
- § 323c StGB , Unterlassene Hilfeleistung
- Schema § 323c StGB :
Prüfung
obj. TB
des § 323c StGB des § 323cUnglücksfall
siehe unten
Erforderlichkeit
Betrachtung ex
post oder ex ante
h.M.: Erforderlichkeit ex ante
a.A.: ex post
andere hilfsbereite Personen am Tatort schließen dies nicht aus!
Arg.: sonst könnte sich jeder auf den Anderen verlassen
Zumutbarkeit
- früherer Rechtsprechung: Maßstab ist allgemeines Sittlichkeitsempfinden
- Aber: Grenzen hängen von Ausgestaltung der jeweiligen Rechtsordnung ab z.B. § 81 a StPO
subj. TB
des § 323c StGB des § 323c(P) Ausschluss wg. Gefahr
der eigenen Strafbarkeit
BGH: nicht jede Gefahr macht Hilfeleisten subjektiv unzumutbar
z.B.: Liegenlassen des Opfers mit lebensgefährlichen Verletzungen
Unglücksfall
Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes
Ereignis, das mit erheblicher Gefahr für Personen/
Sachen von bedeutendem Wert verbunden ist.
bei §§ 223, 224 StGB scheitert es entweder an Erheblichkeit
plötzlich (+) auch bei Vorsatz! / Fahrlässigkeit, wenn zumind. für Opfer
Betrachtung ex
post oder ex ante
h.M.: Unglücksfall ex post
z.B.: Opfer war zum Tatzeitpunkt eigentlich schon tot, oder es kann nicht mehr festgestellt werden (in dubio..)
a.A.: ex ante
con.: führt zu unerwünschter Versuchsstrafbarkeit
auch bei der Notwehr ist auf die Ex- post Perspektive abzustellen,
sonst wäre kein Raum für ETBI und derjenige gegen den Putativnotwehr ausgeübt wird
könnte sich nicht rm gegen den 'Angriff' des Irrenden mangels rw wehren
(P) Selbstmord
= Unglücksfall?
h.Lit.: nein, Wertungswiderspruch zur straffreien Selbsttötung
Rspr.: ja, aber restriktive Auslegung der Zumutbarkeit
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