Berufsfreiheit  Art. 12 I GG Schema
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  • Berufsfreiheit Art. 12 I GG

    • Schutzbereich

      • freie Wahl und freie

        Ausübung des Berufs

        • entgegen Wortlaut einheitlicher Schutzbereich

        • insb. freie Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte

        • Arg.: Berufsausübung bestätigt Berufswahl immer wieder

      • Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur

        Erhaltung/Sicherung einer Lebensgrundlage, die

        nicht schlechtin sozialschädlich, mithin verboten ist

        • (P) Gemeinschädlichkeit - Gefahr des Zirkelschlusses:

          eine Tätigkeit kann nicht durch Verbot aus SB herausfallen,

          welches eigentlich erst an Art. 12 geprüft werden müsste.

          • daher: nur an sich schon schädl. Tätigkeiten, z.B: Berufskiller.

            Tätigkeit an sich (Töten von Menschen) ist schädl.

            • Ausschluss solcher Tätigkeiten, über deren  Unwert Konsens besteht

            • Gewährleistung, dass Staat nicht die Möglichkeit hat, durch

              einfache Gesetze bestimmte Tätigkeiten schutzlos zu stellen

        • (P) untypische

          Berufsbilder

          • nach ganz h.M. sind auch

            untypische Berufe erfasst

            • z.B.: gewerbsm. Aufstellen von Glückspielautomaten

            • z.B.: Verkauf loser Milch

          • vgl. Berufsbildlehre (links)

        • (P) öffentlicher

          Dienst

      • sowohl Arbeitnehmer als auch selbständig Tätige

        • Bei juristischen Pers. ist Beruf regelmäßig zu bejahen, wenn Tätigkeit der Gewinnerzielungsabsicht dient.

      • die einzelnen GR enthalten

        auch jeweils einen Grundrechtsschutz durch Verfahren

        • der Staat muss Zulassungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren so ausgestalten, dass ein

          ausreichender GR-Schutz gewährleistet ist. Dies erfasst. insb.

          eine Gewährleistung der objektiven und neutralen Bewertung

        • Art. 14 schützt das Erworbene

        • Art. 12 den Erwerb

      • Häufigster Fehler: ungenügender Abgleich der Definition mit dem Sachverhalt

        1) Feststellen, dass Tätigkeit Beruf

        2) Ist konkret streitige Handlung vom Schutzbereich erfasst?

        ? Vom Eingriff her denken: Was will staatliche Maßnahme verhindern?

    • Eingriff

      • klassische Eingriffe: Maßnahme zielt auf Re-

        gelung von Berufszulassung und -ausübung

        = subjektiv berufsregelnde Tendenz

      • mittelbare Eingriffe: nur bei

        obj. berufsregelnder Tendenz

        • Maßnahme wirkt sich bei berufsneutraler Zielsetzung auf berufliche Tätigkeit

          unmittelbar aus, bzw, mittelbare Auswirkungen sind von einigem Gewicht

          • z.B. Neuregelungen der StVO, die primär Schwerlastverkehr betrifft

        • Warum werfen mittelbare Eingriffe Probleme auf?

          • Jedes staatliche Handeln nimmt in irgendeiner Weise

            Einfluss auf die wirtschaftliche Betätigung des Grundrechtsträgers

            • drohende Konturenlosigkeit

      • auch bei unmittelbarem

        Berufsbezug

        • z.b Gaststättenerlaubnis

      • Neue Tendenz des BVerfG: Unterscheidung nicht mehr nach subjektiv oder objektiv berufsr. Tendenz, sondern bei Einschränkung in Berufsfreiheit.

        Eingriff alllein freiheitsverkürzend zu verstehen: Eingriff also dann, wenn geschützte Tätigkeit vom Betroffenen nicht in gewünschter Art u. Weise ausgeübt werden kann.

      • Feststellen auf welcher Stufe der Dreistufenlehre die staatliche Beeinträchtigung anzusiedeln ist

    • Rechtfertigung

      • Einschränkung durch Gesetz, Art. 12 I 2 GG

      • (P) Beschränkung

        der Berufswahl

        • h.M.: einheitlicher Gesetzesvorbehalt

        • auch Berufswahl kann gem.

          S. 2 beschänkt werden

          • Arg.: die Ausübung bestätigt die Wahl immer wieder neu

          • Arg.: die Grenzen zw. Wahl und Ausübung sind in der Praxis fließend

        1. Berufsausübungs-

          regelungen

          • objektive und subjektive Bedingungen

            und Modalitäten der beruflichen Tätigkeit

            • Ladenschlussgesetze

            • Anmeldepflichten

          • Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls

          • Abgrenzung zu Zulassungesetzliche Schuldverhältnisserss.

            anhand der Berufsbildlehre

            • liegt eigenstän-

              diger Beruf vor

              ? dann Berufswahl betroffen
              • z.B.: Kassenarzt

              • Anschauung der Allgemeinheit, der Ausübenden, ges. Fixierung

          • aber flexible Handhabung bei faktisch

            starken Wirkungen: Kassenarztbeschluss

        2. subjektive Zulassungs-

          voraussetzungen

          • persönliche Eigenschaften/Fähigkeiten des Betroffenen

            • Abschlüsse

            • Erlaubniserfordernisse nach GewO

            • Befähigungsnachweispflicht nach GewO

          • Rechtfertigung: zwingendes Erfordernis zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter

        3. objektive Zulassungs-

          voraussetzungen

          • Objektive Kriterien, die mit Eigenschaften des Betroffenen weder

            in Zusammenhang stehen noch von ihm beeinflusst werden können

            • Monopole

            • Bedürfnisklauseln

          • Rechtfertigung: Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter

            gegen nachweisbare oder höchstwahrscheinliche Gefahren

        4. Abgrenzung der Stufen

          • Rspr: Berufsbildlehre

            • = Verkehrsauffassung bestimmt feste

              Berufsbilder

        5. Typisierung der Verhältnismäßigkeit

          • Schwellenwert für legitime Zwecksetzung

          • Verdreifachung der Erforderlichkeitsprüfung

            • Regelung nicht erforderlich, wenn

              • 1) gleich effektive Regelung auf niedriger Stufe

              • 2) eine gleich effektive Regelung auf gleicher Stufe

              • 3) gleich effektive Regelung auf höhere Stufe, aber weniger belastend

          • Schranke + Einzelfallmaßnahme verhältnismäßig?

            • Wichtigkeit von Art. 12 statuieren

              • generell

                • Bezug zur Persönlichkeitsentwicklung

                • grundrechtliche Absicherung der Entscheidung für

                  Wirtschaftsordnung, die auf Privatinitiative setzt

              • konkret

                • zu erwartende Verluste

                • konkreter Bezug zur Persönlichkeitsentwicklung

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