Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB Schema
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  • Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB

    • Parteien

      • Versprechensempfänger

        • kann im Zweifel Leistung an Dritten verlangen § 335 BGB

        • er bezahlt idR

      • Versprechender

        • = Schuldner

        • idR Bank / Versicherung / Reiseveranstalter

      • Dritter

        • unmittelbares Recht auf Leistung

        • Kenntnis und Geschäftsfähigkeit unerhelich

    • Lebensversicherungs-

      + Sparbuchfälle

      (Schenkung auf den Todesfall)

    • Grds. § 328ff. BGB umfasst Verpflichtungesetzliche Schuldverhältnisseerträge.

      Str.: Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerträge zugunsten Dritter

      • Dingliche

        • grds. unzulässig

        • Lit: § 328 BGB analog auf

          §§ 873,925 BGB ,929 ff

          • Publizitätserfordernis grds. notwendig durch äußeren Vollzugsakt in Person des Erwerbers

            Wenn D aber ohnehin beteiligt werden soll → § 328 BGB analog ist nicht notwendig

          • con: Verstoß gegen Numerus Clausus? (-)

            VZD-Wirkung der dingl Verträge soll lediglich auf einen D ausgeweitet werden

      • Schuldrechtliche:

        Bsp: Abtretung, Erlass

        • grds.

          unzulässig

          • Es gibt andere Gestaltungsmöglichkeiten:

            Erlass und Neubegründung der Forderung zugunsten Dritter

          • con: Nebenrechte aus § 401 BGB gehen verloren

            + D drohen durch bei späterer Neubegründung in der Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung und Insolvenz des Schuldners Nachteile

        • Lit: +

          • Dafür: Es wäre widersprüchlich, die Begründung einer Forderung zugunsten eines Dritten zuzulassen,

            die Änderung der Zuständigkeit für eine bestehende Forderung aber nicht anzuerkennen

          • Wegen Schuldnerschutz kann die Abtretung zugunsten Dritter aber nur unter Beteiligung des Schuldners erfolgen

    • Einwendungen

      • 'ums Eck' oder direkt

    • (P) Geltendmachung von

      Gestaltungsrechten durch D

    • Abgrenzung

      • Anweisung

        • nach § 783 BGB - bloße Ermächtigung des Angewiesenen zu leisten, keine Verprlichtung und ForderungsR

          VZD: Bindung durch WE ?Verpflichtung zu leisten

      • Abtretung

        • Art des Rechtserwerbs:? derivativer Rechtserwerb.

          VSD ? originärer Rechtserwerb und Forderung erlischt nicht

      • Stellvertretung

      • VSD

      • Abgrenzung zum

        unechten VzD, § 328 II BGB

        • § 329 BGB Erfüllungsübernahme

        • Kriterien

          • sofort oder nur unter Voraussetzungen?

          • kann der Vertragsschließende

            ohne Zustimmung des Dritten

            den Vertrag aufheben oder ändern?

          • § 330 BGB Zweifelsregelung für Lebensversicherung und Leibrente

Vertrag zugunsten Dritter § 328 BGB Schema

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