
- Völkerrechtliche Verträge
0. Rechtsgrundlagen
Wiener Übereinkommen über das Recht der
Verträge vom 23.05.1969 (Wiener Vertragsrechtskonvention-WVK)
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen
Staaten und Internationalen Organisationen oder zwischen Internationalen
Organisationen vom 21.03.1986 (WVKIO)
Wiener Übereinkommen über die
Staatennachfolge in Verträge vom 23.08.1978
1. Anwendungsbereich der WVK
Verträge in Schriftform, Art. 1 i.V.m. Art. 2 I lit. a WVK
Verträge ohne Schriftform
2. Vertragsschlusskompetenz
Grundsatz: Völkerrechtssubjekte bestimmen selbt die
für sie handelnde Organe
Vollmachtsprinzip, Art. 7 I WVK
ausdrückliche Vollmacht, Art. 7 I lit. a WVK
Übung der beteiligten Staaten, Art. 7 I lit. b WVK
andere Umstände, Art. 7 I lit. b WVK
Offenkundigkeitsprinzip, Art. 7 II WVK
widerlegbare Vermutung, dass Vertragsschlusskompetenz
bei Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister des
Staates liegt
bei Vertragsschluss ohne Vollmacht hängt WIrksamkeit von
nachträglicher (auch konkludenter) Bestätigung durch Berechtigten ab, Art. 8 WVK
3. Abschlussverfahren
Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen
grds. Einstimmigkeitsprinzip, Art. 9 I WVK
auf Konferenzen kann auch Mehrheitsprinzip zur Anwendung
kommen, Art. 9 II WVK
consensus-Verfahren: Abwesenheit
ausdrücklicher Ablehnung ausreichend
Friendly-Relations-Declaration
KSZE (OSZE)
III. UN-Seerechtskonferenz
Paraphierung
Initialen des verhandelnden Delegierten
nur wenn verhandelnder Delegierter
nicht zur Unterzeichnung befugt ist.
Sonst wird sofort unterzeichnet
Unterzeichnung
Endgültige Festlegung des Vertragstext, Art. 10 lit. b WVK
Unterzeichnung ad referendum: vorbehaltlich der Entscheidung
einer höheren Autorität des unterzeichnenden Staats
Innerstaatliche Ratifikation
Bsp.: Zustimmungsgesetz iSd. Art. 59 II 1 GG
Völkerrechtliche Ratifikation
Erklärung, dass Vertrag als völkerrechtlich
verpflichtend angesehen wird
bei bilateralen Verträgen: gegenüber Vertragspartner
bei mulitlateralen Verträgen: gegenüber dem Verwahrer
Einfaches Verfahren
Vor allem bei Verwaltungsabkommen und
weniger bedeutenden Verträgen
Bindungswirkung bereits durch Unterzeichnung
Verhandlung
evtl. Paraphierung
Unterzeichnung
4. Inkrafttreten und Geltungsgrund völkerrechtlicher Verträge
Inkrafttreten
zu dem Zeitpunkt, den die Parteien
vereinbart haben, Art. 24 I WVK
fehlt Vereinbarung, ist Zeitpunkt der Zustimmung
entscheidend, Art. 24 II WVK
Geltungsgrund
pacta sunt servanda, Art. 26 WVK
kein Berufen auf innerstaatliches Recht
um Nichterfüllung zu erreichen, Art. 27 S.1 WVK
Ausnahme: wenn Unzuständigkeit eines Organs
für die andere Partei offenkundig war, Art. 27 S. 2 iVm. 46 WVK
5. Auslegung völkerrechtlicher Verträge
Art. 31 ff. WVK
Wörtliche Auslegung
Systematische Auslegung
Art. 31 II WVK
Vertragstext samt Präambel und Anlagen
jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft
und Urkunde, die von den Parteien anlässlich des
Vertragsschlusses getroffen wurde
Art. 31 III WVK
spätere Übereinkünfte der Vertragsparteien
nachfolgende Vertragspraxis
(gleichartige Übung aller Vertragsparteien)
sonstige anwendbare Völkerrechtssätze
z.B. Art. 103 UN-Charta
Teleologische Auslegung
Effektivitätsprinzip
Vertrag ist so auszulegen, dass sein
Regelungszweck bestmöglich erreicht wird
implied powers-Lehre
insbesondere anwendbar bei internationalen
Organisationen
Internationale Organisation kann zur Erreichung des Vertragszwecks
notwendige Rechte aus dem Vertrag herleiten, auch wenn diese Rechte
nicht ausdrücklich im Vertragstext festgelegt sind
6. Geltungsbereich
Territorialer Geltungsbereich
Temporaler Geltungsbereich
11. Fortfall der Vertragsbindung
Begrifflichkeiten
Beendigungs- und Suspendierungsgründe
- Neuer Knoten
10. Ungültigkeit von Verträgen
Ungültigkeitsgründe
1. Art. 46 WVK (Überschreitung des innerstaatlichen Kompetenzgefüges)
2. Art. 47 WVK (Vollmachtsbeschränkung)
3. Art. 48 WVK (Irrtum)
4. Art. 49 WVK (Betrug)
5. Art. 50 WVK (Bestechung)
6. Art. 51 WVK (Zwang gegen Staatenvertreter)
7. Art. 52 WVK (Zwang gegen Staat)
8. Art. 53 WVK (Verstoß gegen ius cogens)
Verfahren bei Vorliegen eines Ungültigkeitsgrundes
9. Vorbehalte
Definition: Art. 2 Abs. 1 lit d WVK
Zulässigkeit und Zeitpunkt
Annahme
Wirkung von Vorbehalten
Verfahren bei Vorbehalten
8. Abwandlung von Verträgen
Vertragsänderungen
Revision
Modifikation
7. Verträge und dritte Parteien