Beleidigung, §§ 185 ff. StGB Schema
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  • Beleidigung, §§ 185 ff. StGB

    • 186, üble

      Nachrede

      • keine Qualifikation zu § 185 StGB

        • eigenständiger TB für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten

      • Schema § 186 StGB :

        #

        • obj. TB

          des § 186 StGB des § 186 StGB des § 185 StGB des § 186 StGB des § 186 StGB des § 185

          • ehrrührige

            Tatasache

            • alles, was dem Beweis zugänglich ist

          • Behaupten /

            Verbreiten

            • Behaupten heißt, etwas nach eigener Über-

              zeugung als gewiss oder richtig darzustellen

            • Verbreiten heißt, etwas als Gegen-

              stand fremden Wissens wiederzugeben

            • nur ggü. Dritten

        • keine Wahrheit

          der Tatsache

          • obj. Bedingung der Strafbarkeit

            • § 186 StGB legt dem T das Risiko der mangelnden Beweisbarkeit auf

          • Bei § 186 StGB steht konträr zu § 187 StGB nicht fest, ob die behauptete Tatsache wahr ist oder nicht

            würde es sich daher um ein TB-Merkmal handeln, müsste stets bei Zweifel i.d.p.r. davon ausgegangen

            werden, dass die Tatsache erwiesen unwahr ist;

        • Strafantrag, § 194 StGB

    • § 187 StGB , Verleumdung

      • wie § 186 StGB , nur dass Unwahrheit = TB - Merkmal

      • wenn Tatsache also nachweislich falsch geht § 187 StGB vor

        • höherer Strafrahmen: 2 Jahre

      • (p) Abgr. Tatsache- Werturteil

    • 185

      Beleidigung

      • Tatobjekt

        Beleidungsfähigkeit

        • Tatobjekt: Alle lebenden Menschen(1. Individualbeleidigung) u. Personengemeinschaften.(2. Kollektivbeleidigung)

          Auch Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung(3. einzelne Person unter Kollektivbezeichnung), wenn zahlenmäßig überschaubar u. klar abgrenzbar

          • 'durfte sich der einzelne angesprochen fühlen'

            • (S) Individualisierbarkeit der Beleidigten
          • Wertung: Je größer das Kollektiv ist umso schwerer ist es

            beleidungsfähig, da die Personen schwerer indentifizierbar sind

            • 'Soldaten sind Mörder'

        • Personengesamtheiten

          • m.M: nur die in

            § 194 III StGB , IV genannten

            • Umkehrschluss

            • MG der Personengesamheiten ausreichend über die Grundsätze der Kollektivbeleidigung geschützt

          • h.M: (+)

            • Arg.: Andernfalls würde die Regelung, wer zur Stellung

              des Strafantrages berechtigt ist keinen Sinn machen

            • Rechtsgedanke wird auch auf andere

              Personengesamtheiten übertragen, falls

              • anerkannte soziale Funktion

                • Zuhälter Münsters (-)
              • Möglichkeit zur einheitlichen Willensbildung

                • (+) bei einheitlichem Träger politischer und verwaltungsmäßiger Verantwortung
                  • Polizei z.B. (-)
                  • Bundeswehr z.B. (+)
              • unabhängig vom Bestand der Mitglieder
          • an § 130 StGB denken
      • Angriff auf

        Ehre

        • Ehre im strafrechtlichen Sinn (normativer Ehrenbegriff) ... ist ein objektiv anzuerkennender Wert, der kraft

          Personenwürde und zugleich aus dem sittlich sozialen Verhalten in der Gesellschaft jedem Menschen

          zusteht: ein aus verdienter Wertgeltung erwachsener Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit.

          • dualistischer Ehrbegriff (h.M.):

            innere Ehre (Menschenwürde)+

            äußere Ehre (der verdiente 'Gute Ruf' in der Gesselschaft)

        • konkludent,

          symbolisch

          • Dieter Bohlen duzt Polizisten

          • Lieferung von Sextoys an Nachbar über Ebay

          • Ohrfeigen

          • Gegenbeispiel: Die Straflosigkeit des Busengrapschens

          • § 192 StGB Formalbeleidigung

            • Während Hochtzeitessen schildert Gast bei Rede

              Intime Details über das Sexualleben des Bräutigams

        • #

          • Werturteil über anwesender Person

          • Werturteil über abwesender Person

          • ehrrührige Tatsachenbehaup-

            tung gegenüber anwesenden Personen

            • h.M.: ungeschr.

              TBM: Unwahrheit

              • arg: vgl. § 192 StGB, da nicht erforderlich wegen der Umstände
        • teleologische Reduktion, im engsten Familienkreis

          besonders engen Freunden bei Äußerungen gg Dritte

          • so die h.M.

            • nicht: Freunde / Familienmitglieder untereinander

          • dort müsse man ungezwungen auch vertrauliche Gespräche führen können

      • Strafantrag, § 194 StGB

        • Bezieht sich entgegen dem missverständlichen Wortlaut auf alle Beleidigungsdelikte

    • Grundlagen

      zu Beleidigung, §§ 185 ff. StGB

      • natürliche Personen

        • §§ 185,186 StGB ,189

      • Verstorbene

      • Rechtfertigung

        • §§ 32, 34 StGB (P) Gegenwärtigkeit

        • § 193 StGB

          Interessen-

          abwägung

          • (-)

              • Auch Art. 5 GG schützt nicht unwahre Tatsachenbehauptungen

          • (-)

              • Beleidigend ist gerade nicht der Inhalt sondern die Form

                • Beleidigung folgt hier

                  aus den Umständen , nicht aus dem Inhalt

          • Informations und Nachforschungspflicht des Erklärenden

          • Neuer Knoten

      • Kundgabe

        • (-) bei Tagebuch, abgehörtem Selbstgespräch

      • Kundgabedelikte !

      • bei §§ 185, 186 StGB teleologische Reduktion

        im engsten Familienkreis

        • dort muss der einzelne ungezwungene

          und vertrauliche Gespräche führen können

        • auch bei besonderen Freundschaften

        • (-) bei

          • wenn Beleidigung direkt ggü Verletztem,

            teleo Red. nur wenn Bekundung zulasten Dritten ggü

            A

      • Prozessual

      • ggü § 186, 187 StGB QTB

Beleidigung, §§ 185 ff. StGB Schema

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