§ 516  BGB Schenkung Schema
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  • § 516 BGB Schenkung

    • Inhalt

      • Schenkungs-

        versprechen

        • einseitig verpflichtender Vertrag

        • dauernde Mehrung fremden Vermögens

        • Schenkung ist Leistung

          ohne kausale Gegenleistung

      • keine kausale

        Gegenleistung

        • gegenseitiger Vertrag

        • Gratifikation - für Gegenleistung (Arbeit, nichteheliche Lebensgemeinschaft)

        • Auflage

          § 525 BGB ff

          • z.B.: Eltern schenken Haus, wollen aber Wohnrecht

          • Leistung steht nicht im Synallagma

        • bedingte

          Schenkung

        • Zweckschenkung

          ob rem

        • (P) gemischte

          Schenkung

          (§ 433 BGB + § 516 BGB )

          • z.B.: A 'verkauft' Fahrrad an B für 100 ? obwohl beide wissen, dass es 800 ? wert ist

          • e.A: Einheitstheorie - kumulative Anwendung, Schwerpunkt bei Kollision

            • i.A. müssen Formerfordernisse eingehalten werden

          • RG: Trennungstheorie - Schenkungsrecht nur soweit die Parteien es unentgeltlich wollten

            • bei § 528, 530 BGB vertreten!, weil da Trennung möglich

          • h.M.: Zweckwürdigungstheorie - Vorschriften,

            die dem Zweck des RG am besten entsprechen

          • Folge(P) nach Widerruf:

            Herausgabe der Sache

            oder nur Ausgleichsanspr.

            • wenn Schenkungsanteil überwiegt: Interesse des Schenkers an Rückgabe überwiegt

            • wenn Kaufanteil überwiegt: Interesse an Behalten des Beschenkten überwiegt

            • Folge(P): obj. WertVH

              oder Parteiinteresse?

              • Arg.: es gilt der Vorrrang der Parteiinteressen

                wenn obj. Werte nah beieinander

          • Folge(P) Mängelhaftung

            nur in Höhe von Quote

            • e.A.: ja

              • Arg.: interessengerecht

            • h.M.: nein, entweder volle oder

              (fast) keine Haftung (§ 524 BGB )

              • Arg.: Verhaltensanforderung kann nicht aufgeteilt werden

              • dies gilt für SE

                • für Minderung aber ok

      • ehebedingte unbe-

        nannte Zuwendung

        • grundsätzlich

          keine Schenkung

          • Arg.: Gegenstand verlässt Vermögen des Schenkers nicht

          • Arg.: quasi Gegenleistung = mehr Zuwendung (wird nicht mehr vertreten)

          • Arg.: Ergebnis unerwünscht, weil einheitliche Abwicklung der Ehe über Güterrecht gewollt

          • § 313 BGB nur in Aus-

            nahmen anwendbar

            • bei unerträglichen Ergebnissen

            • z.B.: man trachtet dem Partner nach dem Leben

          • Schenkung unter Ehegatten liegt nur vor, wenn die Zuwendung untenteltlich im Sinne

            echter Freigiebigkeit und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Ehe geknüpft ist

          • Von einer unbenannten Zuwendung spricht man, wenn ein Ehepartner eine Zuwendung an den anderen Partner in der Erwartung macht, dass beide gleichermaßen vom Ertrag der Zuwendung profitieren.
        • aber: Schenkung (+) wenn es über

          das Eheverhältnis hinausgeht

          • z.B.: Brillantring, Unter-

            nehmen, Immobilien

        • bei Zuwendung von Schwieger-

          eltern abgeschafft ? Schenkung (+)

        • auch auf die neLG anwendbar?

    • Schema § 516 BGB :

      Prüfung

      1. Form, § 518 BGB

        zumind. für Angebot

        1. § 518 BGB notarielle

          Beurkundung

        2. § 518 II BGB Heilung

          durch Vollzug

    • Wirkung

    • §§ 2301 BGB - Schenkung

      auf den Todesfall

      • Abgrenzung zur Schen-

        kung unter Lebenden

        • Überlebensbedingung

          wollen Parteien den Vertrag wirklich dann

          nicht, wenn der Beschenkte vorher stirbt?

          • z.B.: Kinder des Beschenkten könnten Geschenk ja auch nutzen

          • Überlebensbedingung nur (+), wenn nur Beschenkter, nicht aber dessen

            Erben im Fall dessen vorzeitigen Ablebens etwas zukommen soll

          • im Zweifel: unter Lebenden

        • die Einbeziehung des baldigen Todes kann auch bloße Fälligkeitsvereinbarung, Motiv sein

      • was ist Vollzug

        iSd. § 2301 II BGB

        • Vollzug liegt vor, wenn der Verfügende zu Lebzeiten

          noch ein echtes Vermögensopfer erbracht hat

        • e.A.: Eigentum oder Anwartschafts-

          recht zu Lebzeiten übergegangen

          • Arg.: optimaler Schutz der

            erbrechtlichen Vorschriften

            • sonst allein Zuwendungen durch

              mündlichen Vertrag

          • Arg.: Wortlaut - Vollzug heißt durchgeführt

          • Entwertung einer Beweismöglichkeit

        • h.M.: 'auf den Weg' bringen

          zu Lebzeiten reicht

          • Arg.: §§ 130, 153 BGB

          • Arg.: verhindert Zufälligkeiten

          • z.B.: unwiderrufbare Vollmacht, Boten mit WE losschicken

        • Bonifatiusfall

          • § 2301 BGB wurde hier angenommen, aber

            eigenlich keine ungewisse Bedingung

        • dann ist Heilung möglich, § 518 II BGB

      • Der Widerruf setzt deshalb nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus, sondern es

        ist ferner erforderlich, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist,

        die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf

      • Neuer Knoten

      • Damit erhielt die Kl. eine Schenkung, durch die zeitlebens, unabhängig vom Fortbestand ihrer Beziehung zum Bekl., ihr

        Wohnbedarf gesichert war und die damit einen erheblichen wirtschaftlichen Wert verkörperte. Für diese Zuwendung gab

        es keine andere Veranlassung des Bekl. als die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Kl. werde, wie sie es dem Bekl. zugesagt

        hatte, die Prostitution aufgeben.

      • In diesem Verhalten der Kl. ist deshalb jedenfalls objektiv eine schwere Verletzung der Verpflichtung zur Rücksichtnahme

        auf die Belange des Bekl. als Schenker zu sehen. Es liegt nahe, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung

        der Kl. zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

      • ommt ein Rückforderungsrecht nach § 812 I 2 Alt. 2 BGB in Betracht. Nach dem Vortrag des Bekl. kann nicht ausgeschlossen werden,

        dass auch von der Kl. die Intention des Bekl. gebilligt worden ist, mit der Schenkung dauerhaft stabile Lebensverhältnisse

        für die Kl. außerhalb der Prostitution zu schaffen,

§ 516  BGB Schenkung Schema

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