§ 315b StGB , § 315c StGB , Straßenverkehrsdelikte Schema
5928
  • § 315b StGB , § 315c StGB , Straßenverkehrsdelikte

      • Grundlagen

        • Eingriffe von außen

          • Arg.: Gesetzgeber hat strafR relevante Maßnahmen ab-

            schließend in den 7 Todsünden gem. c) abschließend geregelt

          • Abgrz. zu 315c(innen)
        • konkretes Gefährdungsdelikt

        • setzt sich gegenüber

          § 315c StGB iRd Spezialität durch

          • z.B.: Rammen des Verfolgers

            beim zu schnellen Überholen

          • 315 c I Nr. 1a kann aber auch neben 315b zur Anwendung kommen
            • erforderlich: Kausalität zw. Fahruntüchtigkeit und konkreter Gefährdung
            • 'alkoholbedingt enthemmt, entschließt er sich...'
        • nach h.M.: kein

          eigenh. Delikt

          • im Ggs. zu § 315c StGB

          • Arg.: Worlaut - dort 'führt', hier 'beeinträchtigt'

        • Anwendung ausnahmsweise

          auch im Straßenverkehr

          • h.M.: bei

            Pervertierung;(Einsatz des Fahrzeugs als Waffe)

            • Schädigungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz

              • Vosatz bzgl. Gefahr reicht nicht

            • Arg.: es liegt kein Fahrfehler mehr vor

          • z.B. bei provozierten Auffahrunfällen

        • Qualifikation

          § 315b III StGB möglich

          • Absicht Unglücksfall herbeizuführen

            • oder andere Straftat zu ermöglichen/verdecken
          • schwere Gesundheitsschäden

            • oder Gesundheitsschädigung großer Zahl von Menschen
          • Verweis auf § 315 StGB

        • 315d für illegale Fahrzeugrennen eingeführt um Strafbarkeitslücken zu schließen

        • kein zeitliches 'nacheinander verwirklichen' nötig

          • (+) auch wenn durch Handlung zeitgleich Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt und konkrete Gefahr entsteht
          • arg: Wortlaut fordert keine zeitl. Differenz
      • obj. TB

        des § 315b StGB des § 315b StGB des § 315b StGB des § 315b StGB des § 315b

        1. Geschehen im

          öff. Straßenverkehr

          • also Privatgelände grds. (-), außer wenn für öffentlichen Verkehr frei

          • abstrakte Gefahr für dessen Sicherheit
          • maßgeblich ist Widmung, nicht dingliche Rechtslage
        2. Tathandlung

          1. Zerstören oder Beschädigen

            von Anlagen oder Fahrzeugen

            • auch (+) wenn Gefährdung  in Zerstörung an sich liegt

              • z.B. (+) bei Beschädigung des Tatwerkzeugs

            • Gefährdung muss also Beschädigung / Zerstörung nicht zeitlich vorausgehen

          2. Hindernisse

            bereiten

            • jeder Vorgang, der geeignet ist, den reibung-

              slosen Verkehrsablauf zu beeinträchtigen

            • h.M.: Hindernisbereitung muss Zweck und nicht nur Folgeerscheinung sein

          3. ähnliche, gleich gefährl. Eingriffe

            • hier ist die Pervertierung zu subsumieren

              • Pervertierung bei verkehrsfremdem und

                verkehrsfeindlichem Verhalten

              • Absicht, Teilnahme zu missbrauchen dann schon hier prüfen
              • und bedingter Schädigungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz
        3. konkrete Gefährdung

          • Leib und Leben

            anderer Menschen

          • Differenzierung bei

            fremden Sachen

            • bedeutender

              Schaden

              • BGH: tel. Reduktion: Sache von bedeutendem Wert

                muss bedeutender Schaden (750 ?) gedroht haben

                • BGH: 750 ?

              • a.A.: 1300 ? wie

                in § 69 II StGB Nr. 3

                • con.: untersch. Schutzrichtung § 142 StGB schützt zivilR SE Interessen (daher

                  zus. Kosten d. Geltendmachung, Abschleppen), § 315b StGB /c die Allgemeinheit

          • Beinahe-Unfall
      • sub. TB

        • Eventualvorsatz

          • bezogen auf Tathandlung

          • bezogen auf Gefährdung
            • bei Pervertierung des Straßenverkehrs: mindestens bedingter Schädigungesetzliche Schuldverhältnisseorsatz
      • Grundlagen

      • Schema § 315c StGB :

