
- Normenkontrollverfahren § 47 VwGO
- Schema § 47 VwGO :
Zulässigkeit
- Normen, aus deren Vollzug sich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ergeben können
- Normen mit öffentlich-rechtlichem Inhalt, die dem Bereich des Verwaltungsrechts angehören
Statthaftigkeit
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in Berlin / HH werden B-Pläne als VO oder Gesetz erlassen
sonstige Satzungen (wenn
in Landesrecht zugelassen)
- (-) Wortlaut
- Aber: Materielles Verständnis des Begriffs 'Satzung': Jede baurechtliche Maßnahme, die wie eine Satzung wirkt
(+) Art. 19 IV GG: Maßnahmen, die ebenso wie ausdrücklich benannte Rechtsakte wirken, sind prozessual gleich zu behandeln
aber niemals Verordnungen des Bundes
Arg.: 'vom Rang unter Landesrecht'
insb. wenn § 47 VwGO scheitert (z.B. Frist oder Bundessatzung)
- soweit unmittelbare Rechtswirkung d.h. § 35 III 3 BauGB Ausweisungen wie in B-Plänen vorsieht
(P) analoge An-
wendung auf Ge-
setzes - B-Pläne
früher: nein, nur Inzidentkontrolle
BVerfG: ja,
§ 47 VwGO analog
Arg.: verf.konf. Ausl., Art. 3, Hamburger / Berliner müssen gl. Möglichkeit auf Rechtsschutz haben wie anderswo
Anwendung auch auf
Geschäftsordnungen
zwar als RL für Dienstbetrieb keine Außenwirkung aber generell-
abstrakte Regelung der Rechte der Ratsmitglieder ? Vergleichbarkeit
Antragsbefugnis
Präklusion (-)
gem. § 47 II VwGO a
Präklusion greift aber nur, wenn Hinweis nach § 3 II 2 Hs.2 BauGB in der Bekanntmachung der Auslegung enthalten war
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zuständiges Gericht
OVG gem. § 47 I VwGO
BVerwG gem § 50 VwGO z.B. bei Autobahnen
ggf. landesrechtliche Zuständigkeitsnorm i.S.v. § 47 I VwGO Nr.2 mitzitieren z.b. Sachsen § 24 I VwGO SächsJG
Rechtsschutz-
bedürfnis (RSB)
RSB besteht, solange eine Unwirksamkeitserklärung des BPlans die Rechtsstellung des Antragsstellers noch verbessern kann (= keine unanfechtbare Baugenehmigung)
Anstragssteller,
Prozessfähigkeit
Anwaltspflicht gem.
Antragsgegner, § 47 II S.2 VwGO
Rechtsträger der Erlassbehörde
Antragsfrist, § 47 II S.1 VwGO