§ 142 StGB , Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Schema
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  • § 142 StGB , Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    • Schema § 142 StGB :

      Obj. Tatbestand

      des § 142 StGB des § 142

      • Unfallbeteiligter

        = tauglicher Täter

        • Unfall ist jedes (1) plötzlich auftretende Ereignis,

          (2) das mit Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und

          (3) einen nicht völlig belanglosen Schaden (ca. 25 ?) zur Folge hat

          • nur öff. Verkehrsraum, keine Privatgrundstücke oder Werkstraßen

            • Baumarktparkplatz, Privatweg aber erfasst (BGH)

            • Ausnahme: Wenn mit Duldung des Eigentümers von der Allgemeinheit tatsächlich benutzt
          • Schäden durch Be- und Ent-

            laden im stehenden Verkehr

            • nicht erfasst

              • Arg.: Wortlaut, keine Gefahr des Straßenverkehrs

            • a.A.: erfasst

              • Arg.: Schutzzweck, für Geschädigten ist es egal

                • vgl. Einwilligungsfähigkeit!

          • Schäden des Alleinschädigers / dessen Versicherung zählen nicht

          • Allein ein Handeln aus dem Fahrenden Auto erfolgt genügt nicht

            • greifen von Mülltonnen, hinterherschleifen

        • § 142 V StGB : es genügt der begründete

          Verdacht, dass am Unfall beteiligt!

          • jeder, der möglicherweise

            einen Unfallbeitrag geleistet hat

            • auch Beifahrer
          • 'verursacht' zu weit, zumindestens Anwesenheit am Unfallort notw.

            • (-) z.B. wenn Wagen in Abwesenheit auf anderen rollt, weil sich Handbremse gelöst hat
        • auch bei

          vorsätzlichem

          Herbeiführen

          • a.A.: nein

            • Arg.: nicht plötzlich, weil vorhersehbar

          • h.M.: ja

            • Arg.: geschütztes RG = Sicherung privatR Ansprüche

            • Arg.: zumindest für Opfer unvorhersehbar = plötzlich

            • aber: Grenze erreicht, wenn

              nicht mehr verkehrstypisch

              • kein (zum. untergeordn.) Fortbewegungszweck; nicht bloß

                Nutzung als Werkzeug zur Verwirklichung eines Deliktplans

                • Herausschmeißen von Mülltonnen auf

                  parkende Fahrzeuge

          • beidseitiger Vorsatz der Fahrzeugführer

            • tatbestandsausschließend

      • Tathandlung

        • § 142 I StGB Nr.1 falls festell-

          ungsbereite Person

          • Entfernen ohne Ermög-

            lichung der Feststellung

            • Festellungsbereit können nicht nur Unfallbeteiligte oder Polizei, sondern auch beliebige Dritte sein, soweit nicht im Lager des T

            • z.B. bloßes Verstecken am Tatort genügt nicht

          • Ermöglichung der Feststellung Anwesenheitspflicht bzw. Feststellungsduldungspflicht (passiv)

            + Angabepflicht ' Vorstellungspflicht : 'ich war beteiligt' (aktiv)

          • keine Personalienangabe

            • e.A.: Einverständnis (-),

              weil Irrtum

              • Delikt muss nicht zwangsläufig gegen den Willen des Berechtigten begangen werden.

                Unfall, Unfallbeteiligung liegen vor, es wird nur in das Entfernen eingewilligt

              • O verzichtet nur auf Beweismittel; Rechtsgutbeeinträchtigung kann nachträglich nicht beseitigt werden

              • con.: so entsteht gerade doch eine Pflicht zur (aktiven) Angabe der Personalien

            • h.M.: Einverständnis (+), weil

              es auf tats. Vorliegen ankommt

          • Ort der Kenntniser-

            langung = Unfallort

            • e.A.: ja, Erweiter-

              ung des Begriffs

              • Arg.: Vermeidung von Strafbarkeitslücken in Abs. 2

              • con.: extensive Auslegung hätte wiederum restriktive Wirkung, weil Täter sich noch weiter entfernen muss

              • con.: Vorsatz muss bei Begehung (§ 15 StGB ) und nicht erst in Beendigungsphase vorliegen

            • nein

              • Arg.: Erweiterung vom Wortlaut schon nicht gedeckt

              • Arg.: es kommt auf feststellungsbereite Person an, die nicht verfolgt

            • Unfallort= Bereich, in dem der Zusammenhang mit dem Unfall noch ohne weiteres erkennbar ist
          • str. entfernt werden

            • (-) TB vom Wortlaut her nicht erfüllt, nur str. für 142 II(s.u.) 

        • § 142 I StGB Nr.2 falls keine

          feststellungsb. Person

          • Feststellungsbereite Personen sind neben dem Geschädigten, anderen

            Unfallbeteiligten und der Polizei alle Personen, die erkennbar den

            Willen haben, ihr Wissen zur Kenntnis des Berechtigten zu bringen

            • z.B. (-): Personen, die im Lager des Täters stehen

          • Entfernen ohne Warten

            • Hinterlassen v. Visitenkarte usw. reicht also nie

          • Zeit

            • wenn wahrscheinl. dass jemand kommt: 15, sonst 30 Min

            • nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. Schwere des Unfalls, Wetter, Tageszeit)

            • Nachholfpflicht spricht für nicht zu strenge Maßstäbe

        • § 142 II StGB falls gewartet /

          entsch. / gerechtfertigt

          • keine Nachholung der Feststellungsermöglichung

          • unvorsätzliches Entfernen

            wenn nicht bemerkt

            • BGH alt: Gleich-

              stellung zu II Nr.2: Unvorsätzlich = entschuldigt

              • Interesse an der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche

              • con.: Analogie zuungunsten des Täters, Art. 103 II GG

              • Vermeidung von Strafbarkeitslücken
              • con: Differenzierung von Vorsatz und Schuld gehört zu tragenden Säulen des Strafrechts
            • h.L und BVerfG: nicht

              strafbar

              • gerechtfertigtes , entschuldigtes Handeln ist jedenfalls ein bewusstes Handeln

              • Systematik; Im Falle des § 142 II StGB werden dem T die erhöhten Pflichten (mehr Angaben!) des § 142 III StGB auferlegt,

                dies rechtfertigt sich aber nur dadurch, dass sich der T BEWUSST entfernt hat. Demjenigen, der sich

                UNBEWUSST bzgl. seiner Pflichten entfernt, kann daher diese erhöhte Pflicht nicht auferlegt werden

            • Folge(P): Erweiterung des Begriffs des

              Unfallorts auf Ort der Kenntniserlangung

          • Konkurrenz zum Vollrausch(142 als rw. Tat iSv 323a?)

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            z.B.: BAK von 3,3 Promille,

            Zuhause an Unfall erinnert

          • entfernt  werden?
            • h.L: Nein, Wortlautgrenze sonst überdehnt
              • arg: wenn unvorsätzl. Handeln nicht unter 142 II fällt, muss das erst-Recht gelten wenn TB nichtmals erfüllt
            • Teile der Rspr: Ja, entspricht wertungsmäßig unvorsätzl. Handeln
    • Subj. TB des § 142 StGB des § 142

      • Vorsatz gem 16 I 1 (-), wenn Unfall nicht bemerkt

    • Grundlagen

      zu § 142 StGB , Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    • Rechtfertigung /

      Entschuldigung

§ 142 StGB , Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Schema

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