- Gutgläubiger Erwerb, § 932 ff. BGB
Grundlagen
zu Gutgläubiger Erwerb, § 932 ff. BGB- Schema § 932 BGB :
Prüfung
§ 929 S.1 BGB , Berechtigung aus Eigentum (-)
dann Gutgläubigkeit als Ersatz für Berechtigung
(P) Rückerwerb des
Nichtberechtigten
Weiterveräußerung des gutl. Erwerbers an Dritte geht immer
Wertungsprobleme entstehen nur beim Rückerwerb (selbes RechtsVH)
3 Fallgruppen
Hin- und Herübereignung
§ 323 BGB oder §§ 119, 142 BGB
Arg.: ist nur vorläufiger Natur
regelmäßig keine auflösende Bedingung sondern mit letzter KP-Zahlung besteht Rückübertragungsanspruch nach §812 I 1 Alt.1 BGBe.A.: Rückfall an
urspr. Eigenümer
Arg.: Wertungsaspekte
1) Knüpfung des Eigentumserwerbs
an schuldR Wirksamkeit (§ 139 BGB )
Unwirksamkeit führt aber nicht zu Rückfall an urspr. E!
entgegenstehender Wille wird fingiert (§ 242 BGB )
3) analoge Anwendung
des § 158 II BGB 2.Hs
Zwischenübereignung ist zwar keine Bedingung
aber Arg.: bringt Gedanken zum Ausdr., dass Ausgangszust. eintritt, wenn vorüberg. Zust. aufgeh.
a.A.: Rückerwerb
komplett wirksam
Arg.: Rechtserwerb des gutgläubig Erwerbers ist vollständig
Arg.: dogmatisch ist Rückfall nicht konstruierbar
Arg.: der urspr. E hat ausreichenden schuldR Anspruch aus SA
932
bei § 929 BGB
Übergeben wird
hier ohnehin schon
beim gutgläubig Erwerb kurzer Hand (§ 932 I BGB 2) muss
Besitz aber direkt vom Veräußerer erlangt worden sein
§166 I§142 II§166 IISonderfall: gutgläubig
Geheißerwerb
(P) reicht allein Besitzverschaffungsmacht als Gutglaubensträger?
e.A.: nein
Arg.: nicht gleichwertig zur Rechtsscheinswirkung des tats. Besitzes
h.M.: ja
Folge(P) Scheingeheißwerwerb
Willensmängel der Geheißperson
Hemden-
lieferungsfall
Hemdenhersteller A ist in wirtsch. Schwierigkeiten. B übernimmt daher die Sanieriung und
schließt mit C ohne Offenlegung seiner Stellung einen KV + einigt sich auf Übereignung von Hemden.
A (=Scheingeheißperson) liefert daraufhin an C. C zahlt aber an B. Kann A von C Rückgabe verlangen?
#
BGH: unbeachlich,
Erwerb möglich
Arg.: Rechtsscheinträger ist die obj. Verschaffungsmacht, nicht subj. Einstellung
Arg.: § 133, 157 BGB
im Beispielsfall dann aber zum. Herausgabe des Keufpreises von B über § 816 BGB
Lit.: hier kein gutgläubig
Erwerb möglich
Arg.: kein Schutz des guten Glaubens an Weisungen
Arg.: nur eine tatsächliche Unterordnung unter die Weisungen des Dritten erlaubt eine Gleichstellung933
bei § 930 BGB
3 TBM !!
allerdings reicht mittelbarer Besitz, wenn Mittler nicht im Lager des Veräußerers
z.B.: Nichtberechtigter veräußert an K, soll aber noch behalten. Später gibt er die Sache an M, der Mietvertrag über diese Sache mit K hat ? § 933 BGB (+)
idR nicht der Fall
daher hier gutgläubig Erwerb die absolute Ausnahme
Fräsmaschinenfall
Mangels Eigentum des Sicherungsgebers wird die Einigung in einen sicherungshalber geleistetes Anwartschaftsrecht umgedeutet934
bei § 931 BGB
e.A.: der Erwerber muss näher an Sache herankommen als Veräußerer
E ist Eigentümer eines Ferraris. Aus Geldnot räumt er V ein Nießbrauchrecht ein (§ 1032 BGB ). In seinem
Urlaub mietet er deshalb das Auto von V zurück. V veräußert durch Abtretung seines § 546 BGB an D
Arg.: wenn, solange der E noch Besitz hat, kein 'Wegerwerb' von Lasten
möglich ist, dann soll erst recht kein 'Wegerwerb' von Eigentum mögl. sein
con.: überezugt nicht, weil § 936 BGB ein
Mehr zu § 932 ff. BGB ist und kein Weniger
(P) BMV nach fehlgschlg.
Übereignung anSchuldnernoch
da? (Fräsmaschinenfall)
e.A.: § 934 1 BGB . Alt (-), da SA
und BMV gem. § 139 BGB nichtig
Arg.: wenn Übereignung nicht klappt, dann wollen Parteien auch keine SA / BMV mehr
con.: Abstraktionsprinzip, Übereignung (-) führt nicht zu (schuldR) SA (-)
con.: Einigung ist bei Eigentumsvorbehalt auch gar nicht nichtig, nur erfolglos, kann noch wirksam werden
a.A.: Lösung über Figur d.
mittelb. Nebenbesitzes
Arg.: weil W für K und B gleichzeitig mittelt, ist B nicht vollwertiger mittelb. Besitzer, § 934 BGB (-)
con.: Typenzwang, es gibt keinen Nebenbesitz
con.: man kann nicht für 2 Personen gleichzeitig den Besitz mitteln, weil treuwidrig
in der Regel Abtretung eines nichtexisiterenden Anspruchs,
denn V ist gerade nicht der Eigentümer (Ausn.: §§ 823, 812 BGB )
auch hier reicht wieder mittelb. Besitz, wenn Mittler nicht im Lager des Veräußerers
z.B.: N findet Reperaturschein und tritt dem gutgläubig K seinen vermeintlichen Herausga-
beanspruch gegen Uhrmacher U ab. Wenn U neues BMV mit K vereinbart, indem
er ihm sagt, er könne in 2 Wochen abholen, wird K nach § 934 BGB Alt. 2 Eigentümer
(P) Da der Veräußerer in dieser Variante nicht mittelbarer Besitzer ist, kann es vorkommen
das er weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Herausgabeanspruch gegen den
Dritten hat. Die Abtretung i.S.d. § 931 BGB kann also ins Leere gehen. Soweit die anderen Vorraus-
setzungen dieser Variante aber erfüllt sind, hindert das einen ggE gleichwohl nicht. Somit
kann auch ein 'angeblicher/vermeintlicher' Herausgabeanspruch abgetreten werden.
Grundlage für den Rechtsschein ist hier nicht die durch die Abtretung erfolgte Verschaffung
des mittelbaren Besitzes (§ 870 BGB ), sondern die auf die Besitzverschaffungsmacht des
Veräußerers zurückzuführende Erlangung des un- oder mittebaren Eigenbesitzes.
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