- Hypothek, § 1113 ff. BGB
Grundlagen
zu Hypothek, § 1113 ff. BGBunterscheide
Verkehrs-
hypothek, § 1116 II BGB
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Briefhypothek, § 1117 BGB
Buchhypothek, § 1116 II BGB
Akzessorietät: § 1153 II BGB
Sicherungs-
hypothek, § 1184 BGB
streng akzessorisch (nur
Forderung, nicht Eintragung)
'... nach der Forderung'
§§ 1138, 1156 BGB nicht anwendbar (§ 1185 II BGB )
nur als Buchhypothek
wenn Einigung und Ein-
tragung nicht übereinstimmen:
Kongruenzgeltung
z.B.: Eingigung über Hypothek iHv 500k, aber nur 400k eingetragen
- wenn z.B. keinerlei Kongruenz: Parzellenverwechselung, etwa Eingigung
über Hypothek an Parzelle 105, Eintragung versehentl. Parzelle 106
Erlöschen
Gründe: §§ 1181, 1183 BGB
Hypothek erlischt nicht mit Erlöschen der Forderung,
sondern wandelt sich zur Eigentümergrundschuld
Hypothek erlischt nicht
mit Löschung im GB
Arg.: rein formaler Akt
aber: konkludenter Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseertrag (§ 875 BGB )
Folgen
man kann aus der Hypo-
thek nie Zahlung verlangen
auch gegen fälschlich im GB Eingetragene
z.B.: falsche Gesellschafter der GbR als Eigentümer eingetragen
der Eigentümer
muss nicht auf
Hypothek zahlen
er kann es
aber, § 1142 BGB
Arg.: erheblicher Mehraufwand, wenn Gl jedes mal,
wenn Teil gezahlt zum Notar / Grundbuchamt muss (§ 1145 BGB )
aber ok ist: Aufrechnung mit kleinerer Forderung bei Begleichung der Differenz
aus der Forderung selbst natürlich schon
Verpfändung der Hypothek- durch Verpfändung der gesicherten Forderung aus 488 I 2 nach 1273 ff.
- ws. Einigung, 398, 1274 I
- Form 1154, 1274 I 1
- schriftliche Verpfändungserklärung, 1154 I 1, 1274 I 1
- Übergabe, 1154 I 1, 1274 I 1
- Verpfändbarkeit der Forderung, 1274 II, 399, 400
- Verfügungsberechtigung,
- Bestand der zu sichernden Forderung, 1273 II
- RF:
- mit ws. Verpfändung ensteht ein Pfandrecht an der hyp. gesicherten Forderung
- damit nach 1153 I auch an Hypothek
- und nach 952 II am Hypothekenbrief
Forderung (-)
§§ 1138, 892 BGB
Forderung wird als 'Schiff' nur fingiert
kein gutgläubig Erwerb der Forderung selbst möglich
Akzessorietät wird zugunsten der Verkehrsfähigkeit durchbrochen
forderungsentkleideter Erwerb
Schema- AWBK
- rg. Erwerb einer Forderung iSe Rechtsgeschäfts
- GB unrichtig und Veräußerer als Berechtigter dadurch legitimiert
- oder 1155
guter Glaube (892) und kein Widerspruch (899)RF: Forderungserwerb wird fingiert, 1138, 892Rechtsfolge dieser Fiktion: Hypothek geht über soweit sie bestehtfalls Hypothek nicht besteht: gutgläubig Erwerb der HypothekFolgeproblem:
Mitreißtheorie vs.
Trennungstheorie
(P) Forderung steht B zu, Hypothek D. Es droht Doppelbelastung fürSchuldner(= E)
Sonderfall: wenn Forderung nicht (-) sondern nur Drittem zusteht
Mitreißtheorie: D er-
hält auch Forderung
(aus Billigkeit)
Arg.: Akzessorietät
con.: contra legem, nach § 1138 BGB wird Forderung nicht erworben
con.: D bekommt mehr als er verdient 'Geschenk des Himmels'
h.M.: Trennungs-
theorie
Arg.: Akzessorietät heißt mit Übergang der Forderung geht Hypothek über, hier umgekehrter Fall
Arg.: Schuldnerschutz vor doppelter Inanspruch-
nahme (gegen B) schon aus §§ 1160, 1161 BGB
A ist geschützt, weil B nicht Brief vorlegen kann
Form
gem. § 1154 BGB
'Die Dienerin zwingt der Herrin ihre Form auf'
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schriftl. Abtretung + Übergabe des Briefs
nur das Angebot (nicht die Annahme) muss schriftl. sein
bzw. formlose Abtretung + Eintragung (§§ 1154 III BGB , 873) bei Buchhypothek
Berechtigung
3 Konstellationen:
Zweiterwerb vom
Nichtberechtigten
Forderung (-)
Übertragender ist nicht Forderungsinhaber und
daher auch nichtberechtigt bzg. Hypothek
siehe oben
Forderung (+),
aber dingl. Mangel
Übertragender ist Forderungsinhaber
aber nichtberechtigt bzg. Hypothek
z.B.: dinglicher Mangel bei
Bestellung, §§ 104, 135 BGB , 136
weil gesetzl. Übergang analog
Forderung (-) und
dingl. Mangel
Übertragender ist nicht Forderungsinhaber und
anderweitig nichtberechtigt bzg. Hypothek
siehe oben
also hier 2x Gutgläubigkeit an Existenz der Forderung und Hypothek
weil gesetzl. Übergang analog
bei Brief-
hypothek
Bief an sich entspricht nicht Grundbuch
deshalb macht es in der Praxis jeder
ununterbroche Kette von not. begl. Übertragungen
wobei die letze (die, die Zedent betrifft) gerade nicht § 128 BGB bedarf
(P) gefälschte
notariell beglau-
bigte Abtretung
e.A.: gutgläubig Erwerb möglich
Arg.: allein Anschein ist tauglicher Rechtscheinsträger
h.M.: kein
gutgläubig Erwerb
Arg.: selbst gefäschlte GB-Eintragung kann trotz hö-
herer Publizität keinen gutgläubig Erwerb ermöglichen
Arg.: guter Glaube an Existenz eine Rechscheinträgers nicht geschützt
Sicherungsübertragung der Hypothek- durch Abtretung der gesicherten Forderung
- ws. Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseertrag, 398 S. 1
- Einigung, 398
- keine WKH
- Einhaltung der Form, 1154
- Buchhypothek, 1154 III iVm 873 durch Eintragung der Forderungsabtretung
- Briefhypothek, 1154 I, II
- schriftl. Erteilung der Abtretungserklärung, 1154 I 1 (Inhalt: alter und neuer Gläubiger, Bezeichnung der Forderung, Abtretungswille)
- Briefübergabe bzw. Übergabesurrogat
- Teilzession
- Bildung eines Teilbriefs, 1152 BGB, 61 GBO
- Übergabe des weiter alle Teile verbriefenden Stammbriefs bzw. Übergabesurrogat
kein Ausschluss der Abtretbarkeit der Forderung nach 399, 400VerfügungsberechtigungRF- Forderungsübergang, 398