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- Normenkontrollverfahren § 47 VwGO
- Schema § 47: Zulässigkeit
- Statthaftigkeit
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- in Berlin / HH werden B-Pläne als VO oder Gesetz erlassen
- sonstige Satzungen (wenn in Landesrecht zugelassen)
- aber niemals Verordnungen des Bundes
- Arg.: 'vom Rang unter Landesrecht'
- insb. wenn § 47 VwGO scheitert (z.B. Frist oder Bundessatzung)
- (P) analoge Anwendung auf Gesetzes - B-Pläne
- früher: nein, nur Inzidentkontrolle
- BVerfG: ja, § 47 VwGO analog
- Arg.: verf.konf. Ausl., Art. 3, Hamburger / Berliner müssen gl. Möglichkeit auf Rechtsschutz haben wie anderswo
- Anwendung auch auf Geschäftsordnungen
- zwar als RL für Dienstbetrieb keine Außenwirkung aber generell- abstrakte Regelung der Rechte der Ratsmitglieder → Vergleichbarkeit
- Antragsbefugnis § 47 II VwGO
- Präklusion (-) gem. § 47 II VwGO a
- Präklusion greift aber nur, wenn Hinweis nach § 3 II 2 Hs.2 BauGB in der Bekanntmachung der Auslegung enthalten war
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- zuständiges Gericht
- OVG gem. § 47 I VwGO
- BVerwG gem § 50 VwGO z.B. bei Autobahnen
- ggf. landesrechtliche Zuständigkeitsnorm i.S.v. § 47 I VwGO Nr.2 mitzitieren z.b. Sachsen § 24 I VwGO SächsJG
- Rechtsschutzbedürfnis (RSB)
- DefinitionRSB besteht, solange eine Unwirksamkeitserklärung des BPlans die Rechtsstellung des Antragsstellers noch verbessern kann (= keine unanfechtbare Baugenehmigung)
- Anstragssteller, Prozessfähigkeit
- Anwaltspflicht gem. § 67 IV 1 VwGO
- Antragsgegner, § 47 II S.2 VwGO
- Rechtsträger der Erlassbehörde
- Antragsfrist, § 47 II S.1 VwGO
- 1 Jahr nach Bekanntmachung des BPlans
- OS: Die Normenkontrolle ist begründet, wenn die Norm nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist
- Rechtsverletzung des Klägers ist nicht erforderlich
- Arg.: es handelt sich um objektives Rechtsbeanstandungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
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- Fehlen rechtmäßiger EGL
- Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage
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