- Baurecht
- Schema:
Zulässigkeit v.
Bauvorhaben
Bauordnungsrecht
formelles Bau-
ordnungsrecht
Baugenehmigungsverfahren
Hamburg
Bauaufsichtsverfahren
Hamburg
materielles Bau-
ordnungsrecht
#
Gefahrenabwehr
Gestaltung
soziale Mindeststandards
in Hamburg
Bauplanungsrecht
Anwendbarkeit,
- Schema:
Anlage
bauplanungsrechtlicher
Anlagenbegriff
fest mit dem
Boden verbunden
auch mittelbar
z.B. auch Bienenwagen
oder Wohnwagen von Dauercampern
dauerhaft
Dauerhaft ist, was nicht nur vorübergehend ist.
Vorübergehend ist, was nur ca 3-5 Tage Bestand hat.
auch, wenn Anlage regelmäßig auf- und wieder abgebaut wird, jedoch nach dem Willen ihres
Erbauers als Ersatz für ein dauerhaft mit dem Erdboden verbundenes Gebäude dient
städtebauliche
Relevanz tangiert
Belange des § 1 VI BauGB
Arg.: Kompetenz des Bundes ist nach Art. 74 I Nr. 18 auf Bodenrecht beschränkt
z.B.: Ablenkung des Verkehrs (Nr.9), Verschandelung der Landschaft
damit enger als im Bauordnungsrecht
Frage: wie würde es aussehen, wenn jeder das machen würde
Maßnahme
Errichtung, Abriss usw.
auch Nutzungs-
änderung
Abgrenzung zur bloßen
Nutzungsintensivierung
z.B.: Altersheim soll jetzt Jugendherberge werden, Wohnungsprostitution
neue bauplanungsrechtliche Begriffe relevant (BauNVO), z.B.: Gewerbe
Änderung ist gegeben, wenn Variationsbreite der bisher gernehmigten Nutzung
verlassen wird und dadurch planungsR Belange iSd § 1 VI neu berührt werden
Prüfung
Vereinbarkeit mit §§ 29 ff. BauGB
sonstige
Unzulässigkeit
Zurückstellung, § 15 I S.1 BauGB
vorläufige Versagung, § 15 I S.2 BauGB
Grundlagen
zu BaurechtBauplanungsrecht ist objektbezogen
Bauordnungsrecht ist personenbezogen
Gefahrenabwehr durch Genehmigungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt
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