6105
- Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG
- eigentumsrelevante Maßnahme (Eingriff)
- Grunds.
- Eingriff liegt bei IuS gar nicht vor
- daher: 'eigentumsrelevante Maßnahme' nennen
- relevant sind alle der öffentlichen Gewalt zurechenbaren Beeinträchtigungen
- BeispielEntzug, Vernichtung
- BeispielNutzungsbeschränkungen, Verwertungesetzliche Schuldverhältnisseerbote
- BeispielImmissionen
- (P) mittelb. Wirkung
- Realakte
- Eingriff nur, wenn Nutzung, Verfügung oder Verwertung in erheblichem Umfang faktisch behindert wird
- Drittbetroffene
- nachhaltige Veränderung und schwere, unerträgliche Beeinträchtigung eigentumsrechtlicher Positionen
- Abgrenzung: IuSB / Enteignung
- alt: Abgrenzung nach Intensität des Eingriffes
- Sonderopfertheorie, BGH
- Schweretheorie, BVerwG
- Arg.: Enteignung ist mehr zur IuSB
- formaler Enteignungsbegriff, BVerfG, h.M.
- Arg.: Enteignung ist aliud zur IuSB
- Kleingartenentscheidung
- Nassauskiesungsbeschluss
- Abgrenzung
- Finalität
- DefinitionErkennbarkeit für Bürger, wann bereits bestehende Rechtsposition wieder entzogen werden soll
- BeispielPflichtexemplar Fall: unbelastetes Eigentum an Pflichtexemplar nie entstanden
- Beispielz.B. sogar: Buch erst produziert, dann rückwirkend Gesetz erlassen: auch IuS
- Bezug
- abstrakt generell: IuS
- konkret individuell: Enteignung
- Güterbeschafftung
- nur Enteignung, wenn Güterbeschaffung
- Rechtfertigung
- Verhältnismäßigkeit
- legitimes Ziel
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Beispielz.B. milderes Mittel: Kauf oder Grunddienstbarkeit
- Administrativenteignung 'aufgrund eines Gesetzes'
- genießt Vorrang, weil besserer Schutz (Abwehrklage möglich, sonst nur Verfassungsbeschwerde)
- Legalenteignung 'durch Gesetz'
- ultima ratio
- Angemessenheit
- Härteklauseln als Vrss. für Angemessenheit
- IuSB
- #
- Übergangsregelungen
- Bestandsgarantie
- Wertgarantie
- AusnahmeTB für Härtefälle
- Pflichtexemplarentscheidung
- Denkmalschutz
- dann Ausgleichspflicht
- leicht zu erfüllen: Generalklauseln (kleine Junktimklausel)
- Enteignung
- schwer zu erfüllen
- Anforderungen, Art. 14 III GG
- Parlamentsgesetz, Art. 14 III 2 GG
- Regelung für Vorhaben und Voraussetzungen der Enteignung
- Junktimklausel, Art. 14 III 2 GG
- Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung
- Gemeinwohlklausel, Art. 14 III 1 GG
- Abwägung zwischen Interessen der Allgemeinheit und der beteiligten Eigentümer, Art. 14 III 3 GG
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