- § 134 BGB , gesetzliches Verbot
Fallgruppe 1:
Schwarzarbeit
(P) Verbot aus § 1 II Nr.5
SchwarzarbeitsG, UStG
das zur Nichtigkeit führt?
ja
Auslegung: SchwarzarbeitsG
= Verbotsgesetz iSd § 134 BGB
Argumentieren mit Gesetzeszweck § 1: Eindämmung von 'Ohne-Rechnung-Verträgen'
direktes Verbot des zivillrechtlichen Erfolgs
Schutzzweck
Schuz vor Arbeitslosigkeit
Schutz des Handwerks
Schutz vor Steuerausfällen
Beidseitiger Verstoß?- (+), wenn AG nicht verbotswidrig handelt aber Gesetzesverstoß kennt und ausnutzt § 8 I Nr. 2 SchwarzArbG
- nichtig, da beidseitiger Verstoß.
einseitiger Verstoß, keine Kenntnis- Vertrag wirksam, aber Erfüllung verboten, § 275 I BGB , 311a II 1
inzident: SchwarzArbG nur
verletzt, wenn Verstoß gg. UstG
insb. Rechnungsstellungspflicht nach § 25 II S.1 BGB Nr.1 UStG
ob auch der Besteller gegen UstG verstoßen haben muss, kann dahinstehen, schon einseitiger Vertoß genügt
(P) Berufen des Schwarzarbeiters auf
Nichtigkeit wider Treu und Glauben, § 242 BGB ?
BGH: nur in engen
Ausnahmebereichen
Arg.: jüngste Verschärfung des
Schwarzarbeitergesetzes
Eine nach § 134 BGB im öffentlichen Interesse und zum Schutz des allgemeinen Rechtsverkehrs angeordnete Nichtigkeit kann - anders als die Nichtigkeitsfolge aus § 139 BGB - allenfalls in ganz engen Grenzen durch eine Berufung auf Treu und Glauben überwunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07, aaO S. 202 m.w.N.; Urteil vom 23. September 1982 - VII ZR 183/80, BGHZ 85, 39, 47 ff.; ganz ablehnend etwa MünchKommBGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 112). Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, dass ein widersprüchliches Verhalten des Unternehmers darin liegt, dass er bei einem Bauvertrag die von ihm geschuldeten Bauleistungen regelmäßig an dem Grundstück des Bestellers erbringt und er sich bei der Inanspruchnahme wegen Mängeln anschließend auf die Nichtigkeit des Bauvertrags beruft, obwohl der Besteller wegen der Schwierigkeiten einer Rückabwicklung das Werk typischerweise behalten wird. Vielmehr bleibt es bei dem Grundsatz, dass wegen der Nichtigkeit des Vertrages Mängelansprüche von vornherein nicht gegeben sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, aaO, 314). Die im besonderen Maße von den Grundsätzen von Treu und Glauben beeinflussten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) sind regelmäßig geeignet, unerträgliche Ergebnisse auch in den Fällen zu verhindern, in denen die aufgrund eines nichtigen Werkvertrages erbrachten Leistungen mangelhaft sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, 29 aaO, 312 ff.; Armbrüster, JZ 2008, 1006, 1007 f.; Jooß, JR 2009, 397, 399 f.; Lorenz in: Festschrift für Buchner, 571 ff.; Pauly, MDR 2008, 1196 f.; im Ergebnis ebenso Stamm, NZBau 2009, 78 ff.).nein
idR keine Schutzpflichten verletzt durch Schlechtleistung
Arg.: keine Pflichtverletzung bei Vertragsschluss (in contrahendo)
Arg.: keine Umgehung der legisl. Absicht
h.M.: nein
Arg. nichtige Verträge werden über BereicherungsR abgewickelt
vgl. aber BGH Rspr. zu Steuerberatern (links)
Eigentum nicht verletzt, da Besteller nie fehlerfreie Sache / Werk hatte
Bereicherungs-
ansprüche (wenn
schon bezahlt)
Rspr. alt: Anspruch aus §§ 812 I BGB ,
817 S.1 - Rückforderung unter
Berufung auf eigene Entreicherung
§ 134 BGB = ohne rechtl. Grund geleistet, falls der Besteller schon Lohn bezahlt hat
auf § 817 S.1 BGB nicht anwendbar
keine pos. Kenntnis der Folge = Rechtswidrigkeit (Umstände reichen nicht)
eigentlich (+) ? LK aus §§ 812 I BGB 1 1.Alt, 817 1 ausgeschlossen
- Obergrenze tats. vereinbarter Std.Lohn
aber Einschränkung d. Vorschrift über § 242 BGB aus Billigkeit
z.B.:Aufwendungen erspart, die ohnehin anstehen, kein § 818 III BGB . ABER WAS WENN Schwarzmaler malt schlecht, Empfänger sagt er sei entreichert, weil Arbeit wertlos ist
- Abzug wg. Mängel? =Quali-Gewährleistung?Nichtigkeit soll Gewährl.A. verhindern § 633 BGB
- 818 III besser, weil nur Abzug GeldbeträgeZwang zu weiterer Schwarzarbeit, 636 Nr. 1, 635
im Beispiel oben nur bzgl. Arbeitsleistung,
Entreicherung wegen Farben (+)
§§ 819 II BGB iVm 292, 989, 990 steht
nicht entgegen, da kein Schaden!
