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- Vertragsstrafe und Schadensersatz
- Abgrenzung
- Reuegeld
- Anspruchsgrundlage: §§ 311 I BGB , 241 I
- abgeleitet aus § 353 BGB
- Rücktrittsrecht gewollt
- DefinitionRücktritt vom Vertrag 'erkauft'
- Parteiwille geht der bloßen Bezeichnung vor
- Beispiel
- pauschalierter Schadensersatz
- Anspruchsgrundlage: §§ 280 ff. BGB , § 823 BGB
- abgeleitet aus § 309 BGB Nr.5
- gilt grds. auch zwischen Unternehmern!
- (P) faktischer Ausschluss von Kündigungsrechten
- wird als vertraglicher Aussschluss des Kündigungsrechts gewertet
- Beispielbei Dienstleistungen höherer Art stellt Kündigungsausschluss (§ 627 BGB ) Verstoß gegen § 307 II BGB dar
- Indiz = geringe Summe
- weitegehende Gegenleistungstungspflicht für Fall der Nichterfüllung, dann (-)
- Indiz: Beweiserleichterung gewollt
- DefinitionUnter einer Schadensersatzpauschale versteht man eine Parteivereinbarung, bei der vorab für den Fall einer Leistungsstörung der zu erwartende Schaden fixiert wird, um dem Gläubiger den Schadennachweis zu ersparen
- nur bei 'gewichtigen Gründen'
- Vertragsstrafe
- unselbständiges Strafgedinge
- häufigster Fall
- nur diese ist Vertragsstrafe iSd § 336 BGB
- Anspruchsgrundlage: §§ 336 ff. BGB
- DefinitionLeistung (vgl. §§ 339, 342 BGB ), die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall verspricht, dass er nicht oder nicht gehörig erfüllt
- die Vertragsstrafe ist also akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit
- Zweck
- Sicherungsfunktion
- In erster Linie soll Druck auf den Schuldner der Hauptverbindlichkeit ausgeübt werden, sich vertragsgemäß zu verhalten. Damit wird die Erfüllung der Verbindlichkeit gesichert.
- Ausgleichsfunktion
- Zum anderen soll der Gläubiger einen Ausgleich für die Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzung erhalten, ohne einen Schaden nachweisen zu müssen.
- muss in AGB vom Verschulden abhängig gemacht werden
- selbständiges Strafgedinge
- nur Verpflichtung ggf. Strafe zu zahlen, nicht zum Handeln / Unterlassen selbst
- Keine Vertragsstrafe ist das selbständige Strafversprechen, dem von Anfang an die Hauptschuld fehlt. Hier verspricht jemand eine Strafe schon für den Fall, dass er oder ein Dritter etwas tue oder lasse, zu dem er nicht verpflichtet ist (§ 343 Abs. 2 BGB). Auf diese Weise lassen sich - bis zur Grenze des § 138 BGB - außerrechtliche Versprechen sichern. Die §§ 339 ff. BGB passen nicht (Ausnahme: § 343 Abs. 2 BGB).
- Verfallklausel
- Auf Verfall- und Verwirkungsklauseln sind die §§ 339 ff. BGB entsprechend anwendbar. Sie 'bestrafen' den Schuldner, der den Vertrag verletzt, mit Rechtsverlust. Genauso wirkt der Verlust des Versicherungsschutzes durch vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Dennoch wendet der BGH nicht die §§ 339, 343 an, sondern behilft sich mit § 242 BGB.
- Grundlagen zu Vertragsstrafe und Schadensersatz
- Akzessorietät
- Strafe abhängig von Hauptschuld
- § 344 BGB , unwirksames Strafversprechen
- AGB
- § 309 BGB Nr.6
- bei unternehmern § 307 BGB
- -→ Verschuldensnotwendigkeit:
- Mit wesentlichen Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist die formularmäßige Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe auch bei Kaufleuten und damit unwirksam. Ausnahme beim Frachtvertrag:
- Schema: Voraussetzungen
- eine vertretbare Höhe aufweist oder der Höhe nach begrenzt ist, wobei die Begrenzung entweder betragsmäßig oder zeitlich erfolgen kann oder sich an dem Wert der tatsächlich rückständigen Leistung orientiert Die Verwirkung der Vertragsstrafe setzt als zivilrechtliche Sanktion grundsätzlich Vertretenmüssen nach §§ 276, 278 BGB voraus
- Unbestimmtheit
- Anrechnung auf SE, § 340 II BGB
- nicht abbedingbar
- Herabsetzung bei § 343 BGB
- aber beachte: § 348 HGB
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