- Beleidigung, §§ 185 ff. StGB
186, üble
Nachrede
keine Qualifikation zu § 185 StGB
- eigenständiger TB für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten
Schema § 186 StGB :#
ehrrührige
Tatasache
alles, was dem Beweis zugänglich ist
Behaupten /
Verbreiten
Behaupten heißt, etwas nach eigener Über-
zeugung als gewiss oder richtig darzustellen
Verbreiten heißt, etwas als Gegen-
stand fremden Wissens wiederzugeben
nur ggü. Dritten
vgl § 185 StGB wo auch ggü Opfer möglich
keine Wahrheit
der Tatsache
obj. Bedingung der Strafbarkeit
§ 186 StGB legt dem T das Risiko der mangelnden Beweisbarkeit auf
Bei § 186 StGB steht konträr zu § 187 StGB nicht fest, ob die behauptete Tatsache wahr ist oder nicht
würde es sich daher um ein TB-Merkmal handeln, müsste stets bei Zweifel i.d.p.r. davon ausgegangen
werden, dass die Tatsache erwiesen unwahr ist;
Strafantrag, § 194 StGB
§ 187 StGB , Verleumdung
wie § 186 StGB , nur dass Unwahrheit = TB - Merkmal
wenn Tatsache also nachweislich falsch geht § 187 StGB vor
höherer Strafrahmen: 2 Jahre
(p) Abgr. Tatsache- Werturteil
185
Beleidigung
Tatobjekt
Beleidungsfähigkeit
Tatobjekt: Alle lebenden Menschen(1. Individualbeleidigung) u. Personengemeinschaften.(2. Kollektivbeleidigung)
Auch Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung(3. einzelne Person unter Kollektivbezeichnung), wenn zahlenmäßig überschaubar u. klar abgrenzbar
'durfte sich der einzelne angesprochen fühlen'
- (S) Individualisierbarkeit der Beleidigten
Wertung: Je größer das Kollektiv ist umso schwerer ist es
beleidungsfähig, da die Personen schwerer indentifizierbar sind
'Soldaten sind Mörder'
Personengesamtheiten
m.M: nur die in
§ 194 III StGB , IV genannten
Umkehrschluss
MG der Personengesamheiten ausreichend über die Grundsätze der Kollektivbeleidigung geschützt
h.M: (+)
Arg.: Andernfalls würde die Regelung, wer zur Stellung
des Strafantrages berechtigt ist keinen Sinn machen
Rechtsgedanke wird auch auf andere
Personengesamtheiten übertragen, falls
anerkannte soziale Funktion
- Zuhälter Münsters (-)
Möglichkeit zur einheitlichen Willensbildung
- (+) bei einheitlichem Träger politischer und verwaltungsmäßiger Verantwortung
- Polizei z.B. (-)Bundeswehr z.B. (+)
- unabhängig vom Bestand der Mitgliederan § 130 StGB denken
Angriff auf
Ehre
Ehre im strafrechtlichen Sinn (normativer Ehrenbegriff) ... ist ein objektiv anzuerkennender Wert, der kraft
Personenwürde und zugleich aus dem sittlich sozialen Verhalten in der Gesellschaft jedem Menschen
zusteht: ein aus verdienter Wertgeltung erwachsener Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit.
dualistischer Ehrbegriff (h.M.):
innere Ehre (Menschenwürde)+
äußere Ehre (der verdiente 'Gute Ruf' in der Gesselschaft)
konkludent,
symbolisch
Dieter Bohlen duzt Polizisten
Lieferung von Sextoys an Nachbar über Ebay
Ohrfeigen
Gegenbeispiel: Die Straflosigkeit des Busengrapschens
§ 192 StGB Formalbeleidigung
Während Hochtzeitessen schildert Gast bei Rede
Intime Details über das Sexualleben des Bräutigams
#
Werturteil über anwesender Person
Werturteil über abwesender Person
ehrrührige Tatsachenbehaup-
tung gegenüber anwesenden Personen
h.M.: ungeschr.
TBM: Unwahrheit
- arg: vgl. § 192 StGB, da nicht erforderlich wegen der Umstände
teleologische Reduktion, im engsten Familienkreis
besonders engen Freunden bei Äußerungen gg Dritte
so die h.M.
nicht: Freunde / Familienmitglieder untereinander
dort müsse man ungezwungen auch vertrauliche Gespräche führen können
Strafantrag, § 194 StGB
Bezieht sich entgegen dem missverständlichen Wortlaut auf alle Beleidigungsdelikte
Grundlagen
zu Beleidigung, §§ 185 ff. StGBnatürliche Personen
§§ 185,186 StGB ,189
Verstorbene
Rechtfertigung
§§ 32, 34 StGB (P) Gegenwärtigkeit
(-)
Auch Art. 5 GG schützt nicht unwahre Tatsachenbehauptungen
(-)
Beleidigend ist gerade nicht der Inhalt sondern die Form
Beleidigung folgt hier
aus den Umständen , nicht aus dem Inhalt
Informations und Nachforschungspflicht des Erklärenden
Neuer Knoten
Kundgabe
(-) bei Tagebuch, abgehörtem Selbstgespräch
Kundgabedelikte !
bei §§ 185, 186 StGB teleologische Reduktion
im engsten Familienkreis
dort muss der einzelne ungezwungene
und vertrauliche Gespräche führen können
auch bei besonderen Freundschaften
(-) bei
wenn Beleidigung direkt ggü Verletztem,
teleo Red. nur wenn Bekundung zulasten Dritten ggü
A
Prozessual
§ 194 StGB beziet sich entgegen dem Wortlaut auf alle Beleidigungstatbestände
ggü § 186, 187 StGB QTB
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