- § 313 BGB , Störung der Geschäftsgrundlage
- Schema § 313 BGB :
Prüfung
Anwendbarkeit:
Subsidiarität
z.B. Rücktritt
Fall: Rückzahlung bereits gezahlter Leistung: § 326 IV BGB i.V.m. § 346 I BGB
- UM der Leistungspflicht
- eine außerhalb der Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerpflichtung liegende Zweckstörung ist keine UM
Spezialgesetzliche Regelungen
Auflösende Bedingung, § 158 BGB
§ 313 BGB nur bei wirtschaftlicher Unmöglichkeit, weil
Leistungsinteresse des Gläubigers immer mitsteigt
§§ 1378, 1373 BGB
Sperrwirkung des Güterrechts bei Scheidung
Sonderfall: Beid-
seitiger Irrtum
e.A.: Anfechtung geht nicht vor
h.M.: Anfechtung geht vor
ok, weil der anficht, für den es nachteilig ist
Unterverbriefung, §§ 125, 117 II BGB
dort wird Zweck vereinbart - hier nur vorausgesetzt
condictio ob rem
Aber § 812 I S. 2 BGB , 1. Alt. geht!
(rechtl. Grund fällt weg)
wesentliche
Änderung der GG
Nichtvorliegen von Umstand, den eine
Partei bei Vertragsschluss voraussetzt
(tatsächliches Element)
+ Erkennbarkeit
nicht tatsächlich Vertragsinhalt geworden
Gleichestellung von Vorstellungen zu Tatsachen gem. Abs.2
wenn gewusst, dann nicht
kontrahiert (hypothetisches Element)
Unzumutbarkeit
(normatives Element)
Umstand fällt nicht in die
Risikosphäre
desjenigen, der sich
auf die Störung beruft
z.B.: gekauftes Bauerwartungsland wird doch nicht bebaubar
z.B.: Patient, für den gekauftes Medikament bestimmt war, wird von selbst wieder gesund
(-) bei allg. Preissteigerungen, weil normales Geschäftsrisiko ? § 313 BGB anwendbar
Abwägung beiderseitiger
Interessen
Äquivalenzstörung: Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung
Diese Störung kann auch durch nachträglich eintretende Tatsachen erfolgen
unzumutbar ist jede unverdiente Bereicherung
der einen Partei auf Kosten der anderen Partei
= nachträgliches Ereignis führt zur Leistungsentwertung
Rechtsfolge
heute: Änderung kann verlangt werden
Anspruch auf Vertragsanpassung
Arg.: Wortlaut § 313 I BGB
aber: Klage auf neuen Inhalt
nach h.M. sofort möglich
Arg.: Prozessökonomie
Kl. kann sofort aus dem geänderten Anspruch Rechte geltend machen
subsidiär: Rücktritt, § 313 III BGB
wenn Anpassung unmöglich / unzumutbar
insb. wenn Gegenpartei zum Ausdruck bringt, nicht mehr an der Durchführung des Vertrag interessiert zu sein
Grundlagen
zu § 313 BGB , Störung der GeschäftsgrundlageMan sagt:
Störung, nicht Wegfall, weil auch an-
fängliches Nichtvorliegen erfasst (Abs. 2)
Nebenkosten: mit der Pflicht zur Vertragsanpassung
kann man in Verzug kommen ? §§ 280, 286
Fallgruppen
Beiderseitiger Irrtum