Computerbetrug § 263a StGB  (StGB) Schema
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  • Computerbetrug § 263a StGB (StGB)

    • Schema § 263a StGB :

      Prüfung

      • obj TB

        des § 263a StGB des § 263a StGB des § 263a StGB des § 263a StGB des § 263a

        • 4 Tatvarianten

        • Beeinflussung

          des Ergebnisses

          • Das Ergebnis eines DVvorgangs ist beeinflusst, wenn die eingegebenen Daten in den Arbeitsvorgang

            des Computers Eingang finden und für das spätere Ergebnis ursächlich werden, das seinerseits eine

            unmittelbar vermögensmindernde Disposition bewirkt.

          • (P) Ergebnis (iSd Ablaufs) beeinflusst

            bei ordnungsgemäßem Ingangsetzen(z.B. Eingabe der PIN)

            • e.A.: nein, setzt bereits in laufenden

              Datenverarbeitungesetzliche Schuldverhältnisseorgang voraus

              • Arg.: Begriff der Beeinflussung

                setzt dessen Existenz voraus

            • , h.M.: ja

              • Arg.: Automat läuft schon, sobald er an die Steckdose angeschlossen wird

              • Auslösen eines Kausalverlaufs = besonders intensive Form der Einwirkung

              • arg: Normzweck: Es kommt auf das Ergebnis an, Ingangsetzen muss auch umfasst sein
          • entspricht: Irrtum +Vermögensverfügung § 263 StGB

          • = der Computer muss eine unmittelbar vermögens-

            relevante Disposition vornnehmen (analog § 263 StGB )

            • (-) wenn durch die Manipulation nur die Vss. für vermögensmindernde Straftat geschaffen werden, z.B. Überwinden elektronischer Schlösser oder Einscannen falscher Strichcodes
          • z.B. (-) bei Scannerkasse im Supermarkt, da Mitnahme in keiner Weise vereinfacht

          • z.B. (-) bei Bezahlung im POZ - System (= Lastschriftverfahren/ EC Karte + Unterschrift)

            • keine Garantie der Bank, Lastschrift kann wegen fehlender Deckung zurückgegeben werden

              • nur Auskunftsanspruch über ladungsfähige Anschrift
          • z.B. (+) bei Bezahlung im POS - System (= EC Karte + PIN)

            • Garantie + Wirksame Verpflichtung der Bank

              • ? hier ist also auch § 263 StGB (a) zulasten der Bank denkbar

      • subj TB

        des § 263a StGB des § 263a StGB des § 263a StGB des § 263a StGB des § 263a

      • Objektive Rechtswidrigkeit

        der Bereicherung+ Vorsatz

    • 1. Var.: Unrichtige Ge-

      staltung des Programms

      • Unterfall von Var.2, weil Programme auch Daten sind

      • = Veränderung der Arbeitsanweisung des Computers

    • 2. Var.: Verwendung unrichtiger

      oder unvollständiger Daten

      • Verwendungsbegriff

        • e.A.: Verwendung heißt Einführen in

          den Datenverarbeitungsprozess

        • a.A.: jede Form der Benutzung reicht

      • Begriff der

        Unrichtigkeit

        • ensprechend dem Streit zur fehlenden Befugnis (3. Var. links)

        • falsche Angaben im

          automatisierten

          Mahnverfahren

          • Abgrenzung zu bloßen Rechtsbehauptungen ? hier wohl noch Tatsachenkern

          • hypothetischer Rechtspfleger würde sich Gedanken über

            tats. Behauptungen des Antragstellers machen, § 263a StGB (+)

            • Arg.: er würde tatsächlichen Behauptungen

              des Antragstellers wg. § 138 I ZPO glauben

          • a.A.: hyp. Rechtsplfeger würde nicht getäuscht

          • anschl. Beantragung

            eines PfÜB

      • Daten: Begriff geht über

        den des § 202a StGB hinaus

        • Arg.: Eingabe soll bei § 263a StGB gerade erfasst sein

        • nach h.M. aber (trotzdem) keine Barcodes

        • = alle codierten oder codierbaren Informationen, unabhängig vom Verarbeitungsgrad

    • 4. Var.: sonstiges Ein-

      wirken auf den Ablauf

    • 3. Var.: Unbefugtes

      Verwenden von Daten

      klausurrelevanteste Var.!!

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