- Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG
Schutzbereich
Vorüberlegung
Deutschen-
grundrecht
Art. 9 III GG (Koalitionsfreiheit) und
Art. 140 GG iVm. Art. 137 II, V WRV (für Religions-
gemeinschaften) sind leges speciales
Koalitionsfreiheit ist die Möglichkeit Gewerkschaften und Arbeit-
geberverbände zu gründen und sich diesen anzuschließen
Gründung und Bestand
von Vereinen und Gesellschaften
Konkretisierung des Vereins-
begriffs durch § 2 I VereinsG
Vereine und Gesellschaften
ungeachtet ihrer genauen zivilrechtlichen
Behandlung (weiter Vereinsbegriff)
freiwillig
längere Zeit
gemeinsamer Zweck
organisierte WillensbildungACHTUNG: keine Auslegung von Verfassungsnormen über einfaches Recht
(P) Schutz auch
der Tätigkeit
meist nicht so wichtig, da Schutz nicht weiter gehen kann, als nach spez. Freiheitsrecht
grunds. nein
Arg.: kein 'Supergrundrecht'
Kernbereich der Vereinigungsfreiheit eingegriffen
z.B.: Name
negative Vereinigungsfreiheit:
Pflichtmitgliedschaft in öffentlich-
rechtlichen Vereinigungen
Kehrseitenargument: negative Freiheit als Korrelat der positiven Freiheit.
Nur privatrechtliche Organisationsformen fallen unter SB, also
kein Schutz gegen Pflichtmitgliedschaft in öR Vereinigungen (BVerfG)
Arg.: sonst müsste Staat Aufgaben wahrnehmen
Semesterticket Entscheidung
IHK Entscheidung
keine Unterscheidung zwischen privatrechtlichen
und öR Vereinigungen, Art. 9 schützt beides!
Arg.: Grundrechte schützen
status negativus ? Abwehr
(P) ist das Kollektiv der Mitgleider
direkt geschützt, oder über Art. 19 III
h.M.: ja Konzeption des Grundrechts
a.A.: nein, Verfassung kennt keine Gruppengrundrechte
Rechtfertigung
Sonderfall: Verein, dessen Zweck
gegen StGB oder verfassungsm.
Ordnung verstößt - Art. 9 II
Art. 9 II GG ist keine SB-Begrenzung
sondern Eingriffsermächtigung
sonstige Beeinträchtigungen können
ebenfalls auf Art. 9 II GG gestützt werden
(a majore ad minus)
Verbot hat durch Verwaltung konstitutive Wirkung (§ 3 I 1 VereinsG)
Eingriff
gesellschaftsrechtliche Ordnungspflichten (-)
Gründungesetzliche Schuldverhältnisseerbote (+)
Genehmigungserfordernisse (+)
Kontrollen (+)
Reglementierungen bei der Mitgliederwerbung (+)
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