- Vorkaufsrecht, § 464 BGB
Natur
kraft Gesetzes
§ 24 BauGB (Gemeinde)
§ 2034 BGB Miterbe
kraft Vereinbarung
doppelt bedingter Kaufvertrag
Vorkaufsfall (wirksamer Vertrag mit Drittem)
Ausübung des VKR, § 469 BGB
ist nicht = dingliches
Vorkaufsrecht, § 1094 BGB
erfordert
Eintragung
Ankaufsrecht
ein Vorkaufsrecht kann man nur ausüben, wenn der Eigentümer das Grundstück verkauft.
Mit Ankaufsrecht wird das Recht bezeichnet,
eine bestimmte Sache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kaufen zu können.
Von der Konstruktion her, ist das Ankaufsrecht entweder ein bindendes Angebot des Verkäufers,
dass der Ankaufsberechtigte bis zu einem bestimmten Datum annehmen kann, ein Vorvertrag oder ein
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossener Kaufvertrag. Bei Grundstücken kann das Ankaufsrecht
durch eine Vormerkung gesichert werden.
Im Gegensatz zum Vorkaufsrecht ist das
A. nicht von einem anderweitigen Verkauf abhängig. Beim A. handelt es sich meist um eine an den Berechtigten gerichtete langfristige Verkaufsofferte.
Es handelt sich um die Einräumung eines Optionsrechts, weil der Berechtigte durch einseitige Erklärung den Vertrag zustande bringen kann
Optionsrecht
= Option), durch Gesetz oder Rechtsgeschäft
begründetes Anwartschaftsrecht, das dem Berechtigten die Möglichkeit gibt, durch einseitige Erklärung eine bestimmte Rechtsstellung zu erwerben
nach Ausübung
Vorkaufsberechtiger
und Verpflichteter
KV zu den gleichen Bedingungen
dingliches Vorkaufsrecht notwendig um nicht leer auszugehen
Verpflichteter und Dritter
KV bleibt bestehen!
Verpflichteter kann auch nicht zurücktreten (§ 465 BGB )
macht sich evtl. Schadensersatzpflichtig
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