- Abtretung § 398 BGB
- Schema § 398 BGB :
#
Forderung
Bestehen des ab-
getretenen Rechts
Inzidente Prüfung
z.B. (-) wenn derSchuldnerschon vor Abtretung gezahlt / aufgerechnet hat
Vorausabtretung
= künftige Forderungen
mindestens
Bestimmbarkeit
Bestimmbarkeit heißt, das spätestens zZt ihrer Entstehung
nach Höhe, Schuldner, Gegenstand individualisierbar
Wirkungen treten dann im Moment
der Entstehung der Forderung ein
Bei bestehendem AnwR
h. M.: AnwR selbst kann zediert werden
? Vollrecht entsteht unmittelbar beim Zessionar
Keine Abtretung bloßer Erwartungen ? Durchgangserwerb des Rechts
(P) Wirksamkeitsreihenfolge
mehrer Vorausabtretungen
h.M.: grds. wirksam in der Reihenfolge, in der sie vorgenommen wurden
Folgefrage: Widerrufbarkeit
der ersten Vorausabtretung
h. M.:Widerrufsmöglichkeit (-), auch wenn Recht noch nicht entstanden
a. A.: Widerrufsmöglichkeit (+)
kein Verbot
§§ 399, 400 BGB
§ 399 BGB HS 1 Verän-
derung des Inhalts
z.B.: Abtretung v. Unterhaltsansprüchen, Anspruch aus Vorvertrag auf Abschluss v. schuldR Vertrag, Anspruch des Leasingnehmers auf Überlassung
§ 985 BGB ist nie isoliert abtretbar
'Er ist im Eigentum so fest verwurzelt, dass er nicht getrennt werden kann'
§ 399 BGB HS 2 pactum
de non cedendo
Wirkung nachträglicher (d.h. nach Voraus-
abtetung an 3ten erfolgter) vertragl. Aus-
schlüsse, Direkt- o. Durchgangserwerb?
e.A.: immer Durchgangserwerb
? Wirkung des Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbots
Arg.: Forderung entsteht beim
Zedenten für 'logische Sekunde'
a.A.: immer Entstehung beim Zessionar
? Leerlauf des Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbots
Arg.: Prioritätsprinzip - bei 2 aufeinander folgenden
Verfügungen ist die zweite immer unwirksam
h.M.: Differnzierung: DiE (+) wenn RGL
f. Forderung bei Entstehung schon und Über-
gang noch vorhanden ? Leerlauf des Verbots
sonst Wirkung
z.B. Mietvertrag: RGL schon entstanden, Direkterwerb, Leerlauf des Verbots
z.B. verl. Eigentumsvorbehalt: RGL (KV mit Drittem) nicht entstanden, Durchg.erwerb, § 399 BGB (+)
kein ordnungsgemäßes Geschäft, § 185 BGB (-)
§ 354a
S.1 HGB
gem. § 354a S.2 HGB kannSchuldneraber
an Zedenten erfüllen, oder aufrechnen
+ gem. § 354a S.2 BGB analog sogar ggü.
Zessionar unabhängig von gutgläubig wie bei § 406 BGB
Führt in der Praxis zum
'Wideraufleben der Parketlösung'
VVK-VK--Abtertungesetzliche Schuldverhältnisseerbot-K
Grund: Schuldner verlangt Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbot, um Doppelzahlungen zu vermeiden
Interesse an der Übersichtlichkeit des Zahlungesetzliche Schuldverhältnisseerkehrs
Ausnahme zu § 137 BGB
auch in AGB grds. wirksam, keine unangemessenen Benachteiligung i. S. § 307 Abs. 1 BGB,
Unpfändbarkeit, § 400 BGB
Einigung
Zedent (alter Gläubiger)
Zessionar (neuer Gläubiger)
= abstrakter
Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
Bestand von diesem kann von Parteien aber
zur Voraussetzung gemacht werden
Berechtigung
Inhaber der Forderung
oder
kein gutgläubiger Erwerb,
da der Rechtschein fehlt!
weitere Formen
der Zession
cessio legis
(Bürgschaft)
(Gesamtschuldner)
Anspruch geht bei Leistung
auf Versicherer über
§ 116 BGB SGBX
Anspruch geht bei Entstehung
auf Versicherer über
Folgen
Schutz des
Zessionars
auch bei Inkassozession
Forderung wird aber Vermögen des Zedenten zugerechnet
Einziehungsermächtigung
akzessorische Nebenrechte § 401 BGB
(P) Gestaltungs-
rechte
ZS kann Mahnen, Nachbesserung verlangen- solche Rechte
die sich gerade auf die abgetretene Leistung beziehen
Rücktritt ist dem ZD vorbehalten, er kann ihn je-
doch nur mit Zustimmung des Zessionars ausüben
Gestaltungsrechte stehen nur dem Zuwendenden zu
da dieser Vertragspartner bleibt
Minderung
Zuwendende
'statt zurückzutreten'
Empfänger
Vertrag bleibt bestehen
Schutz des
Schuldners
kein allg. Schutz vor
Verschlechterung
z.B.: Zessionar greift härter durch
aber: wenn Änderung des Inhalts § 399 BGB , (s.o.)
§ 404 BGB : Einwendungs-
erhaltung, Aufrechnung
§§ 273, 320 BGB
bereits vor Abtretung erklärte Aufrechnung
zZtp. begründete (muss noch nicht enstanden sein) Einwendungen
Aufrechnung
ggü Zessionar
wenn schon vor Abtretung erfolgr. erklärt
Abtretung geht ins Leere
wenn Aufrechnungslage vor Kenntnis der Abtretung
überwindet fehlende Gegenseitigkeit iRd § 387 BGB
wenn keine Aufrechnungslage vor Kenntnis,
aber Fälligkeit der Gegenforderung vor
oder gleichzeitig mit Hauptforderung
entscheidender Zeitp. ist immer die Kenntnis: § 406 BGB schützt das
Vertrauen des S, (zumindest) später einmal aufrechnen zu können
dies gilt sogar, wenn Gegenforderung erst nach Abtretung erlangt!
Erfüllung
ggü Zedenten
überwindet fehlende Gegenseitigkeit iRd § 387 BGB
inkl. Aufrechnung als Erfüllungssurrogat
Erfüllung
ggü Dritten
inkl. Aufrechnung als Erfüllungssurrogat
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura