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- culpa in contrahendo §§ 311 II BGB , 280 I
- Grundlagen zu culpa in contrahendo §§ 311 II BGB , 280 I
- 311 II, 241 II
- Anspruch des Irrenden / Anfechtungserklärers auf Vertragsaufhebung
- (P) nur dann wirklich relevant, wenn Anfechtungsrecht nicht besteht, oder Frist dazu verstrichen
- parallele Anwendung (+) bei SE-Anspruch auf Aufhebung
- wegen unterschiedlicher Schutzrichtung freie Willensbildung vs. Vermögen
- Schema § 311: Prüfung
- Anwendbarkeit
- vorvertragliches Schuldverhältnis
- Nr.1 ) Aufnahme von Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen
- Nr.2 ) bloße Anbahnung
- Nr.3 ) ähnliche geschäftliche Kontakte
- Beispiel
- Pflichtverletzung Dritter (Abs.3)
- Pflichtverletzung § 241 II BGB
- Aufklärungspflicht
- grunds. (-), weil es Sache der Parteien ist, sich selbst zu informieren
- aber (+) bei überlegenem Wissen
- aber: Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er eine Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann
- BeispielInformationspflicht des Gebrauchtwagenhändlers, dass er KFZ von 'fliegendem Zwischenhändler erworben hat'
- Beweiserleichterung durch Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens
- Beispiel
- Beispielkein unzulässiger Druck, Verträge abzuschließen, bevor Notar (§ 311b BGB )
- e.A.: Plichtverletzung (+)
- § 311 II BGB Nr. 3, ähnliche gesch. Kontakte
- Arg.: auch im nichtigen Vertrag darf man sich nicht daneben benehmen
- aber Sonderfälle möglich
- h.M.: Pflichtverletzung (-)
- culpa IN, also bei Vertragsschluss
- nicht culpa post nihil contrahendo
- Abbruch von Verhandlungen
- grunds: nein, Privatautonomie
- aber Ausnahme wenn: besonderes (1) Vertrauen (Aussage 'es wird schon alles gut gehen'), (2) grundl. Ausstieg, (3) Vermögensdispositionen
- idR heißt das: Stellung, als wenn Verhandlung gar nicht aufgenommen = negatives Interesse
- aber auch denkbar: durch Pflichtverletzung kommt Vertrag nicht zustande = positives Interesse
- Eigenhaftung Dritter (insb. Vertreter), § 311 III BGB
- Beispielsehr erhebliches Eigeninteresse
- Dritter muss wirtsch. eigentlicher Interssenträger sein
- reines Provisionsinteresse reicht nicht
- Beispieloder Sachwalter vgl. § 311 III BGB 2
- besondere Sachkunde
- die beiden Seiten zugute kommt
- bloßer Hinweis auf Sachkunde genügt nicht
- Beispielz.B. auch: Agentur-Vertrag
- BeispielSteuerberater, Wirtschaftsprüfer (due diligence)
- Abgrenzung VSD
- Indiz: Berufliche Stellung
- Ansprüche Dritter
- nach h.M. nicht in § 311 III BGB erfasst
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- BGH V ZR 29/96
- BGH WM 2011, 1956, 1957 Rn. 7
- BGH NJW 1996, 1885 Rn.9