5858
- Zurechnungsbestimmungen
- Zurechnungsbegrenzung!
- Dritte werden nur zugerechnet, wenn der Vertragsparter etwas weiß oder wissen muss
- Definition
- Wollen
- Wissen
- Wissen des Boten wird nicht zugerechnet
- Eigenzurechnung, Gesellschaft
- Organhandeln wird der juristischen Person als eigenes Handeln zurgerechnet
- Anspruchsgrundlage!
- Exkulpation
- Weisungsgebundenheit
- keine Zurechnungsnorm: Haftung für eigenes Verschulden
- Handeln
- Pflichtenkreis
- (P) auch Wissenszurechnung ?
- e.A.: ja
- Arg.: Zurechnung allgemein basiert auf ratio, dass durch Arbeitsteilung kein Haftungsumgehung stattfindet
- Arg.: Wissen / Wissenmüssen oft ein Element des Verschuldens
- Näherverhältnis zw. Schuldner und Gläubiger
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