- Untreue § 266 StGB
Grundlagen
zu Untreue § 266 StGB§ 246 StGB kann aber scheitern, wenn Zueignungsabsicht erst später gefasst
Sonderdelikt
, h.M.: § 28 I StGB entgegen
Worlaut unanwendbar
Arg.: der selbe Umstand (Vermögensbetreuungspflicht (-)) führt schon zur Ableh-
nung der Täterschaft und kann daher nicht doppelt mildernd berücksichtigt werden
a.A.: § 28 I StGB auch neben § 27 StGB anwendbar
Arg.: Wortlaut
Sonderfall: Täterschaft scheitert aus anderen Gründen als mangelner VBP
keine Mittäter /
Mittelbare Täter
z.B.: Prokurist weist im Urlaub normalen Angestell-
ten an, gegen Beuteanteil Gelder beiseite zu schaffen
Diebstahl ist hier (+), weil untergeordneter Gewahrsam
Anstiftung ist (-), weil A keine VBP hat
rw. Haupttat (-)
A ist dann nach der h.M.: Gehilfe des P
#
h.M.: P = unm. Täter
Arg.: allein Pflichtenstellung begründet normative Täterschaft
a.A.: Unvereinbarkeit
P nicht nach § 266 StGB stafbar
- Schema § 266 StGB :
Prüfung
Objektiver TB
Tathandlung
Missbrauch
Vertretungsmacht
Überschreitung
oft gar nicht möglich, da InnenVH das AußenVH beschränkt
Treubruch
Siemens Fall: Bildung
einer schwarzen Kasse
z.B.: Prokurist entzieht Betrieb Gelder / Waren
hier geht es also gerade nicht um Fälle der Stellvertretung
z.B.: Anwalt erhebt vorsätzl. nicht rechtz. Klage
Vermögens-
betreuungspflicht
Tätigwerden in fremden Vermögensinteressen
als Hauptpflicht aus Gesetz oder Vertrag
+ hohes Maß an Selbstständigkeit
z.B.: Anwalt, Steuerberater, Vorstand (+)
bei einmaligen Auftragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis (-)
restrikiv Auslegen
Indizien: Höhe der anvertrauen Gelder, Bedeutung der Tätigkeit, Grad der Selbstständigkeit
z.B. (-) Kreditkarteninhaber gegenüber der Bank, wenn er ohne Deckung einkauft
§ 551 III BGB - Vermieter von Wohnraum verfügt über vom Mieter gezahlte Kaution- BGH: VBP(+)
- arg: Schutz des Mieters im Falle der Insolvenz des Vermieters vor dem Zugriff von dessen Gläubigern
- Übertragbarkeit auf gewerbliche Mietverhältnisse
allgemeine schuldrechtliche Rücksichtnahmepflichten genügen nicht(P) Ganoven-
untreue
wenn die Pflichtbegründung schon §§ 134, 138 StGB erfüllt
h.M.: ja
(P) auch bei Miss-
brauch notwendig?
h.M.: ja
Arg. nicht jede Überschreitung des InnenVH sollstrafbar sein
Arg.: lex specialis zur 2ten Alternative
a.A.: nein
Arg.: § 266 StGB hat 2 unabhängige Handlungsalternativen
Arg.: Satzkonstruktion soll nur bedeuten, dass Geschädigter und Betreuter gleiche Person sein müssen
Vermögensschaden
rechtliche Wirksamkeit
rein tatsächliche Nachteile reichen nicht
BGH: ausgeschlossen, wenn
liquide Mittel bereitgehalten wurden
systemwidrig, weil zivilrrechtl. Ausgleichs-
ansprüche bei Vermögensdelikten unerheblich
- arg: noch keine schadensgleiche, konkrete Vermögensgefährdung
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