- Wissenszurechnung, § 166 BGB
- Schema § 166 BGB :
Vrss
Willenserklärung
/ Rechtsgeschäft
Besitzergreifung ist keine WE
einzige Ausnahme , § 854 II BGB
analogiefähig, auch im gesetzlichen Haftungsbereich
Vertreter
denn Besitzergreifung ist keine WE
nicht analogiefähig
(str) Besitzdiener
nein
Ausnahme: 'Wissensvertreter'
(P) beim falsus procu-
rator, der aber Konto-
vollmacht hat
Arg.: es kommt nicht auf konkretes Vertretungesetzliche Schuldverhältnisseerhält-
nis an, sondern Betrauung mit best. Angelegenheiten
h.M.: keine Zurechnung
Arg.: Wertung des §§ 177 I BGB , 179
Gut- / Bösgläubigkeit
beim Vordermann
relevante
Konstellationen
Gut-, Bösgläubigkeit
im § 932 BGB, §§ 366, 15 I HGB
gutgläubig bzgl. (§ 932 II BGB ), Gesellschafterstellung
§ 166 BGB direkt
RG
Bösgläubigkeit bzgl. Besitzrecht (§ 990 BGB )
#
des
Besitzdieners
e.A.: 166
analog
Arg.: Besitzbegründung ist keine WE, aber vergleichbare Lage
Arg: sonst zu einfache Exkulpationsmöglichkeit
analog ist (-)
Ausnahme: 'Wissensvertreter'
Streit kann dahinstehehen, wenn Exkulpation eh scheitert
Arg.: deliktsähnlicher Charakter bei § 989 BGB
des
Erfüllungsgehilfen
im Zeitpunkt der Bezitzergreifung: Zurechnung der Bösgläubigkeit (-)
noch kein Schuldverhältnis = Eigentümer Besitzer Verhältnis
danach: Zurechnung nach § 278 BGB v. Verschulden bei ev. der Sache(+)
Eigentümer Besitzer Verhältnis = gesetzliches Schuldverhältnis
Kenntnis der Nichtschuld
nur bei Leistungs-
kondiktion
weil nur sie dem RG nahe ist
§ 166 BGB direkt
fahrlässiger Überbau
iRd. § 1004 I BGB
Duldungpflicht aus § 912 BGB (kein Verschulden beim Überbauer)
z.B.: Architekt von A baut über (grob fahrlässig)
#
Nachbarschaftsverhältnis stellt kein Schuldverhältnis dar
Architekt ist kein Verrichtungsgehilfe (nicht weisungsabhängig)
Exkulpation
§ 166 BGB analog Repräsentantentheorie
(muss Entscheidungsträger sein!)
keine WE, daher § 166 BGB analog
Grundlagen
zu Wissenszurechnung, § 166 BGBStruktur
Grundsatz: § 166 I BGB
es kommt auf Vertreter an
Wissen und Willen
z.B.: man kann keinen gutgläubig Vertreter 'vorschicken' um eigene Bösgläubigkeit zu umgehen
'Weisung' ist weit auszulegen, da es
ja hier gerade nicht um Boten geht
Weisung iSd § 166 II BGB ist jede Veranlassung, sogar
bloßes Nichteingreifen, wenn dazu
Bösgläubigkeit des Vertretenen nur unschädlich, wenn Überschreitung d. Vertretungsmacht
Weisung gleichgestellt: Genehmigung (§ 185 II BGB )
nur Wissen
(P) nachträgliches Bösgläu-
bigwerden des Vertreters
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