- Computerbetrug § 263a StGB (StGB)
- Schema § 263a StGB :
Prüfung
4 Tatvarianten
entspricht: Täuschung § 263 StGB
Beeinflussung
des Ergebnisses
Das Ergebnis eines DVvorgangs ist beeinflusst, wenn die eingegebenen Daten in den Arbeitsvorgang
des Computers Eingang finden und für das spätere Ergebnis ursächlich werden, das seinerseits eine
unmittelbar vermögensmindernde Disposition bewirkt.
(P) Ergebnis (iSd Ablaufs) beeinflusst
bei ordnungsgemäßem Ingangsetzen(z.B. Eingabe der PIN)
e.A.: nein, setzt bereits in laufenden
Datenverarbeitungesetzliche Schuldverhältnisseorgang voraus
Arg.: Begriff der Beeinflussung
setzt dessen Existenz voraus
, h.M.: ja
Arg.: Automat läuft schon, sobald er an die Steckdose angeschlossen wird
Auslösen eines Kausalverlaufs = besonders intensive Form der Einwirkung
arg: Normzweck: Es kommt auf das Ergebnis an, Ingangsetzen muss auch umfasst seinentspricht: Irrtum +Vermögensverfügung § 263 StGB
= der Computer muss eine unmittelbar vermögens-
relevante Disposition vornnehmen (analog § 263 StGB )
- (-) wenn durch die Manipulation nur die Vss. für vermögensmindernde Straftat geschaffen werden, z.B. Überwinden elektronischer Schlösser oder Einscannen falscher Strichcodes
z.B. (-) bei Scannerkasse im Supermarkt, da Mitnahme in keiner Weise vereinfacht
z.B. (-) bei Bezahlung im POZ - System (= Lastschriftverfahren/ EC Karte + Unterschrift)
keine Garantie der Bank, Lastschrift kann wegen fehlender Deckung zurückgegeben werden
- nur Auskunftsanspruch über ladungsfähige Anschrift
z.B. (+) bei Bezahlung im POS - System (= EC Karte + PIN)
Garantie + Wirksame Verpflichtung der Bank
? hier ist also auch § 263 StGB (a) zulasten der Bank denkbar
Vorsatz
Objektive Rechtswidrigkeit
der Bereicherung+ Vorsatz
1. Var.: Unrichtige Ge-
staltung des Programms
Unterfall von Var.2, weil Programme auch Daten sind
= Veränderung der Arbeitsanweisung des Computers2. Var.: Verwendung unrichtiger
oder unvollständiger Daten
Verwendungsbegriff
e.A.: Verwendung heißt Einführen in
den Datenverarbeitungsprozess
a.A.: jede Form der Benutzung reicht
Begriff der
Unrichtigkeit
ensprechend dem Streit zur fehlenden Befugnis (3. Var. links)
falsche Angaben im
automatisierten
Mahnverfahren
Abgrenzung zu bloßen Rechtsbehauptungen ? hier wohl noch Tatsachenkern
hypothetischer Rechtspfleger würde sich Gedanken über
tats. Behauptungen des Antragstellers machen, § 263a StGB (+)
Arg.: er würde tatsächlichen Behauptungen
des Antragstellers wg. § 138 I ZPO glauben
a.A.: hyp. Rechtsplfeger würde nicht getäuscht
Arg.: er hat keine Prüfungspflicht nach § 691 I Nr.2 ZPO
anschl. Beantragung
eines PfÜB
neuer Tatentschluss: § 263 StGB - hier nicht mehr automatisiert
hier aber reduzierter Prüfungsrahmen des Rechtspflegers ? Täuschung (-)
Daten: Begriff geht über
den des § 202a StGB hinaus
Arg.: Eingabe soll bei § 263a StGB gerade erfasst sein
nach h.M. aber (trotzdem) keine Barcodes
- = alle codierten oder codierbaren Informationen, unabhängig vom Verarbeitungsgrad
4. Var.: sonstiges Ein-
wirken auf den Ablauf
Auffangtatbestand, hauptsächlich für Einwirkung auf Hardware
Exklusivitäts-
verhältnis
Arg.: Entstehungsgeschichte des § 263a StGB
Arg.: wie § 242 StGB - § 263 StGB
a.A.: kein Ausschluss durch § 242 StGB
Arg.: Begründung des BGH = petitio principii (Zirkelschluss)
Auslegung unbe-
fugt wie unten
3. Var.: Unbefugtes
Verwenden von Daten
klausurrelevanteste Var.!!
fehlende
Befugnis/nicht
berechtigte Person
h.M.: betrugsspe-
zifische Auslegung
täuschungsgleiche Handlung
= Vergleich mit echtem Mitarbeiter
Würde man ein Person täuschen, die die gleichen Infos hat wie Automat hätte
(Deckung + Zusammenpassen von PIN und Karte), würde sich diese irren?
insb. über eigene Zahlungsfähigkeit kann man keinen Irrtum erregen
Arg.: systematisch nach § 263 StGB
- und Zweck die strafwürdige'Täuschung' eines Computers aufzufangen
unbef. Verwenden
von EC - Karten
eigene Karte § 263a StGB (-)
aber nur in diesem Fall § 266b StGB (+) möglich
h.M: 263a (-), 'Gedanken machen' nur über PIN und berechtigte Inhaberschaft, arg: sonst Wertungswiderspruch zu 266b(kein Versuch und geringerer Strafrahmen)a.A: 263a (+), arg: Täuschung durch Automatenbedienung('schlüssige Erklärung, im Einzelfall befugt zu sein'Arg.: das auftragswidr. Verhalten beginnt erst mit
Eintippen des Betrags ? vorher keine Täuschung
Arg.: Bank macht sich keine Gedanken über InnenVH
- arg: ordnungsgem. Bedienung und idR keine Entgeltlichkeit der Leistung
(P) erschlich-
ene Karte
§ 263a StGB (+)
Arg.: unbefugt bzgl. PIN, Bank geht von pers. Entgegennahme des Karteninhabers aus
bei POZ Verfahren naheliegender, da Zahlungsempf. aufgr. Garantie (-) Identität wichtig ist
con: 263a soll Strafbarkeitslücken bei 263 schließen, hier aber bereits bei Erlangung der Karte 263(+)OLG Köln (-)
Arg.: Handlung ohne jeglichen Täuschungswert, Bank ist InnenVH egal
bei POS Verfahren naheliegender, da es Zahlungsempfänger aufgr. Garantie egal sein kann
§ 303a I StGB 2.Alt
verbotene Eigen-
macht: 263a (+)
§ 303a I StGB 2.Alt
aber idR keine Nachteilzufügungsabsicht
con: kein Unterschied ob Täuschung(dann (-)) oder verbotene Eigenmacht(dann (+)) zur Erlangung der Karte; fiktiver Angestellter wird jeweils darüber getäuscht, dass Nutzer der Karte auch berechtigter iste.A.: subjektive Auf-
fassung nach Willen
des Berechtigten(über Datenverarbeitungsanlage und die Daten)
con.: Bestimmtheits-
grundsatz, weil beliebig
Folge: an sich berechtigter Kontoinhaber macht sich bei Auftragsüberschreitung aus § 263a StGB strafbararg: 263a ist Vermögensdelikt, so dass Wille des Berechtigten entscheidend ista.A.: computerspe-
zifische Auffassung