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- § 284 BGB , Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- Natur
- eigene AGL: erst §§ 280 I BGB , III prüfen, dann Schaden §§ 249, 252 BGB , 253 (-) feststellen
- IdR kein Vermögensschaden entstanden oder schwer nachweisbar, da Gläubiger Schaden beweisen muss
- ACHTUNG: Schaden kann sich aber dennoch über die Grundsätze der Rentabilitätsvermutung ergeben
- DefinitionWiderlegbare Vermutung, dass sich Investitionen bei Zustandekommen des Vertrages amortisiert hätten
- (P) Anwendbarkeit 284 wenn Rentabilitätsvermutung greift
- Sinn
- Nachteil 2: nur unmittelbarer Zusammenhang erfasst
- BeispielNotarkosten, GBA, Maklerkosten
- Nachteil 3: keine immatriellen Renditen erfasst
- Voteil: Kombinierbarkeit
- aber wiederum nicht bei pos. Interesse = entangener Gewinn
- Wahlrecht zum positiven Interesse
- Nachteil: § 284 BGB schließt immer pos. Interesse aus!
- wenn Ersatz von Aufwendungen und SE kumulativ notwendig unbillig, dann doch Anw. der Rentabilitätsvermutung
- wohl aber kombinierbar: SE neben der Leistung
- so die h.M.
- Arg.: auch neben dem Primärinteresse möglich
- BeispielGutachterkosten zur Schadensermittlung
- Schema § 284: Prüfung
- SE statt der Leistung nach einer anderen Norm
- unstrittig: §§ 281, 282 BGB , 283, 311a II
- ganz h.M.: ja
- Redaktionsversehen. 'SE wegen Nichterfüllung' = 'SE statt der Leistung'
- Arg.: wenn Überlassung noch nicht erfolgt: § 311a BGB , auf den § 284 BGB zweifellos anwendbar -> Vermeidung von Zufälligkeiten
- idR Verschulden erforderlich
- vgl. Kaiser Klausur: 'Die Küche'
- Aufwendungen im Vertrauen auf die Leistung
- DefinitionAufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer
- BeispielMaklerkosten
- keine Aufwendungen vor Vertragsschluss
- bei Vertragsschluss ok
- BeispielAnreisekosten ?
- Grenze ist Billigkeit
- Keine Begrenzung auf pos. Interesse wie in § 122 BGB , aber Schutz des Schuldners vor zu weitreichenden Haftungsfolgen
- Wenn 'unbillig', entfällt Anspruch nicht, sondern reduziert sich auf Billigkeit
- bei krassem Missverhältnis zu der nicht erbrachten Leistung
- Keine anderweitige Unmöglichkeit der Zweckerreichung
- Schuldner trägt Beweislast, dass Zweck der Aufwendungen auch ohne die von ihm zu vertretene Pflichtverletzung nicht erreicht worden wäre und er die Reserveursache auch nicht zu vertreten hat.
- Bei Zeitweiliger Nutzung
- an Vorteilsanrechnung denken
- § 254 BGB analog
- Nicht Schaden, sondern Aufwendungen
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- BGH VIII ZR 275/04
- Lorenz NJW 2004, 26