§ 134 BGB , gesetzliches Verbot Schema
5990
  • § 134 BGB , gesetzliches Verbot

    • Fallgruppe 1:

      Schwarzarbeit

      • (P) Verbot aus § 1 II Nr.5

        SchwarzarbeitsG, UStG

        das zur Nichtigkeit führt?

        • ja

        • Auslegung: SchwarzarbeitsG

          = Verbotsgesetz iSd § 134 BGB

          • Argumentieren mit Gesetzeszweck § 1: Eindämmung von 'Ohne-Rechnung-Verträgen'

          • direktes Verbot des zivillrechtlichen Erfolgs

          • Schutzzweck

            1. Schuz vor Arbeitslosigkeit

            2. Schutz des Handwerks

            3. Schutz vor Steuerausfällen

        • Beidseitiger Verstoß?

          • (+), wenn AG nicht verbotswidrig handelt aber Gesetzesverstoß kennt und ausnutzt § 8 I Nr. 2 SchwarzArbG
            • nichtig, da beidseitiger Verstoß.
        • einseitiger Verstoß, keine Kenntnis

          • Vertrag wirksam, aber Erfüllung verboten, § 275 I BGB , 311a II 1
        • inzident: SchwarzArbG nur

          verletzt, wenn Verstoß gg. UstG

          • insb. Rechnungsstellungspflicht nach § 25 II S.1 BGB Nr.1 UStG

          • ob auch der Besteller gegen UstG verstoßen haben muss, kann dahinstehen, schon einseitiger Vertoß genügt

      • Schema § 134 BGB :

        Mängelrechte

        des Bestellers

          • (P) Berufen des Schwarzarbeiters auf

            Nichtigkeit wider Treu und Glauben, § 242 BGB ?

            • BGH: nur in engen

              Ausnahmebereichen

              • Arg.: jüngste Verschärfung des

                Schwarzarbeitergesetzes

            • Eine nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit kann - anders als die Nichtigkeitsfolge aus § 139 BGB - allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07, aaO S. 202 m.w.N.; Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 47 ff.; ganz ablehnend etwa MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 112). Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, dass ein widersprüchliches Verhalten des Unternehmers darin liegt, dass er bei einem Bauvertrag die von ihm geschuldeten Bauleistungen regelmäßig an dem Grundstück des Bestellers erbringt und er sich bei der Inanspruchnahme wegen Mängeln anschließend auf die Nichtigkeit des Bauvertrags beruft, obwohl der Besteller wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwicklung das Werk typischerweise behalten wird. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass wegen der Nichtigkeit des Vertrages Mängelansprüche von vornherein nicht gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, aaO, 314). Die im besonderen Maße von den Grundsätzen von Treu und Glauben beeinflussten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) sind regelmäßig geeignet, unerträgliche Ergebnisse auch in den Fällen zu verhindern, in denen die aufgrund eines nichtigen Werkvertrages erbrachten Leistungen mangelhaft sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, 29 aaO, 312 ff.; Armbrüster, JZ 2008, 1006, 1007 f.; Jooß, JR 2009, 397, 399 f.; Lorenz in: Festschrift für Buchner, 571 ff.; Pauly, MDR 2008, 1196 f.; im Ergebnis ebenso Stamm, NZBau 2009, 78 ff.).
          • nein

            • idR keine Schutzpflichten verletzt durch Schlechtleistung

          • Arg.: keine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss (in contrahendo)

          • Arg.: keine Umgehung der legisl. Absicht

          • h.M.: nein

            • Arg. nichtige Verträge werden über BereicherungsR abgewickelt

          • vgl. aber BGH Rspr. zu Steuerberatern (links)

          • Eigentum nicht verletzt, da Besteller nie fehlerfreie Sache / Werk hatte

        1. Bereicherungs-

          ansprüche (wenn

          schon bezahlt)

      • Schema § 134 BGB :

        faktischer

        Werklohnanspruch

        des Unternehmers

        • aus GoA (-)

          • Aufwendungen schon tatbestandlich nicht erforderlich weil nichtiger Vertrag (Kenntnis oder Vorsatz)

        • (str) aus

          § 812 BGB

          • Rspr. alt

            • Arg.: wenn der Schwarzarbeiter keinen Anspruch hat, nimmt er in Zukunft Vorkasse / setzt Forderung mit Gewalt / Drohung durch

          • Rspr. neu:

            kein Anspruch

            • Arg.: klarer Wortlaut des Gesetzes (§ 817 S.2 BGB ) darf

              nicht durch Rspr. ins Gegenteil verkehrt werden

    • Grundlagen

      zu § 134 BGB , gesetzliches Verbot

        • nach Gesetz: § 817 S.2 BGB : der Schwarzarbeiter bekommt nichts

        • keine teleologische

          Reduktion

      • Schema § 134 BGB :

        Prüfung

        1. gesetzliches Verbot,

          iSd Art. 2 EGBGB

          • objektiver TB genügt, nur bei Strafgesetzen auch der subj.

          • auch RVO und Satzungen
            • z.B. Bebauungsplan
        2. direktes Verbot des

          zivilrechtlichen Erfolgs

          • Vergleichs-

            technik

            • direkt verboten in § 1 II Nr.2, 4, 5 iVm § 8 SchwarzarbeitsG oder in § 284 I StGB

            • nicht: Ladenschlussgesetz, arg.: bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift

            • Verbietet § 370 BGB AO auch das streitgegenständliche Rechtsgeschäft?
              o Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine
              Steuerhinterziehung verbunden ist, von § 370 BGB AO nur dann verboten, wenn die
              Steuerhinterziehung Hauptzweck ? und nicht lediglich Nebenzweck ? des Vertrages ist.
            • nicht: 263 StGB
          • Frage: wäre es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, wenn die

            durch Rechtsgeschäft getroffene Regelung hingenommen wird und bestehen bleibt

          • auch Umgehungsgeschäfte werden erfasst

          • Konkurrenzschutz immer (+), z.B. Schwarzarbeit, Steuern
    • Verstoß gegen das

      Rechtsberatungsgesetz

      (seit 2008: RDG)

      • Haftung aus GoA für

        fehlerh. Rechtsberatung

        des Steuerberaters

        • Steuerberater verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und

          würde nicht haften BGH schafft SV, sodass AGL: §§ 280 I BGB , 677, 683

        • Goa scheitert aber tatbestandlich, da wg. des

          Verbotes die Aufwendungen nicht erforderlich sind

          • beim Schwarzarbeitergesetz muss ein Anspruch jedenfalls

            verneint werden, um den Gesetzteszweck nicht auszuhöhlen

      • Einziehung der erfüllungshalber

        abgetretenen SE-Ansprüche bzgl.

        Ersatzwagen durch Autovermieter

        • e.A.: grundsätzlich nichtig

        • § 134 BGB (-) wenn Anspruch nach

          Quote / Grund schon feststeht

          • Arg.: Einziehung =

            Nebentätigkeit, § 5 RDG

      • nicht verboten, aber sittenwidrig

      • Richtet sich Verbot gegen Mietvertrag? 

        • Indizien:

          1. beidseitiger Verstoß?
          2. rechtspolitische Bedeutung?
            • (-) bei bauplanungsrechtl. Verstoß, da Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung möglich, Vertrag dann irrelevant
          3. Verstoß gegen Inhalt
    • Verkauf von

      Radarwarngeräten

§ 134 BGB , gesetzliches Verbot Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: § 134 BGB , gesetzliches Verbot