
- Berufsfreiheit Art. 12 I GG
Schutzbereich
Vorrang des Gemeinschaftsrechts: auch auf EU-Bürger ist Art. 12 anwendbar
freie Wahl und freie
Ausübung des Berufs
entgegen Wortlaut einheitlicher Schutzbereich
insb. freie Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte
Arg.: Berufsausübung bestätigt Berufswahl immer wieder
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur
Erhaltung/Sicherung einer Lebensgrundlage, die
nicht schlechtin sozialschädlich, mithin verboten ist
(P) Gemeinschädlichkeit - Gefahr des Zirkelschlusses:
eine Tätigkeit kann nicht durch Verbot aus SB herausfallen,
welches eigentlich erst an Art. 12 geprüft werden müsste.
daher: nur an sich schon schädl. Tätigkeiten, z.B: Berufskiller.
Tätigkeit an sich (Töten von Menschen) ist schädl.
Ausschluss solcher Tätigkeiten, über deren Unwert Konsens besteht
Gewährleistung, dass Staat nicht die Möglichkeit hat, durch
einfache Gesetze bestimmte Tätigkeiten schutzlos zu stellen
(P) untypische
Berufsbilder
nach ganz h.M. sind auch
untypische Berufe erfasst
z.B.: gewerbsm. Aufstellen von Glückspielautomaten
z.B.: Verkauf loser Milch
vgl. Berufsbildlehre (links)
(P) öffentlicher
Dienst
gunds (+)
sowohl Arbeitnehmer als auch selbständig Tätige
Bei juristischen Pers. ist Beruf regelmäßig zu bejahen, wenn Tätigkeit der Gewinnerzielungsabsicht dient.
die einzelnen GR enthalten
auch jeweils einen Grundrechtsschutz durch Verfahren
der Staat muss Zulassungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren so ausgestalten, dass ein
ausreichender GR-Schutz gewährleistet ist. Dies erfasst. insb.
eine Gewährleistung der objektiven und neutralen Bewertung
Art. 14 schützt das Erworbene
Art. 12 den Erwerb
Häufigster Fehler: ungenügender Abgleich der Definition mit dem Sachverhalt
1) Feststellen, dass Tätigkeit Beruf
2) Ist konkret streitige Handlung vom Schutzbereich erfasst?
? Vom Eingriff her denken: Was will staatliche Maßnahme verhindern?
Eingriff
klassische Eingriffe: Maßnahme zielt auf Re-
gelung von Berufszulassung und -ausübung
= subjektiv berufsregelnde Tendenz
mittelbare Eingriffe: nur bei
obj. berufsregelnder Tendenz
Maßnahme wirkt sich bei berufsneutraler Zielsetzung auf berufliche Tätigkeit
unmittelbar aus, bzw, mittelbare Auswirkungen sind von einigem Gewicht
z.B. Neuregelungen der StVO, die primär Schwerlastverkehr betrifft
Warum werfen mittelbare Eingriffe Probleme auf?
Jedes staatliche Handeln nimmt in irgendeiner Weise
Einfluss auf die wirtschaftliche Betätigung des Grundrechtsträgers
drohende Konturenlosigkeit
auch bei unmittelbarem
Berufsbezug
z.b Gaststättenerlaubnis
Neue Tendenz des BVerfG: Unterscheidung nicht mehr nach subjektiv oder objektiv berufsr. Tendenz, sondern bei Einschränkung in Berufsfreiheit.
Eingriff alllein freiheitsverkürzend zu verstehen: Eingriff also dann, wenn geschützte Tätigkeit vom Betroffenen nicht in gewünschter Art u. Weise ausgeübt werden kann.
Feststellen auf welcher Stufe der Dreistufenlehre die staatliche Beeinträchtigung anzusiedeln ist
Rechtfertigung
Einschränkung durch Gesetz, Art. 12 I 2 GG
(P) Beschränkung
der Berufswahl
h.M.: einheitlicher Gesetzesvorbehalt
auch Berufswahl kann gem.
S. 2 beschänkt werden
Arg.: die Ausübung bestätigt die Wahl immer wieder neu
Arg.: die Grenzen zw. Wahl und Ausübung sind in der Praxis fließend
Berufsausübungs-
regelungen
objektive und subjektive Bedingungen
und Modalitäten der beruflichen Tätigkeit
Ladenschlussgesetze
Anmeldepflichten
Rechtfertigung: vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls
Abgrenzung zu Zulassungesetzliche Schuldverhältnisserss.
anhand der Berufsbildlehre
liegt eigenstän-
diger Beruf vor
? dann Berufswahl betroffenz.B.: Kassenarzt
Anschauung der Allgemeinheit, der Ausübenden, ges. Fixierung
aber flexible Handhabung bei faktisch
starken Wirkungen: Kassenarztbeschluss
subjektive Zulassungs-
voraussetzungen
persönliche Eigenschaften/Fähigkeiten des Betroffenen
Abschlüsse
Erlaubniserfordernisse nach GewO
Befähigungsnachweispflicht nach GewO
Rechtfertigung: zwingendes Erfordernis zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
objektive Zulassungs-
voraussetzungen
Objektive Kriterien, die mit Eigenschaften des Betroffenen weder
in Zusammenhang stehen noch von ihm beeinflusst werden können
Monopole
Bedürfnisklauseln
Rechtfertigung: Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter
gegen nachweisbare oder höchstwahrscheinliche Gefahren
Abgrenzung der Stufen
Rspr: Berufsbildlehre
= Verkehrsauffassung bestimmt feste
Berufsbilder
Typisierung der Verhältnismäßigkeit
Schwellenwert für legitime Zwecksetzung
Verdreifachung der Erforderlichkeitsprüfung
Regelung nicht erforderlich, wenn
1) gleich effektive Regelung auf niedriger Stufe
2) eine gleich effektive Regelung auf gleicher Stufe
3) gleich effektive Regelung auf höhere Stufe, aber weniger belastend
Schranke + Einzelfallmaßnahme verhältnismäßig?
Wichtigkeit von Art. 12 statuieren
generell
Bezug zur Persönlichkeitsentwicklung
grundrechtliche Absicherung der Entscheidung für
Wirtschaftsordnung, die auf Privatinitiative setzt
konkret