- Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB
Parteien
Lebensversicherungs-
+ Sparbuchfälle
(Schenkung auf den Todesfall)
im Erbfall streiten sich oft Bezugsberech-
tigter und Erben um Herausgabe
der gezahlten Versicherungssumme, § 159 VVG
oder des Sparbuchs, §§ 985, 952 BGB
wenn der 'Quasi-Erblasser' das Sparbuch behält, liegt idR schon kein VzD vor
befreiende Wirkung gem. § 808 BGB
typischerweise bekommt zunächst der Erbe das Sparbuch
xx yy xx §§ 500 BGB
kein § 812 I S.1 BGB 2.Alt
Arg.: Vorrang der Leistungskondiktion
typische AGL des
Erben: § 812 BGB
Vollzug
der Erbe kann Schenkung vernichten
indem er das Schenkungsangebot /
die Stellvertretung widerruft
ggü. der Bank / dem Versicherer: §§ 671, 168 S.1 BGB
erlangtes Etwas ist der Anspruch aus §§ 328, 311 BGB gegen die Versicherung
nach Auszahlung: Surrogation § 818 BGB mit der Geldsumme
Abwandlung: das Geld ist noch
bei der Bank / Versicherung
'Forderungsprätendentenstreit'
(z.B. weil jemand das Kto. hat sperren lassen / Ausszahlung der Versicherungssumme widerspricht)
erlangt ist dann die Blockierstellung
Lösung dann über
dolo agit Einrede, § 242 BGB
wenn die Sache nach Bereicherungsrecht
dem einen oder anderen letztendl. zusteht
Grds. § 328ff. BGB umfasst Verpflichtungesetzliche Schuldverhältnisseerträge.
Str.: Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerträge zugunsten Dritter
Dingliche
grds. unzulässig
Lit: § 328 BGB analog auf
§§ 873,925 BGB ,929 ff
Publizitätserfordernis grds. notwendig durch äußeren Vollzugsakt in Person des Erwerbers
Wenn D aber ohnehin beteiligt werden soll → § 328 BGB analog ist nicht notwendig
con: Verstoß gegen Numerus Clausus? (-)
VZD-Wirkung der dingl Verträge soll lediglich auf einen D ausgeweitet werden
Schuldrechtliche:
Bsp: Abtretung, Erlass
grds.
unzulässig
Es gibt andere Gestaltungsmöglichkeiten:
Erlass und Neubegründung der Forderung zugunsten Dritter
con: Nebenrechte aus § 401 BGB gehen verloren
+ D drohen durch bei späterer Neubegründung in der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung und Insolvenz des Schuldners Nachteile
Lit: +
Dafür: Es wäre widersprüchlich, die Begründung einer Forderung zugunsten eines Dritten zuzulassen,
die Änderung der Zuständigkeit für eine bestehende Forderung aber nicht anzuerkennen
Wegen Schuldnerschutz kann die Abtretung zugunsten Dritter aber nur unter Beteiligung des Schuldners erfolgen
Einwendungen
Erhalt auch ggü D gem. § 334 BGB
aus dem Deckungesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
'ums Eck' oder direkt
(P) Geltendmachung von
Gestaltungsrechten durch D
Anfechtung (§ 142 I BGB ), Rücktritt (§ 323 BGB ) oder Minderung (§ 441 BGB )
h.M.: er ist keine Vertragpartei, kann
also grds. keine Gest.R ausüben
Abgrenzung
Anweisung
nach § 783 BGB - bloße Ermächtigung des Angewiesenen zu leisten, keine Verprlichtung und ForderungsR
VZD: Bindung durch WE ?Verpflichtung zu leisten
Abtretung
Art des Rechtserwerbs:? derivativer Rechtserwerb.
VSD ? originärer Rechtserwerb und Forderung erlischt nicht
Stellvertretung
VSD
Abgrenzung zum
unechten VzD, § 328 II BGB
§ 329 BGB Erfüllungsübernahme
kein eigenes Forderungsrecht!
Bsp. § 415 III BGB
Kriterien
sofort oder nur unter Voraussetzungen?
kann der Vertragsschließende
ohne Zustimmung des Dritten
den Vertrag aufheben oder ändern?
§ 330 BGB Zweifelsregelung für Lebensversicherung und Leibrente