- § 142 StGB , Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Unfallbeteiligter
= tauglicher Täter
Unfall ist jedes (1) plötzlich auftretende Ereignis,
(2) das mit Gefahren des Straßenverkehrs zusammenhängt und
(3) einen nicht völlig belanglosen Schaden (ca. 25 ?) zur Folge hat
nur öff. Verkehrsraum, keine Privatgrundstücke oder Werkstraßen
Baumarktparkplatz, Privatweg aber erfasst (BGH)
Ausnahme: Wenn mit Duldung des Eigentümers von der Allgemeinheit tatsächlich benutztSchäden durch Be- und Ent-
laden im stehenden Verkehr
nicht erfasst
Arg.: Wortlaut, keine Gefahr des Straßenverkehrs
a.A.: erfasst
Arg.: Schutzzweck, für Geschädigten ist es egal
vgl. Einwilligungsfähigkeit!
Schäden des Alleinschädigers / dessen Versicherung zählen nicht
Allein ein Handeln aus dem Fahrenden Auto erfolgt genügt nicht
greifen von Mülltonnen, hinterherschleifen
§ 142 V StGB : es genügt der begründete
Verdacht, dass am Unfall beteiligt!
jeder, der möglicherweise
einen Unfallbeitrag geleistet hat
- auch Beifahrer
'verursacht' zu weit, zumindestens Anwesenheit am Unfallort notw.
- (-) z.B. wenn Wagen in Abwesenheit auf anderen rollt, weil sich Handbremse gelöst hat
auch bei
vorsätzlichem
Herbeiführen
a.A.: nein
Arg.: nicht plötzlich, weil vorhersehbar
h.M.: ja
Arg.: geschütztes RG = Sicherung privatR Ansprüche
Arg.: zumindest für Opfer unvorhersehbar = plötzlich
aber: Grenze erreicht, wenn
nicht mehr verkehrstypisch
kein (zum. untergeordn.) Fortbewegungszweck; nicht bloß
Nutzung als Werkzeug zur Verwirklichung eines Deliktplans
Herausschmeißen von Mülltonnen auf
parkende Fahrzeuge
beidseitiger Vorsatz der Fahrzeugführer
tatbestandsausschließend
Tathandlung
§ 142 I StGB Nr.1 falls festell-
ungsbereite Person
Entfernen ohne Ermög-
lichung der Feststellung
Festellungsbereit können nicht nur Unfallbeteiligte oder Polizei, sondern auch beliebige Dritte sein, soweit nicht im Lager des T
z.B. bloßes Verstecken am Tatort genügt nicht
Ermöglichung der Feststellung Anwesenheitspflicht bzw. Feststellungsduldungspflicht (passiv)
+ Angabepflicht ' Vorstellungspflicht : 'ich war beteiligt' (aktiv)
keine Personalienangabe
außer § 34 StVO
e.A.: Einverständnis (-),
weil Irrtum
Delikt muss nicht zwangsläufig gegen den Willen des Berechtigten begangen werden.
Unfall, Unfallbeteiligung liegen vor, es wird nur in das Entfernen eingewilligt
O verzichtet nur auf Beweismittel; Rechtsgutbeeinträchtigung kann nachträglich nicht beseitigt werden
con.: so entsteht gerade doch eine Pflicht zur (aktiven) Angabe der Personalien
h.M.: Einverständnis (+), weil
es auf tats. Vorliegen ankommt
Ort der Kenntniser-
langung = Unfallort
e.A.: ja, Erweiter-
ung des Begriffs
Arg.: Vermeidung von Strafbarkeitslücken in Abs. 2
con.: extensive Auslegung hätte wiederum restriktive Wirkung, weil Täter sich noch weiter entfernen muss
con.: Vorsatz muss bei Begehung (§ 15 StGB ) und nicht erst in Beendigungsphase vorliegen
vgl. § 252 StGB
nein
Arg.: Erweiterung vom Wortlaut schon nicht gedeckt
Arg.: es kommt auf feststellungsbereite Person an, die nicht verfolgt
Unfallort= Bereich, in dem der Zusammenhang mit dem Unfall noch ohne weiteres erkennbar iststr. entfernt werden
(-) TB vom Wortlaut her nicht erfüllt, nur str. für 142 II(s.u.)
