- StPO
Maximen im
Strafprozess
Offizialprinzip
§ 152 I StPO , 160, 163
Die Strafverfolgung obliegt dem Staat
Ausnahme: Privatklageverfahren gem. § 374 StPO
Einschränkung: Antragsdelikte gem. §§ 77 ff. StGBLegalitätsprinzip
Die StA ist zum Einschreiten verpflichtet, §§ 152 II,160, 170 I StPO
sonst: §§ 258a, 339, 344 StGB
36 II BeamtG: bei Weisung Meldung an Vorgesetzten
Opportunitätsgrundsatz, §§ 153 ff. StPO und Privatklageweg §§ 376 ff. StPO
- (P) Bindung an höchstrichterliche Rechtsprechung
- Anklageerhebung gebunden, StA kann in HV auf Freispruch plädieren
- arg: Rechtsfortbildung nur durch Judikative(GewaltenteilungundVerhindern von Rechtszersplitterung)
OWI Verfahren
Instruktionsprinzip
§§ 244 II StPO , 261, 155 II, § 238 I StPO
Wahrheitserforschung obliegt dem Gericht
= Aufklärungsgrundsatz, §§160, 163, 244 II StPO
auch Geständnisse des Angeklagten müssen
stets auf Glaubhaftigkeit überprüft werden
Öffentlichkeitsgrundsatz,
- Ort der HV für jedermann ohne besondere Schwierigkeiten feststellbar und Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten
- Grenze: geordneter Verfahrensablauf nicht mehr möglich
- Öffentlichkeit nur im Rahmen der Kapazitäten
- (P) Unzulässige Erweiterung der Öffentlichkeit iSe 'Massenöffentlichkeit'
- e.A::Unzulässig wegen Verstoß gegen Art. 1 I GG iVm Art. 2 I GG(APR) sowie gegen Sinn und Zweck des § 169 S.2 GVG
- arg: Angeklagter wird zum Schauobjekt degradiert
- arg: Druck auf Richter
- h.M.: kein Verstoß gegen o.g. Normen
- § 169 S.1 GVG regelt nur Beschränkung der Öffentlichkeit
- § 169 S.2 GVG nur bei 'Aufnahmen' anwendbar, keine Aussage über Öffentlichkeitserweiterung
- Unzulässigkeit der Erweiterung nur ausnahmsweise bei massivem Eigriff in Persönlichkeitsrecht des Angeklagten, der einer medialen Verbreitung(§169 S.2 GVG) gleichkommt
- bei rw. Einschränkung § 338 StPO Nr. 6 absoluter Revisionsgrund
- bei Erweiterung §337 StPO relativer Revisionsgrund(str.)
Unmittelbarkeitsgrundsatz
§§ 244 II StPO , 261, 264, 250,
Gegenstände der Hauptverhandlung sind mündlich vorzutragen
und Unmittelbarkeit, Vorrang des originären Beweismittels
Formelle Unmittelbarkeit: Konfrontation des Gerichts mit Beweismitteln (§§ 264, 261 StPO )
Materielle Unmittelbarkeit: immer auf
Originalbeweismittel zurückgreifen (z.B.: § 250 StPO )
- Ausnahmen: §§251,253,254,256 StPO
Rechtsstaatsprinzip
fair-trial-Grundsatz, Art. 1, 20 III GG, Art. 6 I, II EMRK
Anspruch auf den gesetzlichen
Richter, Art. 101 I S. 2 GG
Es darf nur Gericht, nicht Verwaltungsbehörde urteilen
Vorausbestimmung des Richters
Überparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters
Anspruch auf
rechtliches Gehör
Art. 103 I GG
Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die
seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis zu nehmen
darin enthalten: Grundsatz der
Aktenwahrheit und Vollständigkeit
Schriftstücke, Ton- und Bildaufnahmen, aus denen sich verfahrensrelevante
Umstände ergeben können, dürfen den Akten nicht ferngehalten werden
ne bis in idem
Art. 103 III GG
gilt nur innerhalb der Gerichtsbarkeit der BRD
betrifft nicht zusätzliche Disziplinarmaßnahmen
Beschleunigungsgrundsatz,
Art. 20 III GG, §§ 228, 229 StPO
Verstoß bei Verfahrensdauer von 6 - 9 Jahren
freie richterliche Beweis-
würdigung, § 261 StPO
Verfahrensablauf
Hauptverhandlung, §§ 243 ff. StPO
Urteil, §§ 260 ff. StPO
Rechtsmittelverfahren
Berufung, §§ 312 ff. StPO
Revision, §§ 333 ff. StPO
Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren, §§ 449 ff. StPO
Rechtspfleger
Strafvollzugesetzliche Schuldverhältnisseerfahren nach dem StVollzG - nicht Prüfungsstoff
sonstige Verfahren
Privatklage, §§ 374-394 StPO
Nebenklage, §§ 395-402 StPO
Adhäsionsverfahren, §§ 403-406c StPO
Rechtsbehelfe
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 44 ff. StPO
Beschwerde, §§ 304-311a StPO
- gegen Beschlüsse
Berufung, § 312 ff. StPO
- gegen Urteile des AG
- §§ 325,329 als Ausnahme zu §§ 250, 230 StPO(Verlesbarkeit von Urkunden, Anwesenheit des Angekl.)
- gegen (Berufungs-)Urteile des LG und Urteile des OLG in 1. Instanz
- Sprungrevision, § 335 StPO
- reine Rechtsinstanz
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