- § 516 BGB Schenkung
Inhalt
Schenkungs-
versprechen
einseitig verpflichtender Vertrag
dauernde Mehrung fremden Vermögens
Schenkung ist Leistung
ohne kausale Gegenleistung
keine kausale
Gegenleistung
gegenseitiger Vertrag
Gratifikation - für Gegenleistung (Arbeit, nichteheliche Lebensgemeinschaft)
Auflage
§ 525 BGB ff
z.B.: Eltern schenken Haus, wollen aber Wohnrecht
Leistung steht nicht im Synallagma
bedingte
Schenkung
Zweckschenkung
ob rem
Schenkung ist mit Zweck verbunden, der keine Bedingung ist
(-) wenn Zweckverwendung unerheblich
z.B.: A 'verkauft' Fahrrad an B für 100 ? obwohl beide wissen, dass es 800 ? wert ist
e.A: Einheitstheorie - kumulative Anwendung, Schwerpunkt bei Kollision
i.A. müssen Formerfordernisse eingehalten werden
RG: Trennungstheorie - Schenkungsrecht nur soweit die Parteien es unentgeltlich wollten
bei § 528, 530 BGB vertreten!, weil da Trennung möglich
h.M.: Zweckwürdigungstheorie - Vorschriften,
die dem Zweck des RG am besten entsprechen
hätten die Parteien auch zum fairen Preis einen Kauf gewollt?
Folge(P) nach Widerruf:
Herausgabe der Sache
oder nur Ausgleichsanspr.
wenn Schenkungsanteil überwiegt: Interesse des Schenkers an Rückgabe überwiegt
wenn Kaufanteil überwiegt: Interesse an Behalten des Beschenkten überwiegt
Folge(P): obj. WertVH
oder Parteiinteresse?
Arg.: es gilt der Vorrrang der Parteiinteressen
wenn obj. Werte nah beieinander
Folge(P) Mängelhaftung
nur in Höhe von Quote
e.A.: ja
Arg.: interessengerecht
h.M.: nein, entweder volle oder
(fast) keine Haftung (§ 524 BGB )
Arg.: Verhaltensanforderung kann nicht aufgeteilt werden
dies gilt für SE
für Minderung aber ok
ehebedingte unbe-
nannte Zuwendung
grundsätzlich
keine Schenkung
Arg.: Gegenstand verlässt Vermögen des Schenkers nicht
Arg.: quasi Gegenleistung = mehr Zuwendung (wird nicht mehr vertreten)
Arg.: Ergebnis unerwünscht, weil einheitliche Abwicklung der Ehe über Güterrecht gewollt
§ 313 BGB nur in Aus-
nahmen anwendbar
bei unerträglichen Ergebnissen
z.B.: man trachtet dem Partner nach dem Leben
Schenkung unter Ehegatten liegt nur vor, wenn die Zuwendung untenteltlich im Sinne
echter Freigiebigkeit und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft ist
- Von einer unbenannten Zuwendung spricht man, wenn ein Ehepartner eine Zuwendung an den anderen Partner in der Erwartung macht, dass beide gleichermaßen vom Ertrag der Zuwendung profitieren.
aber: Schenkung (+) wenn es über
das Eheverhältnis hinausgeht
z.B.: Brillantring, Unter-
nehmen, Immobilien
bei Zuwendung von Schwieger-
eltern abgeschafft ? Schenkung (+)
Argument des Nichtverlassens des Vermögens gilt nicht
auch auf die neLG anwendbar?Schema § 516 BGB :Prüfung
Form, § 518 BGB
zumind. für Angebot
§ 518 BGB notarielle
Beurkundung
nicht bei Handschenkung
bei Schenkung eines Grundstücks:
der gesamte Vertrag, nicht nur Verspre-
chen müssen beurkundet werden, § 312b BGB
§ 518 II BGB Heilung
durch Vollzug
Vollzug der Schenkung liegt vor, wenn der Empfänger alles getan
hat, was zur Herbeiführung des Leistungserfolgs erforderlich ist (str.)
z.B.: Onkel will Neffen Fahrrad schenken, also bezahlt er bei H und tritt seinen § 433 I BGB an N ab
Arg.: hier muss die Leistung erst noch erbracht werden
Sonderfall: Schenkung
auf den Todesfall
Wirkung
Andere
Schenker vs.
