
- Abgabe einer Willenserklärung
Abgabe = Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung
des Erklärungsempfängers in den Rechtsverkehr entäußert wurde.
Abgabe, sobald der Wille erkennbar geäußert ist
§ 133 (nicht: § 157) BGB
(P) abhanden ge-
kommene WEe
MM: wie fehlendes Erklärungsbe-
wusstsein zu behandeln, Abgabe (+)
Abgabe (+)
Erklärungsfahrlässigkeit:
Erklärender hätte bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und
verhindern müssen, dass die WE in den Rechtsverkehr gelangt
Sekretärin/ Bürovorsteher wird zugerechnet (+)
Putzfrau/ Ehefrau keine Organisationsgewalt somit (-)
anfechtbar analog § 119 I BGB; Folge: SAEpflicht nach § 122 I
anfechtbar analog § 120 BGB; Folge: SAEpflicht nach § 122 I
Neuer KnotenhM: Abgabe (-) iSd Definition
mangels willentlicher Entäußerung
Abgabe (-)
Arg.: bloß fahrlässiges Handeln kann nicht zum Vertragsabschluss führen
Arg.: Dritte können trotz Vorkehrungen völlig eigenmächtig auftreten
Arg.: einzefallgerecht, § 254 BGB
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