5966
- Gutglaubenserwerb gem. § 366 I HGB
Grundlagen
zu Gutglaubenserwerb gem. § 366 I HGBBGB schützt nur Glauben an Eigentum und Fehlen der Rechte Dritter
Erweiterung um Glauben an Verfügungsmacht (§ 185 HGB )
Waren werden fast immer unter Eigentumsvorbehalt verkauft, daher Gutgläubigkeit bzgl. Eigentum regelmäßig (-)
aber Gutgläubigkeit bzgl. Verfügungsmacht trotzdem möglich
h.M.: nicht
anwendbar
m.M.: anwendbar
Arg.: Schutzwürdigkeit gleich, wenn in eigenem oder fremden Namen veräußert
feststellen:
fehlende Berechtigung
kein Eigentümer
keine Verfügungsmacht (§ 185 HGB )
auch hier gilt §935Prüfung innerhalb I. RechtsscheinträgerSchema § 366 HGB :Prüfung
#
h.M.: nein
Arg.: weil Wirkung Dritten trifft
Arg. Rechtssphäre des Kaufmanns soll nicht auf Dritteigentümer wirkenbeidseitig gem. § 343 HGB nicht erforderlich
einseitiger Handelskauf reicht §345 HGBi.R.d. Handelsgewerbes
nur bewegliche Sachen
Gutgläubigkeit
bzgl. Berechtigung (§ 185 HGB )
Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbote
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