
- einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
- Schema § 123 VwGO :
Zulässigkeit
Verw.rechtsweg
es gilt das Gleiche wie in der
Hauptsache § 123 II S.1 VwGO
Statthaftigkeit
Auslegung: richtet sich nach
Klagebegehren ? § 123 II VwGO , § 88 VwGO
Fausformel: wenn in der Hauptsache L-Klage / V-Klage
statthaft wäre (Handeln (inkl. VA) oder tats. Unterlassen)
§ 80 V VwGO : Sicherungsanordnung
§ 123 VwGO : Regelungsanordnung
welche
Variante?
§ 123 I S.1 VwGO : Sicherungsanordnung
Beibehaltung status quo gewollt
§ 123 I S.2 VwGO Regelungsanordnung
Veränderung status quo gewollt
Erscheinen
möglich:
AO - Anspruch
Erscheint gebundene Entscheidung mögllich? - Befugnis (+)
AO - Grund
Eilbedürftigkeit nicht grds. ausgeschlossen
Arg.: Rechtsschutz im Eilverfahren darf nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren
Antragsgegner
kein § 78 VwGO , sondern allg. Rechtsträgerprinzip
RSB
vorherige Wider-
spruchserhebung
h.M.: nein
Arg.: erst recht Schluss bei Leistungsklage, wenn schon in der Hauptsache nicht statthaft...
vorheriger Antrag
bei Behörde?
h.M.: ja
Arg.: Behörde weiß anders als bei Anfechtung noch nichts vom Bürger
Arg.. Schutz vor 'Klageüberfall'
Ausnahme: irreversible Schäden drohen; unwahrscheinlich, dass Behörde abhelfen wird
vorbeugender
Rechtsschutz
besonderes RSB
erforderlich!
Arg.: Gewaltenteilung!, nicht erst zu 3ten Gewalt, bevor zweite Gewalt überhaupt gehandelt hat
Arg.: VwGO ist auf nachgelagerten Rechtsschutz gerichtet
z.B.: drohende Strafen
Rechtsfolge
§ 123 III VwGO I.v.m § 938 II VwGO
§ 154 VwGO eigene Kostenentscheidung
§ 123 IV VwGO Entscheidung ergeht als Beschluss
Schema § 123 VwGO :Begründetheit
AO - Anspruch
(P) kann bei Ermessens-
entscheidung über-
haupt ein AA bestehen?
h.M.: nur Anspruch auf ermessensfehler-
freie Entscheidung, keine Anordnung
Arg.: Gewaltenteilung
Arg.: sonst droht Vorwegnahme der HS
Entscheidungsermessen
und Auswahlermessen
liegt sehr selten vor
a.A.: im einstw. Rsch. ausnahmsweise
Anordnung von VA durch Gericht
-Beschränkung ausnahmsweise auf das 'wie'
reine Formalbescheidung wird Schutzgedanken des Art. 19 IV nicht gerecht
con.: geht weiter als in Hauptsache
Regelung nur vorläufig, Antragsteller erhält nur vorläufig mehr
AO-Anspruch
wenn Erm.Red?0 (+)
sonst: Anspruch auf Ausübung pflichtgem. Ermssens bzgl. Einschreiten
Rechtsschutz
§ 80a VwGO (-) kein VA
§ 123 VwGO auf
Einstellung
z.B.: Nachbar beruft sich auf
angebl. fehlende Genehmigung
P2: rglm. Ermessens VA str. s.o.
ErmRed?0 iRd Nutzungsuntersagung
für den Streit hier: Genehmigungsfreiheit soll Verfahren beschleunigen, nicht Nachbar schlech-
ter stellen. Bei VA (+) / Antrag §§ 80, 80a VwGO dort wäre schon eA möglich, wenn Interesse überwiegt
AO - Grund
Eilbedürftigkeit
z.B.: vollendete Tatsachen, schwere Umsatzeinbußen
keine Vorwegnahme
der Hauptsache
ausnahmsw.Vorwegn.
ok, bei nicht wiedergut-
zumachenden Schäden
so die Rspr. zu Zulassung von
Gewerbetreibenden zum Jahrmarkt
Arg.: GG Art. 19 IV
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