§ 313 BGB , Störung der Geschäftsgrundlage Schema
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  • § 313 BGB , Störung der Geschäftsgrundlage

    • Schema § 313 BGB :

      Prüfung

      1. Anwendbarkeit:

        Subsidiarität

      2. wesentliche

        Änderung der GG

        1. Nichtvorliegen von Umstand, den eine

          Partei bei Vertragsschluss voraussetzt

          (tatsächliches Element)

          • + Erkennbarkeit

          • nicht tatsächlich Vertragsinhalt geworden

          • Gleichestellung von Vorstellungen zu Tatsachen gem. Abs.2

        2. wenn gewusst, dann nicht

          kontrahiert (hypothetisches Element)

        3. Unzumutbarkeit

          (normatives Element)

          1. Umstand fällt nicht in die

            Risikosphäre

            desjenigen, der sich

            auf die Störung beruft

            • z.B.: gekauftes Bauerwartungsland wird doch nicht bebaubar

            • z.B.: Patient, für den gekauftes Medikament bestimmt war, wird von selbst wieder gesund

            • (-) bei allg. Preissteigerungen, weil normales Geschäftsrisiko ? § 313 BGB anwendbar

          2. Abwägung beiderseitiger

            Interessen

            • Äquivalenzstörung: Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung

              Diese Störung kann auch durch nachträglich eintretende Tatsachen erfolgen

            • unzumutbar ist jede unverdiente Bereicherung

              der einen Partei auf Kosten der anderen Partei

            • = nachträgliches Ereignis führt zur Leistungsentwertung

    • Rechtsfolge

    • Grundlagen

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§ 313 BGB , Störung der Geschäftsgrundlage Schema

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