- Beschränkt Geschäftsfähige, Minderjährige §§ 106 ff. BGB
rechtlicher Vorteil
Rspr: auch mittelbare Folgen
können Nachteile darstellen
Gesamtbe-
trachtungslehre
BGH: allein Eintritt
in WEG ist Nachteil
BGH schon immer: § 566 BGB ist nachteilig, wenn vermietet
z.B. mittelbar: Steuern
diese können zum. den Wert des Grundstücks nicht übersteigen
Lit.: die Bewertung ergibt sich
nur unmittelbar aus der WE
steuern stammen nicht aus der WE
aber ggf. tel. Reduzierung der Vertretungsmacht, wenn sonst Minderjährigenschutz umgangen würde
das Verpflichtungsgeschäft
'Schenkung' ist immer
rechtl. vorteilhaft
Arg.: anders als bei § 433 BGB keine Abnahmeplicht
jedoch kann Übertragung (§§ 873, 925 BGB ) des Eigentums von den Eltern an
Kind nicht als bloßer Vollzug (§§ 181, 1795 BGB ) gewertet werden (Umgehung!)
- Auch wenn Schenkung mit einer Ausgleichsanordnung nach § 2050 III BGB verbunden ist
neutrale Geschäfte
Ausdehnung § 107 BGB
wer Stellvertreter sein kann, kann auch andere neutrale Geschäfte abschließen. Rechtsgedanke aus § 165 BGB
h.M.: § 929 BGB (+)
Arg.: rechtlich neutral (arg. § 165 BGB )
- M.M. kein rechtlich vorteilhaftes oder neutrales Geschäft
arg.: der Mj. ist sind Ausgleichsansprüchen des Eigent. ausgesetzt (→ § 816 I 1 BGB)
oder über tel. Reduktion des § 107 BGB
Arg.: Der gutgläubig Erwerber soll so gestellt werden, wie wenn er nicht geirrt hätte (= Kind
ist Eigentümer), dann müsste der Erwerb jedoch erst recht scheitern, weil dann auch Kenntnis von der Minderjährigkeit
Folge (P) Abwicklung
Problematik
§ 932 BGB (+), wenn der Käufer ohne grobe Fahrlässigkeit vom Eigentum des verfügenden Minderjährigen ausgeht und weil die Einigung als solche als neutrales Geschäft zustimmungsfrei ist.
(P) Die vom Minderjährigen ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorgenommene Übereignung scheitert an §§ 107, 108 I BGB, wenn die übereignete Sache im Eigentum des Minderjährigen gestanden hätte.
Darf der Erwerber besser stehen darf, wenn der Minderjährige über eine fremde Sache verfügt hat?Beispiele:
-- Handeln als Vertreter für einen anderen (§ 165 BGB )
-- Verfügung über fremde Sachen zugunsten eines Gutgläubigen (§§ 932 ff. BGB ) oder mit Einwilligung des Berechtigten (§ 185 BGB Abs. 1)
-- Leistungsbestimmung (§ 317 BGB ).
rechtl. Nachteil, § 1629 I BGB
Einwilligung
(§ 183 BGB )
Taschengeldparagraph
konkludente Einw. § 110 BGB
Erstreckung der Einw. auf
Surrogat ? Auslegung
wenn mit Mitteln aus Taschengeld bewirkbar ? (+)
- bewirken: Eine Leistung ist bewirkt, wenn sie dem Gläubiger entgültig zur freien Verfügung steht
wenn nicht mit diesen bewirkbar ? (-)
muss schon voll-
ständig erfüllt haben ('Bewirken')
Arg.: Wortlaut 'bewirkt'
vorher schwebend
unwirksam
Grenzen und Umfang durch Auslegung übermitteln- Musste der Minderjährige als Erklärungsempfänger annehmen, dass die in der Überlassung liegende Einwilligung des Vertreters (§§ 1626 I BGB , 1629 I S. 1) sich auf ein konkretes Geschäft nciht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn der Minderj. ihn mit Übrigen zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt.
nein, weil § 109 II BGB abschließende Sonderregel
nein, weil § 311a BGB hier die Wertung der § 105 ff. BGB unterliefe
Deliktische Haftung wg. bspw. § 263 StGB
kommt stets in Betracht
beschränkter
Generalkonsens
aber: keine umfassende Einwilligung in alle Geschäfte
Arg.: Dies wäre grobe Verletzung der Fürsorgepflicht
partielle
Geschäfsfähigkeit
selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
z.B.: Mi ist Gesellschafter einer OHG
z.B. nicht: Beginn einen Ausbildungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisses (BBiG)
- Zweck: Dem Mj. eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen
Genehmigung
(§ 184 BGB )
verboten
in § 111 BGB
aber: § 107 BGB geht vor !! eins. RG können Mi vornehmen, wenn rechtl. vorteilhaft
Ausnahme: WE nach §§ 108,109 BGB genehmigungsfähig,
wenn Geschäftsgegner mit Vornahme des Rg ohne vorh.
