
6106
- Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 I GG
- Schutzbereich
- Vorüberlegung: Anwendbarkeit
- Teleologisch: - Auffanggrundrecht - Subsidiarität gegenüber anderen Freiheitsrechten
- in der Klausur immer ansprechen!
- Beispiel
- Beispiele.A: nein
- Arg.: abschließender Charakter der Spezial-GR
- Beispielh.M.: ja
- Klausurtaktik!
- Arg.: kein Spezialitätsverhältnis, wegen Nichtschutz von Ausländern
- 'Jedermann-Grundrecht', Auffangfunktion des Art. 2
- Reichweite d. freien Entfaltung der Persönlichkeit
- h.M.: unbegrenzt: jedes Tun und Unterlassen
- Reiten im Walde
- Elfes
- con: 'Furcht vor der Banalisierung der Grundrechte'
- Rspr. alt.: nur Kernbereich der Persönlichkeit
- con.: völlig unbestimmt
- con.: nicht abstrakt
- Streitige Anwendungsfälle
- Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr, Wettbewerbsfreiheit
- Zwangsmitgliedschaften in öR Körperschaften
- Art. 2 I GG
- Art. 2 I GG
- (APR) Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm Art. 1 I
- Recht am eigenen Wort
- Definitiongeschützt ist die Selbstbestimmung über eigene Darstellung in der Kommunikation; sowie die Möglichkeit, sich in der Kommunikation situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen Kommunikationspartner einzustellen
- Definition
- Recht auf Gegendarstellung
- Recht am eigenen Bild
- Schutz vor Bildveröffentlichungen aus Intimbereich
- Schutz des Verfügungsrechts über öffentliche Darstellungen der eigenen Person
- keine Beschränkung auf häuslichen Bereich
- postmortales Persönlichkeitsrecht (Mephisto-Entscheidung)
- verblasst: die Kunstfreiheit überwiegt irgendwann
- stets neue Abwägung
- (P) kann eigentlich nicht auf Art. 2 I gestützt werden
- Arg.: Tote können nicht handeln
- dann aber keine Rechtfertigung möglich
- IT-Grundrecht (Onlinedurchsuchung)
- 'Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme'
- Entwicklung für lückenlosen GR - Schutz, da andere GR nicht greifen
- Arg. 2 iVm Art. 1 (inf. Selbstbest.) greift nicht, weil dort nur einzelne Infos, nicht alles auf HDD geschützt
- Rechtfertigung nur, wenn Zweck und Ausmaß konkret festgelegt (Richtervorbehalt), konkrete Gefahr für Staat, Freiheit, Leben
- Schutz der engeren Lebenssphäre
- DefinitionBereich, in der der Einzelne zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann
- Recht der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit
- DefinitionSchutz vor sich herabsetzender, verfälschender, entstellender Darstellung in der Öffentlichkeit
- Rechtfertigung
- Schrankentrias
- Rechte anderer
- DefinitionAlle subjektiven Rechte Dritter
- Keine eigenständige Bedeutung neben verfassungsmäßiger Ordnung
- verfassungsmäßige Ordnung
- Definitionweg. ElfesUrt. Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind, auch Satzungen und Gewohnheitsrecht
- Sittengesetz
- - Inhalt str., da schwer definierbar - Jedenfalls zeitbedingt und von Bedeutung
- einfacher Gesetzesvorbehalt: alle Eingriffe sind gerechtfertigt, wenn sie sich auf ein verfassungsgemäßes Gesetz stützen
- wegen weitem Schutzbereich
- bei final und unmittelbarem Rechtsakt
- Beeinträchtigung hat Intensität einer final-unmittelbaren Maßnahme
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