        Prüfung

        • obj. TB

          des § 315c StGB des § 315c StGB des § 315c StGB des § 315c StGB des § 315c

          1. Führen eines KFZ im

            öff. Straßenverkehr

            • In-Bewegungsetzen oder Lenken

          2. Fehlverhalten

            1. Fahrunsicherheit

            2. Pflichtwidriges Verhalten

              eine der '7 Todsünden'

              + grob verkehrswidrig

              • grob verkehrswidrig bedeutet ein besonders

                schwerer Verstoß gegen die Verkehrsregeln

                • z.B. 3 StVO bei überhöhter Geschwindigkeit
              • Rücksichtslosigkeit im subj. TB prüfen!

                des § 315c StGB des § 315c StGB
                • oder in der Schuld
                des § 315c StGB des § 315c StGB des § 315c
          3. Gefährdung

            • konkrete Gefahr bedeutet, dass Eintritt / Ausblei-

              ben der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt

              • Beinahe-

                Unfall

            • #

              1. Rechtsgüter anderer:

                Leib und Leben

                • normale Beifahrer (+)

                • (P) teilnehmen-

                  der Beifahrer

                  • e.A: Ja
                    • arg: Wortlaut- ist auch 'ein anderer'
                    • arg: sonst bereits bei Zweifeln ob Mitfahrer Gehilfe ist, 315c (-)
                    • arg: kein allg. Grundsatz, dass Teilnehmer nicht Objekt der Straftat sein kann, vgl. bspw. 306c
                  • h.M. Nein
                    • arg: Sicherheit d. Straßenverkehrs: nicht betroffen wenn keine Gefährdung außerhalb des Fahrzeugs
                    • arg: bzgl. Individualschutz des 315c kann nicht Person in SB einbezogen werden, um sie dann deshalb zu bestrafen
                  • ggf. inzidente Prüfung
                  • nur relevant, wenn sonst keine Gefährdungsobjekte
                • Beginn der Gefährdung

                  bei Trunkenheitsfahrt für Insassen

                  • e.A: Bereits Beginn der Fahrt
                  • h.L und BGH: erst bei konkreterGefahr
                    • arg: Sonst Verwechslung von quantitativer mit qualitativer Gefahr(sind nur länger, aber nicht mehr gefährdet als Dritte)
                    (s.o.)
                • Sachen

                  von bed. Wert

                  • Leasing- / Miet-

                    wagen des Täters

                    • h.M: Nein
                      • arg: 315c geht von Unterscheidung zw. Mittel und Objekt der Gefährdung aus
                    • a.A: Ja
                      • arg: Recht des Eigentümers schützenswert
                  • bedeutender Wert: vgl. rechts

              2. bei fehlender Kausalität zw. Fehlverhalten(2) und Gefährdung(3). evtl. § 222 StGB fahrl. Tötung
                • 'Betrunkene müssen langsamer fahren'
            • Pfichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Fehlverhalten und Gefahr ('dadurch')
          4. subj. TB

            des § 315c StGB   des § 315c

            • Vorsatz bzgl. aller obj. Merkmale

              • Wissen nicht bzgl. Alkoholmenge,  sondern bzgl. Fahruntüchtigkeit

              • bzgl. Gefährdung reicht Fahrlässigkeit(subj. Erkennbarkeit), § 311c StGB Abs. 3 Nr. 1, § 11 StGB Abs. 2
            • nur bei Variante

              2 prüfen:

              • rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen oder

                aus Gleichgültigkeit über seine Verkehrspflichten hinwegsetzt

          5. RWK

            • Einwilligung möglich(insb. bei § 315c I StGB Nr. 1a),

              (P)Dispositionsbefugnis ?

              • BGH: Nein

              • h.L.: möglich

                • Arg.: Vorrang des Schutzes von IndividualRG(solchen die den gefährdeten Personen zustehen)

                • Arg.: Gesetzgeber hat Schutzgut 'Gemeingefahr' gestrichen

                • arg: In Lebensgefahr kann man einwilligen, nur nicht in Verletzung(vgl. § 216 StGB )
                • durch Einwilligung in Individualrechtsgüter fehlt Teil des UnrechtsTB
                  • Gefährdung des Verkehrs reicht für 315c nicht, kann nur nach 316 bestraft werden
    § 315b StGB , § 315c StGB , Straßenverkehrsdelikte Schema

    Bewerte diese Mindmap:

    {{percent}}%
    1 / 10 Sternen – 1 Bewertungen
    Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

    Tags:

    #Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
    Mindmap teilen: § 315b StGB , § 315c StGB , Straßenverkehrsdelikte