§ 142 I StGB Nr.2 falls keine
feststellungsb. Person
Feststellungsbereite Personen sind neben dem Geschädigten, anderen
Unfallbeteiligten und der Polizei alle Personen, die erkennbar den
Willen haben, ihr Wissen zur Kenntnis des Berechtigten zu bringen
z.B. (-): Personen, die im Lager des Täters stehen
Entfernen ohne Warten
Hinterlassen v. Visitenkarte usw. reicht also nie
Zeit
wenn wahrscheinl. dass jemand kommt: 15, sonst 30 Min
nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. Schwere des Unfalls, Wetter, Tageszeit)
Nachholfpflicht spricht für nicht zu strenge Maßstäbe
§ 142 II StGB falls gewartet /
entsch. / gerechtfertigt
keine Nachholung der Feststellungsermöglichung
unvorsätzliches Entfernen
wenn nicht bemerkt
BGH alt: Gleich-
stellung zu II Nr.2: Unvorsätzlich = entschuldigt
Interesse an der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche
con.: Analogie zuungunsten des Täters, Art. 103 II GG
Vermeidung von Strafbarkeitslückencon: Differenzierung von Vorsatz und Schuld gehört zu tragenden Säulen des Strafrechtsh.L und BVerfG: nicht
strafbar
gerechtfertigtes , entschuldigtes Handeln ist jedenfalls ein bewusstes Handeln
Systematik; Im Falle des § 142 II StGB werden dem T die erhöhten Pflichten (mehr Angaben!) des § 142 III StGB auferlegt,
dies rechtfertigt sich aber nur dadurch, dass sich der T BEWUSST entfernt hat. Demjenigen, der sich
UNBEWUSST bzgl. seiner Pflichten entfernt, kann daher diese erhöhte Pflicht nicht auferlegt werden
Folge(P): Erweiterung des Begriffs des
Unfallorts auf Ort der Kenntniserlangung
Konkurrenz zum Vollrausch(142 als rw. Tat iSv 323a?)
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z.B.: BAK von 3,3 Promille,
Zuhause an Unfall erinnert
e.A: Entschuldi-
gungsgrund § 20 StGB
§ 142 II StGB (+)
§ 323a StGB tritt als subsidiär zurück
Arg.: Wortlaut
teleologische Reduktion
Arg.: § 142 II StGB soll nur Fälle erfassen, in denen der Täter sich
straffrei von Unfallort entfernt, was bei § 323a StGB nicht der Fall ist
arg: für Schuldunfähigkeit verantwortliche Rausch begründet gerade eine eigene Strafbarkeitarg: zudem ist 142 II kein allg. AuffangTB(siehe BVerfG zum unvorsätzl. Entfernen)entfernt werden?- h.L: Nein, Wortlautgrenze sonst überdehnt
- arg: wenn unvorsätzl. Handeln nicht unter 142 II fällt, muss das erst-Recht gelten wenn TB nichtmals erfüllt
- Teile der Rspr: Ja, entspricht wertungsmäßig unvorsätzl. Handeln
Subj. TB des § 142 StGB des § 142- Vorsatz gem 16 I 1 (-), wenn Unfall nicht bemerkt
Grundlagen
zu § 142 StGB , Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortAbstraktes Vermögensgefährdungsdelikt,
ob tatsächlich zivilrechtliche Ansprüche bestehen,
die gesichert werden sollen, ist unerheblich
Tätige Reue
Nachholung innerh. 24 Std.
nur im ruhenden Verkehr
Parkunfälle
- auch Beifahrer kann sich strafbar machen, sofern Vss. des Abs. 5 vorliegen
Rechtfertigung /
Entschuldigung
dispositionsfähig, da geschütztes RG = Sicherung privatR Ansprüche
bei nahen Angehörigen
(str.) bei dem Opfer
bekannter Person
auch Adresse + Fahrzeug
sollen festgestellt werden
z.B.: Explosionsgefahr des Autos
Unzumutbarkeit
insb. bei bloßen
Blechschäden
Arg.: § 142 StGB dient nur dem Schutz
zivilR. Ansprüche, Korrektiv des Abs.2
z.B.: Bräutigam verpasst Hochzeit
z.B.: Anwalt verpasst wichtigen Termin
z.B.: Geschäftsmann verpasst wichtigen Flug
Entschuldigung in
Flucht-Fällen, § 35 StGB
nein
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