Vorkaufsrecht, § 464 BGB Schema
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  • Vorkaufsrecht, § 464 BGB

    • Natur

      • kraft Gesetzes

      • kraft Vereinbarung

        • doppelt bedingter Kaufvertrag

          1. Vorkaufsfall (wirksamer Vertrag mit Drittem)

          2. Ausübung des VKR, § 469 BGB

      • ist nicht = dingliches

        Vorkaufsrecht, § 1094 BGB

        • erfordert

          Eintragung

      • Ankaufsrecht

        • ein Vorkaufsrecht kann man nur ausüben, wenn der Eigentümer das Grundstück verkauft.

        • Mit Ankaufsrecht wird das Recht bezeichnet,

          eine bestimmte Sache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kaufen zu können.

          Von der Konstruktion her, ist das Ankaufsrecht entweder ein bindendes Angebot des Verkäufers,

          dass der Ankaufsberechtigte bis zu einem bestimmten Datum annehmen kann, ein Vorvertrag oder ein

          unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Kaufvertrag. Bei Grundstücken kann das Ankaufsrecht

          durch eine Vormerkung gesichert werden.

        • Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht ist das

          A. nicht von einem anderweitigen Verkauf abhängig. Beim A. handelt es sich meist um eine an den Berechtigten gerichtete langfristige Verkaufsofferte.

        • Es handelt sich um die Einräumung eines Optionsrechts, weil der Berechtigte durch einseitige Erklärung den Vertrag zustande bringen kann

      • Optionsrecht

        • = Option), durch Gesetz oder Rechtsgeschäft

          begründetes Anwartschaftsrecht, das dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, durch einseitige Erklärung eine bestimmte Rechtsstellung zu erwerben

    • nach Ausübung

      • Vorkaufsberechtiger

        und Verpflichteter

        • KV zu den gleichen Bedingungen

        • dingliches Vorkaufsrecht notwendig um nicht leer auszugehen

      • Verpflichteter und Dritter

        • KV bleibt bestehen!

        • Verpflichteter kann auch nicht zurücktreten (§ 465 BGB )

        • macht sich evtl. Schadensersatzpflichtig

Vorkaufsrecht, § 464 BGB Schema

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