bisher noch nicht entschieden
aber entsprechend der neuen Rspr.
BereichR.=Billigkeitsrecht= TreuundGlauben- GF soll keinen Anspruch haben, was das SchwarzArbG gerade verhindern will
- +, weil sonst ungerecht
- Zubilligung des BereicherungsA. würde Gesetzeszweck- Missbilligung der Schwarzarbeit widersprechen, kein Abschreckungseffekt
aus GoA (-)
Aufwendungen schon tatbestandlich nicht erforderlich weil nichtiger Vertrag (Kenntnis oder Vorsatz)
(str) aus
Rspr. alt
Arg.: wenn der Schwarzarbeiter keinen Anspruch hat, nimmt er in Zukunft Vorkasse / setzt Forderung mit Gewalt / Drohung durch
Rspr. neu:
kein Anspruch
Arg.: klarer Wortlaut des Gesetzes (§ 817 S.2 BGB ) darf
nicht durch Rspr. ins Gegenteil verkehrt werden
Grundlagen
zu § 134 BGB , gesetzliches Verbotnach Gesetz: § 817 S.2 BGB : der Schwarzarbeiter bekommt nichts
keine teleologische
Reduktion
Schema § 134 BGB :Prüfung
gesetzliches Verbot,
iSd Art. 2 EGBGB
objektiver TB genügt, nur bei Strafgesetzen auch der subj.
auch RVO und Satzungen- z.B. Bebauungsplan
direktes Verbot des
zivilrechtlichen Erfolgs
Vergleichs-
technik
direkt verboten in § 1 II Nr.2, 4, 5 iVm § 8 SchwarzarbeitsG oder in § 284 I StGB
nicht: Ladenschlussgesetz, arg.: bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift
Verbietet § 370 BGB AO auch das streitgegenständliche Rechtsgeschäft?
o Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Vertrag, mit dessen Abwicklung eine
Steuerhinterziehung verbunden ist, von § 370 BGB AO nur dann verboten, wenn die
Steuerhinterziehung Hauptzweck ? und nicht lediglich Nebenzweck ? des Vertrages ist.nicht: 263 StGBFrage: wäre es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar, wenn die
durch Rechtsgeschäft getroffene Regelung hingenommen wird und bestehen bleibt
auch Umgehungsgeschäfte werden erfasst
Konkurrenzschutz immer (+), z.B. Schwarzarbeit, SteuernVerstoß gegen das
Rechtsberatungsgesetz
(seit 2008: RDG)
Haftung aus GoA für
fehlerh. Rechtsberatung
des Steuerberaters
Steuerberater verstößt gegen das Rechtsberatungsgesetz und
würde nicht haften BGH schafft SV, sodass AGL: §§ 280 I BGB , 677, 683
con: c.i.c. Haftung § 311 II BGB Nr. 3 mgl.
Goa scheitert aber tatbestandlich, da wg. des
Verbotes die Aufwendungen nicht erforderlich sind
beim Schwarzarbeitergesetz muss ein Anspruch jedenfalls
verneint werden, um den Gesetzteszweck nicht auszuhöhlen
Einziehung der erfüllungshalber
abgetretenen SE-Ansprüche bzgl.
Ersatzwagen durch Autovermieter
e.A.: grundsätzlich nichtig
§ 134 BGB (-) wenn Anspruch nach
Quote / Grund schon feststeht
Arg.: Einziehung =
Nebentätigkeit, § 5 RDG
nicht verboten, aber sittenwidrig
- Richtet sich Verbot gegen Mietvertrag?
- Indizien:
- beidseitiger Verstoß?
- rechtspolitische Bedeutung?
- (-) bei bauplanungsrechtl. Verstoß, da Duldungesetzliche Schuldverhältnisseerfügung möglich, Vertrag dann irrelevant
- Verstoß gegen Inhalt
Verkauf von
Radarwarngeräten
§ 23 Ib StVO will nur das Betreiben verbieten, nicht Verkaufserfolg
KV ist daher nicht
nach § 134 BGB nichtig
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