- Gläubigermehrheit
Grundlagen
zu Gläubigermehrheitaber keine Pflicht zusammen zu klagen, § 432 I S.2 BGB
vgl. § 2039 BGB
Arten
Teilgläubiger
Entstehung
Regelfall bei teilbaren Leistungen
jedoch (-) wenn durch Rechtsverhältnis der Gl untereinander
gemeinsamer Zweck verfolgt wird
weitgehend unabhängig, aber
§ 351 BGB Rücktritt nur für/gegen alle
§ 320 I BGB 2 Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungsrecht des Schuldners
bis zur Bewirkung der vollständigen Gegenleistung
§427 BGB bei Gesellschaftern ggü. der Ges. miteinanderGesamtgläubiger
Entstehung
Vertrag
'Oder-Konto' bei der Bank
idR bei Eheleuten anzunehmen
Arg.: Hinnahme des Ausgleichsrisiko (Insolvenz) gerechtfertigt
ansonsten eher die Ausnahme
Arg.: wg. schulbefreiender Wirkung für Gl. sehr nachteilig
Gesetz
z.B: § 2151 III BGB
mehrere Parteien, die vor Gericht zusammen gewinnen iRd KFB (§ 91 ff. ZPO, str)
Indiz: gleicher RA, gleicher Betrag
enge Verbindung
der Gl. untereinander
Arg. zur Abgrenzung: demSchuldnerkann nicht zugemutet werden,
herauszufinden, welchem Gl. wieviel von der Forderung zusteht
z.B.: Aufrechnung nur ggü und mit Forderung ggü. Gl.1 ?Schuldnerwird frei
schulbefreiende Wirkung
jeder Gläubiger kann die
ganze Leistung verlangen
+ jeder Gläubiger kann
Gestaltungsrechte ausüben
Mitgläubiger, § 432 BGB
= Regelfall in der Praxis
#
Gesamthandsgemeinschaft
→ rechtliche Unteilbarkeit, denn die können nur gemeinschaflich über Gesamthandsforderung verfügen (einziehen)
Bruchteilsgemeinschaft
? rechtliche Unteilbarkeit
Wirkung
weil Verbindung der Gl. untereinander nicht so eng ist
einzelner Gläubiger ist nicht berechtigt, den Anspruch alleine geltend zu machen
Tenor im Urteil: ... an die Kläger zur gesamten Hand zu zahlen
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