- § 315b StGB , § 315c StGB , Straßenverkehrsdelikte
Grundlagen
Eingriffe von außen
Arg.: Gesetzgeber hat strafR relevante Maßnahmen ab-
schließend in den 7 Todsünden gem. c) abschließend geregelt
Abgrz. zu 315c(innen)konkretes Gefährdungsdelikt
- aber 315 b(-) bei beiderseitig vorsätzl. Zusammenstoßen, wenn außer den Beteiligten niemand gefährdet wird
- arg: nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst
setzt sich gegenüber
§ 315c StGB iRd Spezialität durch
z.B.: Rammen des Verfolgers
beim zu schnellen Überholen
315 c I Nr. 1a kann aber auch neben 315b zur Anwendung kommen- erforderlich: Kausalität zw. Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefährdung
- 'alkoholbedingt enthemmt, entschließt er sich...'
nach h.M.: kein
eigenh. Delikt
im Ggs. zu § 315c StGB
Arg.: Worlaut - dort 'führt', hier 'beeinträchtigt'
Anwendung ausnahmsweise
auch im Straßenverkehr
h.M.: bei
Pervertierung;(Einsatz des Fahrzeugs als Waffe)
Schädigungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz
Vosatz bzgl. Gefahr reicht nicht
Arg.: es liegt kein Fahrfehler mehr vor
z.B. bei provozierten Auffahrunfällen
Qualifikation
§ 315b III StGB möglich
Absicht Unglücksfall herbeizuführen
- oder andere Straftat zu ermöglichen/verdecken
schwere Gesundheitsschäden
- oder Gesundheitsschädigung großer Zahl von Menschen
Verweis auf § 315 StGB
anders als bei § 315c StGB
315d für illegale Fahrzeugrennen eingeführt um Strafbarkeitslücken zu schließenkein zeitliches 'nacheinander verwirklichen' nötig- (+) auch wenn durch Handlung zeitgleich Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt und konkrete Gefahr entsteht
- arg: Wortlaut fordert keine zeitl. Differenz
Geschehen im
öff. Straßenverkehr
also Privatgelände grds. (-), außer wenn für öffentlichen Verkehr frei
abstrakte Gefahr für dessen Sicherheitmaßgeblich ist Widmung, nicht dingliche RechtslageTathandlung
Zerstören oder Beschädigen
von Anlagen oder Fahrzeugen
auch (+) wenn Gefährdung in Zerstörung an sich liegt
z.B. (+) bei Beschädigung des Tatwerkzeugs
Gefährdung muss also Beschädigung / Zerstörung nicht zeitlich vorausgehen
Hindernisse
bereiten
jeder Vorgang, der geeignet ist, den reibung-
slosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen
h.M.: Hindernisbereitung muss Zweck und nicht nur Folgeerscheinung sein
ähnliche, gleich gefährl. Eingriffe
hier ist die Pervertierung zu subsumieren
Pervertierung bei verkehrsfremdem und
verkehrsfeindlichem Verhalten
Absicht, Teilnahme zu missbrauchen dann schon hier prüfenund bedingter Schädigungesetzliche Schuldverhältnisseorsatzkonkrete Gefährdung
Leib und Leben
anderer Menschen
vgl. § 315c StGB
Differenzierung bei
fremden Sachen
bedeutender
Schaden
BGH: tel. Reduktion: Sache von bedeutendem Wert
muss bedeutender Schaden (750 ?) gedroht haben
BGH: 750 ?
a.A.: 1300 ? wie
in § 69 II StGB Nr. 3
con.: untersch. Schutzrichtung § 142 StGB schützt zivilR SE Interessen (daher
zus. Kosten d. Geltendmachung, Abschleppen), § 315b StGB /c die Allgemeinheit
Beinahe-Unfallsub. TB
Eventualvorsatz
bezogen auf Tathandlung
bezogen auf Gefährdung- bei Pervertierung des Straßenverkehrs: mindestens bedingter Schädigungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz
Grundlagen
Eingriffe von innen
konkretes Gefährdungsdelikt
eigenhän-
diges Delikt
im Ggs. zu § 315b StGB
- Schema § 315c StGB :
Prüfung
Führen eines KFZ im
öff. Straßenverkehr
In-Bewegungsetzen oder Lenken
Fehlverhalten
Fahrunsicherheit
Drogen (vgl. BtMG)
Pflichtwidriges Verhalten
eine der '7 Todsünden'
+ grob verkehrswidrig
grob verkehrswidrig bedeutet ein besonders
schwerer Verstoß gegen die Verkehrsregeln
- z.B. 3 StVO bei überhöhter Geschwindigkeit
Rücksichtslosigkeit im subj. TB prüfen!
des § 315c StGB des § 315c StGB- oder in der Schuld des § 315c StGB des § 315c StGB des § 315c
Gefährdung
konkrete Gefahr bedeutet, dass Eintritt / Ausblei-
ben der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt
Beinahe-
Unfall
#
Rechtsgüter anderer:
Leib und Leben
normale Beifahrer (+)
(P) teilnehmen-
der Beifahrer
- e.A: Ja
- arg: Wortlaut- ist auch 'ein anderer'arg: sonst bereits bei Zweifeln ob Mitfahrer Gehilfe ist, 315c (-)arg: kein allg. Grundsatz, dass Teilnehmer nicht Objekt der Straftat sein kann, vgl. bspw. 306ch.M. Nein
- arg: Sicherheit d. Straßenverkehrs: nicht betroffen wenn keine Gefährdung außerhalb des Fahrzeugsarg: bzgl. Individualschutz des 315c kann nicht Person in SB einbezogen werden, um sie dann deshalb zu bestrafenggf. inzidente Prüfungnur relevant, wenn sonst keine Gefährdungsobjekte
Beginn der Gefährdung
bei Trunkenheitsfahrt für Insassen
- e.A: Bereits Beginn der Fahrth.L und BGH: erst bei konkreterGefahr
- arg: Sonst Verwechslung von quantitativer mit qualitativer Gefahr(sind nur länger, aber nicht mehr gefährdet als Dritte) (s.o.)
Sachen
von bed. Wert
Leasing- / Miet-
wagen des Täters
- h.M: Nein
- arg: 315c geht von Unterscheidung zw. Mittel und Objekt der Gefährdung ausa.A: Ja
- arg: Recht des Eigentümers schützenswert
bedeutender Wert: vgl. rechts
bei fehlender Kausalität zw. Fehlverhalten(2) und Gefährdung(3). evtl. § 222 StGB fahrl. Tötung- 'Betrunkene müssen langsamer fahren'
Pfichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Fehlverhalten und Gefahr ('dadurch')subj. TB
des § 315c StGB des § 315cVorsatz bzgl. aller obj. Merkmale