- Eigentumserwerb, § 929 BGB , Konstitute
- Schema § 929 BGB :
Einigung
im Zweifel Zubehör nicht erfasst (nur mitverkauft, § 311c BGB ), Umkehrschluss § 926 I S.2 BGB
Minderjährige
§ 105 BGB a 'Taschengeld' von
vollj. Geschäftsunfähigen
e.A.: Geschäftsunfähiger kann vollst. Eigentum verschaffen
Arg.: § 105a BGB muss auch dingl. wirken, sonst Zweck ausgehebelt
a.A.: allein der Bereicherungsanspr d. Geschäftsunfähigen ist (-)
con.: unbillig für Gesch.partner, wenn er keinen Anspruch hat
Bestimmtheits-
grundsatz
Bestimmtheitsgrundsatz: ein obj. Beobachter soll allein aus der Kenntnis der
Kriterien der Vereinbarung beurteilen können, wann, was übertragen wird
aber auch Raumsicherung, Liste der Einzelteile
keine Quotenangaben
Übergabe
völlige Besitzaufgabe des Veräußerers
Besitzerwerb
des Erwerbers
Gewahrsamslockerung
(offener Besitz, § 854 II BGB )
Holz im Wald
Geheißerwerb: Veräußerer/Erwerber veranlasst
Geheißperson die Sache zu übergeben/anzunehmen.
Übergabe an Dritten
Übergabe durch Dritten
Kombination der beiden Fälle
auf Veranlassung von V
Keine Anwendbarkeit der §§ 164 ff. BGB
Veranlassung (+), wenn auf Weisung des Veräußerers Besitzdiener, Besitzmittler,
Geheißperson den Besitz überträgt
Einigsein im Zeit-
punkt der Übergabe
h.M.: antizipierte Einigung
vor Übergabe frei widerrufbar
Arg. Wortlaut, 'einig sind'
Arg.: Umkehrschluss aus § 873 II BGB , 956 I
wird eine vorweggenommene Erklärung unwirk
sam, wenn sich Geschäftsfähigkeit des V ändert?
h.A. Einigung bleibt bestehen, da es gemäß § 130 BGB
auf die Wirksamkeit der Willenerklärung keinen Einfluss hat.
§ 1205,1206 BGB : Beim Pfandrecht muss der Sicherungsnehmer/Pfandnehmer zwingend
den Besitz an der Sache haben. (So entwas wie 930 existiert nicht)
a.A.: § 145 BGB
Berechtigung
Kraft Gesetz: § 1242I, 1243 BGB; 2205 BGB; § 80 I InsO
keine Verbote
(Verfügungsbefugnis)
kein lastenfreier Erwerb
Besitz
des Erwerbers
Veräußerer
keinerlei besitzrechtliche
Beziehung mehr zur Sache
bei unmittelbaren Besitz nie § 929 S.2 BGB
Bsp: Übertragung an eine Hausangestellte (Besitzdiener)
des Fahrrads, das diese bisher benutzt hat.
(P) antizipiertes
Besitzkonstitut
A übereignet B alle Waren in seinem Lager einschl.
aller zukünftiger Zugänge, A soll für sie für B verwahren
Widerruf durch Veräußerer jederzeit möglich
jedoch nicht geheim (§ 116 BGB )
h.M.: keine zus. Individualisierung notwendig
Arg.: Publizität in § 930 BGB bewusst eingeschränkt
a.A.: Ausführungshandlung notwendig
Arg.: Publizität
Besitz
des Veräußerers
§ 871 BGB - gestufter mittelbarer Besitz es reicht wiederum mittelb. Besitz
Abtretung
von § 985 BGB
h.M.: nein, Herausgabeanspruch ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden
Abgrenzung zur Kündigung des
alten BMV und Neuvereinbarung
Vorteil dort: kein Einwendungsübergang (§ 404 BGB )
Vorteil hier: keine Mitwirkung des Besitzer nötig
Sonderfall: Veräußerer hat weder
Besitz noch Herausgabeanspruch
h.M.: hier reicht bloße Einigung
Arg.: Vergleich zur besitzl. Sache
m.M.: hier ausnmsw. Abtretung v. § 985 BGB
- zB Bank hat Sicherungseigentum an Kaufgegenstand, will nach Zahlung der Raten den Kaufgegenstand an Käufer übereignen, der Kaufgegenstand ist zu der Zeit aber bei einem Dritten
Dritter hat
Besitz
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