Beschenkter
Haftung einge-
schränkt § 521 BGB
Modifizierung des § 276 BGB
+ wenn Leistungsinte-
resse im Vordergrund
Kartoffelpülpe Fall
(-) wenn in Integritätsinteressen verletzt
Durchwirkung auf
Nebenpflichten, § 241 BGB
ja, wenn Bezug zur
geschenkten Sache
z.B.: mangelnder Hinweis auf Scheiben-
bremsen beim verliehenen Fahrrad
(-) wenn kein Bezug
z.B.: Beschenkter rutscht bei Übergabe auf Bananenschale aus
Gewährleistungsrechte
(sogar noch weiter)
eingeschränkt §§ 523, 524 BGB
nur Vorsatz (Arglist)
z.B.: schlechte Bremsen beim verliehenen Fahrrad
Rückforderungsrecht
wegen Verarmung
nach Vollzug § 528 BGB
vor Vollzug: Notbedarfseinrede § 519 BGB
schon bei Gefahr
Geltendmachung idR nach Überleitung durch Sozialamt, § 93 SGB XII
wegen groben
Undanks, § 530 BGB
schwere Verfehlung
oder grober Undank
BGH: ja, doppelt bedingt: Undank + Widerruf
zwischenzeitliche
Wertsteigerungen
z.B.:
§§ 2301 BGB - Schenkung
auf den Todesfall
Abgrenzung zur Schen-
kung unter Lebenden
Überlebensbedingung
wollen Parteien den Vertrag wirklich dann
nicht, wenn der Beschenkte vorher stirbt?
z.B.: Kinder des Beschenkten könnten Geschenk ja auch nutzen
Überlebensbedingung nur (+), wenn nur Beschenkter, nicht aber dessen
Erben im Fall dessen vorzeitigen Ablebens etwas zukommen soll
im Zweifel: unter Lebenden
Arg.: § 2084 BGB analog
die Einbeziehung des baldigen Todes kann auch bloße Fälligkeitsvereinbarung, Motiv sein
insb. Fälle mit Banken: z.B.: X weist Bank an, im Fall seines Todes seinem Freund D 200 ? zukommen zu lassen
Formvorschrift des § 2301 BGB dann nicht erforderlichwas ist Vollzug
iSd. § 2301 II BGB
Vollzug liegt vor, wenn der Verfügende zu Lebzeiten
noch ein echtes Vermögensopfer erbracht hat
e.A.: Eigentum oder Anwartschafts-
recht zu Lebzeiten übergegangen
Arg.: optimaler Schutz der
erbrechtlichen Vorschriften
sonst allein Zuwendungen durch
mündlichen Vertrag
Arg.: Wortlaut - Vollzug heißt durchgeführt
Entwertung einer Beweismöglichkeit
h.M.: 'auf den Weg' bringen
zu Lebzeiten reicht
Arg.: §§ 130, 153 BGB
Arg.: verhindert Zufälligkeiten
z.B.: unwiderrufbare Vollmacht, Boten mit WE losschicken
Bonifatiusfall
§ 2301 BGB wurde hier angenommen, aber
eigenlich keine ungewisse Bedingung
dann ist Heilung möglich, § 518 II BGBDer Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es
ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist,
die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf
- Neuer Knoten
Damit erhielt die Kl. eine Schenkung, durch die zeitlebens, unabhängig vom Fortbestand ihrer Beziehung zum Bekl., ihr
Wohnbedarf gesichert war und die damit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörperte. Für diese Zuwendung gab
es keine andere Veranlassung des Bekl. als die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Kl. werde, wie sie es dem Bekl. zugesagt
hatte, die Prostitution aufgeben.
In diesem Verhalten der Kl. ist deshalb jedenfalls objektiv eine schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme
auf die Belange des Bekl. als Schenker zu sehen. Es liegt nahe, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung
der Kl. zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
ommt ein Rückforderungsrecht nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB in Betracht. Nach dem Vortrag des Bekl. kann nicht ausgeschlossen werden,
dass auch von der Kl. die Intention des Bekl. gebilligt worden ist, mit der Schenkung dauerhaft stabile Lebensverhältnisse
für die Kl. außerhalb der Prostitution zu schaffen,
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