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- allgemeiner Gleichheitsgrundsatz Art. 3 I GG
- Vorprüfung: liegt ein BESONDERER Gleichheitssatz vor?
- z.B.: Art. 6 I: Verbot der Schlechterstellung von Eltern oder alleinerziehenden Elternteilen gegenüber Kinderlosen
- z.B.: Art. 6 V: Recht der unehelichen Kinder auf Gleichstellung mit den ehelichen Kinder
- z.B.: Arg. 21: Recht auf Gleichbehandlung politischer Parteien im politischen Wettbewerb und bei der politischen Arbeit
- Ungleichbehandlung
- DefinitionUngleichbehandlung von wesentlich Gleichem?
- vergleichbare Normadressaten (Obergruppe) genus proximum
- Ungleichbehandlung (differentia specifica)
- aber keine Gleichheit im Unrecht
- Ausnahme: systematisch (verfassungswidriges) Vorgehen
- Regelungsgruppe
- Klausur: Nennung der Obergruppe
- Vergleichsgruppe
- DefinitionUngleichbehandlung von muslimischen Lehrerinnen / Schöffinnen durch Kopftuchverbot
- Begriff 'christlich' in den betroffenen Gesetzen wird sehr weit verstanden als abendl. Tradition, als Ausdruck von Toleranz, Menschenwürde, Handlungsfreiheit, negative Glaubensfreiheit usw. und so dem Vorwurf der Bevorzugung entgangen (VGH Mannheim)
- bei Kopftüchern auch immer ansprechen, dass nur Frauen betroffen sind (neben Religion)
- Rechtfertigung
- alte Rspr. BVerfG: 'Willkürverbot'
- Evidenzkontrolle sachlicher Grund erforderlich
- eine Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nicht willkürlich erfolgt
- neuere Rspr. 'neue Formel'
- Ungleichbehandlung nur dann gerechfertigt, wenn 'zwischen beiden Gruppen (..) Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten'.
- Schema: Verhältnismäßigkeitsprüfung
- zulässiges Differenzierungsziel
- Männer vs. Frauen: differenzierende Regelung zulässig, wenn
- nur obj. biologische Kriterien
- zulässiges Differenzierungskriterium
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Angemessenheit, kollid. Verf.recht
- Sonder(P)-Zulässigkeit von Quotenregelungen im öffentlichen Dienst
- Bundesgleichstellungsgesetz / Landesgleichstellungsgesetze
- Kollision
- der subj. rechtl. Gewährleistung des Art. 3 II 1, III 1
- und obj. rechtl. Wertentscheidung des Art. 3 II 2
- gem. Art. 3 II 1 besteht absolutes Differenzierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- EuGH: GR der Männer verletzt, keine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht
- Arg.: was Art. 3 II 1 verbietet, kann Art. 3 II 2 nicht erlauben
- Arg.: einzelner Mann (Bewerber) kann nichts für jahrzehntelange Fehlentwicklung
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