Einwilligung einverstanden ist. § 180 S. 2 BGB Alt. 2 analog
Arg.: es besteht keine Schutzbedürftigkeit, weil Geschäfts-
gegner mit Vornahme ohne Einwilligung einverstanden ist
§ 108 III BGB , Eigengenehmigung
nach 18. Geburtstag
unmöglich, wenn
Eltern schon verweigert
Arg.: § 108 III BGB setzt Schwebezustand voraus, der dann beendet
aber: Auslegung (§§ 133, 157 BGB ), dass Neuvornahme (§ 141 BGB )
§§ 1643 BGB , § 1821, 1822 BGB 1,3,5,8
(III, Kind mit Eltern und FamilienG)
für besonders belastende Verträge
wird Vertretungsmacht der Eltern begrenzt
wenn Eltern doch gehandelt: falsus procurator
nach h.M. aber keine Haftung aus § 179 BGB , weil
im §§ 1821 ff. BGB kein Vertragspartnerschutz bezweckt
gem. § 177 BGB analog wird RG
dann schwebend unwirksam
Genehmigung durch FamG / Eigengenehmigung möglich
Gesellschaftsvertrag
§§ 1629 II BGB 1, 1795, 181
(IV, Kind mit Ergänzungspfleger)
Eltern sind ganz ausgeschlossen, weil beteiligt
FamG trotzdem noch, § 1915 BGB
Schenkung wäre an sich rechtl. vorteilhaft und Übereignung dann ledigl. Erfüllung v. Verbindlichkeit, § 181 BGB
z.B.: Schenkung eines mit Reallast belasteten Grundstücks
- Ein dingliches Rechtsgeschäft ist demnach nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es für den
Minderjährigen rechtliche Verpflichtungen mit sich bringt, für die er nicht nur mit dem
Erwerbsgegenstand, sondern auch mit seinem übrigen persönlichen bzw. sonstigen Vermögen
haftet
Lösung über GBL (s.o.)
gem. § 177 BGB analog wird RG dann schwebend unwirksam
Genehmigung durch Ergänzungspfleger möglich
Grundlagen
zu Beschränkt Geschäftsfähige, Minderjährige §§ 106 ff. BGB- Zeiten
Abwicklung, wenn Mj. unberechtigt
ein entspr. Geschäft vornimmt: gem. §§ 812 ff. BGB
(P) Wonach kannSchuldnerRückgabe d.
Gegenstands verlangen, wenn
Erfüllung an Mi gescheitert ist?
Arg.:Schuldnerleistet in Erwartung der Genehmigung
Arg.: Mi hat keinen Rechtsgrund, den Ge-
genstand bei Nichterfüllung zu behalten
vgl. unten
Wiederaufleben des
Schwebezustandes
§ 108 II S.1 BGB 2.Hs
bei Genehmigung ggü Mi kann der Geschäftspartner Unwirksamkeit wiederaufleben lassen
2.Hs analog
gilt das auch für ggü Mi erteilte / nicht erteilte Einwilligung analog?
h.M.: nein
Arg.: Wortlaut, keine Regelungslücke
a.A.: ja
Arg.: §§ 107 ff. BGB dienen nicht nur Mi-Schutz, sondern auch
Interesse der Geschäftspartner an 'klaren Verhältnissen'
Geschäftspartner ist nicht schutzwürdig, dieser kann
sich Einwilligung zeigen lassen
Empfang von
Leistungen
(P) Trotzdem ist es rechtlich nachteil-
haft, weil ab Erfüllung die Leistung
nicht mehr verlangt werden kann
wenn Mi dann nochmal Leistung
verlangt, kannSchuldnerdamit aufrechnen
h.M.: Unterscheidung zw.
Übereignung u. Erfüllung
Arg.: keine Empfangszuständigkeit für Leistung, § 107 BGB analog
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