
- allgemeiner Gleichheitsgrundsatz Art. 3 I GG
Vorprüfung:
liegt ein BESONDERER
Gleichheitssatz vor?
z.B.: Art. 6 I: Verbot der Schlechterstellung von Eltern oder alleinerziehenden Elternteilen gegenüber Kinderlosen
z.B.: Art. 21: Recht auf Gleichbehandlung politischer Parteien im politischen Wettbewerb und bei der politischen Arbeit
Ungleichbehandlung
Ungleichbehandlung von
wesentlich Gleichem?
vergleichbare Normadressaten (Obergruppe) genus proximum
Ungleichbehandlung (differentia specifica)
aber keine Gleichheit
im Unrecht
Ausnahme: systematisch
(verfassungswidriges) Vorgehen
Regelungsgruppe
Klausur: Nennung der Obergruppe
Vergleichsgruppe
Ungleichbehandlung von mus-
limischen Lehrerinnen / Schöf-
finnen durch Kopftuchverbot
Begriff 'christlich' in den betroffenen Gesetzen wird sehr weit verstanden als abendl. Tradition,
als Ausdruck von Toleranz, Menschenwürde, Handlungsfreiheit, negative Glaubensfreiheit usw.
und so dem Vorwurf der Bevorzugung entgangen (VGH Mannheim)
bei Kopftüchern auch immer ansprechen, dass nur Frauen betroffen sind (neben Religion)
Rechtfertigung
alte Rspr. BVerfG:
'Willkürverbot'
Evidenzkontrolle
sachlicher Grund erforderlich
eine Ungleichbehandlung ist dann gerecht-
fertigt, wenn sie nicht willkürlich erfolgt
neuere Rspr.
'neue Formel'
Ungleichbehandlung nur dann gerechfertigt, wenn 'zwischen beiden
Gruppen (..) Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten'.
- Schema:
Verhältnismäßig-
keitsprüfung
zulässiges Diffe-
renzierungsziel
Männer vs. Frauen:
differenzierende Re-
gelung zulässig, wenn
nur obj. biologische Kriterien
zulässiges Differen-
zierungskriterium
Geeignetheit
Erforderlichkeit
Angemessenheit,
kollid. Verf.recht
Sonder(P)-Zulässigkeit von
Quotenregelungen
im öffentlichen Dienst
Bundesgleichstellungsgesetz / Landesgleichstellungsgesetze
Kollision
der subj. rechtl. Gewährleistung des Art. 3 II 1, III 1
und obj. rechtl. Wertentscheidung des Art. 3 II 2
gem. Art. 3 II 1 besteht
absolutes Differenzierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
EuGH: GR der Männer verletzt,
keine Rechtfertigung durch
kollidierendes Verfassungsrecht
Arg.: was Art. 3 II 1 verbietet, kann Art. 3 II 2 nicht erlauben
Arg.: einzelner Mann (Bewerber) kann nichts für jahrzehntelange Fehlentwicklung
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