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- Vorbemerkungen Immobiliarsachenrecht
- 1. Grundstück, Flurstück, Grundstücksrechte
- Grundstück
- im Rechtssinne
- Definitionräumlich abgegrenzter Teil der Eroberfläche, der im Grundbuch als 'Grundstück auf einem besonderen Grundbuchblatt oder unter einer besonderen Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes geführt wird
- Erdkörper unter der Oberfläche
- Luftraum darüber, vgl. § 905 S. 1 BGB
- wesentliche Bestandteile, insbesondere Gebäude und Erzeugnisse, §§ 93 ff. BGB)
- Mit Eigentum am Grundstück verbundene Rechte, § 96 BGB, vor allem subjektiv-dingliche Rechte der §§ 1018, 1094 II, 1105 II BGB
- im wirtschaftlichen Sinne
- Definitionalle Bodenflächen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden
- Flurstück (Katasterparzelle)
- DefinitionBodenfläche, die vermessungstechnisch in einem Katasteramt geführten amtlichen Verzeichnis (Kataster) auf einer Flurkarte eingezeichnet und mit einer Flurnummer versehen ist
- Grundstücksrechte
- 2. Sachenrechtliche Grundsätze
- Trennungsprinzip
- Definitionschuldrechtliche Verpflichtung und dingliche Verfügung stellen zwei getrennte Geschäfte dar
- Abstraktionsprinzip
- Definitiondingliches Rechtsgeschäft ist losgelöst von Bestand, Wirksamkeit und Inhalt einer schuldrechtlichen Verpflichtung
- Absolutheitsgrundsatz
- Definitiondingliche Rechte wirken gegenüber jedermann
- Spezialitätsprinzip
- Definitiondingliche Verfügungen können sich immer nur auf eine bestimmte, einzelne Sache beziehen, nie auf Sachgesamtheiten
- Publizitätsgrundsatz
- Definitiondingliche Verfügungen bedürfen der Offenkundigkeit für jedermann (Übergabe, Eintragung ins Grundbuch)
- Akzessorietätsgrundsatz
- DefinitionEinzelne dingliche Rechte sind in Bestand, Umfang und Inhaberschaft vom Bestand eines anderen Rechtes oder eines Anspruchs abhängig
- Numerus-clausus-Prinzip
- Definitiones kann an Sachen nur die von der Rechtsordnung normierten dinglichen Rechte (Typenzwang) mit dem im Gesetz vorgesehenen Inhalt (Typenfixierung) geben
- 3. Das Grundbuch
- Eintragungen ins Grundbuch, § 873 I BGB
- Eintragungsfähige Rechte
- alle dinglichen Rechte an Grundstücken
- alle dinglichen Rechte an Grundstücksrechten
- relative Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbote, z.B. §§ 135, 136 BGB iVm. §§ 20 I, 146 ZVG
- der Widerspruch, § 892 I S. 1 BGB
- die Vormerkung, §§ 883 I, 885 BGB
- von der Rechtsordnung nicht anerkannte Rechte an Grundstücken (numerus clausus der Sachenrechte)
- das Recht bei zu duldendem Überbau (§ 914 II 2 BGB) sowie das Notwegrecht (§§ 917 II 2, 914 II 2 BGB)
- bloß schuldrechtliche Rechte wie Miete oder Pacht
- das Anwartschaftsrecht an einem Grundstück(srecht)
- Persönliche Verhältnisse wie Güterstand oder Geschäftsunfähigkeit
- Öffentlich-rechtliche Belastungen, Festsetzungen des Bebauungsplans, etc.
- Eintragungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzungen
- rechtsändernde Eintragung
- Voraussetzungen
- Antrag, § 13 GBO
- einseitige Eintragungsbewilligung durch den von der Rechtsänderung Betroffenen, § 19 GBO
- bei Übereignung: Nachweis der Auflassung, § 20 GBO
- u.U. weiter erforderliche Erklärungen, etwa nach §§ 22 II, 27 GBO
- Voreintragung des von der Eintragung Betroffenen als Berechtigter, §§ 39 f. GBO
- berichtigende Eintragung
- die Eintragungsbewilligung kann durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs ersetzt werden, § 22 I GBO
- Rechtsnatur der Eintragungsbewilligung
- einseitige, amtsempfangsbedürftige Willenserklärung
- umstritten, ob Eintragungsbewilligung nichtig oder anfechtbar sein kann
- abstrakt, vom Kausalgeschäft unabhängig
- Aufbau und Inhalt des Grundbuchs
- Aufschrift, § 5 Grundbuchverfügung
- nach § 1 GBO grundbuchführendes Amtsgericht
- Grundbuchbezirk
- Nummer von Grundbuchband und Grundbuchblatt
- Bestandsverzeichnis, § 6 Grundbuchverfügung
- acht Spalten mit teilweise mehreren Unterspalten; Auskünfte über vermessungstechnische Daten und Größe des Grundstücks
- Abteilung I, § 9 Grundbuchverfügung
- vier Spalten
- Eigentümer
- Tag der Auflassung oder der sonstigen Eintragungsgrundlage
- laufende Nummern der Eintragungen
- Abteilung II, § 10 BGB Grundbuchverfügung
- sieben Spalten
- Grundstücksbelastungen (außer Grundpfandrechte)
- Verfügungsbeschränkungen
- Eigentum betreffende Vormerkungen und Widersprüche
- Abteilung III, § 11 BGB Grundbuchverfügung
- zehn Spalten
- Grundpfandrechte
- Rentenschuld
- Hypothek
- Grundschuld
- sich auf die Grundpfandrechte beziehende Vormerkungen und Widersprüche
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