6252
- einstweilige Anordnung, § 123 VwGO
- Schema § 123: Zulässigkeit
- Verw.rechtsweg
- es gilt das Gleiche wie in der Hauptsache § 123 II S.1 VwGO
- Statthaftigkeit
- Auslegung: richtet sich nach Klagebegehren → § 123 II VwGO , § 88 VwGO
- Fausformel: wenn in der Hauptsache L-Klage / V-Klage statthaft wäre (Handeln (inkl. VA) oder tats. Unterlassen)
- § 80 V VwGO : Sicherungsanordnung
- § 123 VwGO : Regelungsanordnung
- welche Variante?
- § 123 I S.1 VwGO : Sicherungsanordnung
- Beibehaltung status quo gewollt
- § 123 I S.2 VwGO Regelungsanordnung
- Veränderung status quo gewollt
- Erscheinen möglich:
- AO - Anspruch
- Erscheint gebundene Entscheidung mögllich? - Befugnis (+)
- AO - Grund
- Eilbedürftigkeit nicht grds. ausgeschlossen
- Arg.: Rechtsschutz im Eilverfahren darf nicht weiter gehen als im Hauptsacheverfahren
- Antragsgegner
- kein § 78 VwGO , sondern allg. Rechtsträgerprinzip
- RSB
- vorherige Widerspruchserhebung
- h.M.: nein
- Arg.: erst recht Schluss bei Leistungsklage, wenn schon in der Hauptsache nicht statthaft...
- vorheriger Antrag bei Behörde?
- h.M.: ja
- Arg.: Behörde weiß anders als bei Anfechtung noch nichts vom Bürger
- Arg.. Schutz vor 'Klageüberfall'
- Ausnahme: irreversible Schäden drohen; unwahrscheinlich, dass Behörde abhelfen wird
- vorbeugender Rechtsschutz
- besonderes RSB erforderlich!
- Arg.: Gewaltenteilung!, nicht erst zu 3ten Gewalt, bevor zweite Gewalt überhaupt gehandelt hat
- Arg.: VwGO ist auf nachgelagerten Rechtsschutz gerichtet
- Beispiel
- Beispieldrohende Strafen
- Rechtsfolge
- § 123 III VwGO I.v.m § 938 II VwGO
- § 154 VwGO eigene Kostenentscheidung
- § 123 IV VwGO Entscheidung ergeht als Beschluss
- Schema § 123: Begründetheit
- AO - Anspruch
- (P) kann bei Ermessensentscheidung überhaupt ein AA bestehen?
- h.M.: nur Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, keine Anordnung
- Arg.: Gewaltenteilung
- Arg.: sonst droht Vorwegnahme der HS
- Entscheidungsermessen
- und Auswahlermessen
- liegt sehr selten vor
- a.A.: im einstw. Rsch. ausnahmsweise Anordnung von VA durch Gericht -Beschränkung ausnahmsweise auf das 'wie'
- reine Formalbescheidung wird Schutzgedanken des Art. 19 IV nicht gerecht
- con.: geht weiter als in Hauptsache
- Regelung nur vorläufig, Antragsteller erhält nur vorläufig mehr
- Beispiel
- OA-Anspruch
- wenn Erm.Red→0 (+)
- sonst: Anspruch auf Ausübung pflichtgem. Ermssens bzgl. Eintschreiten
- Rechtsschutz
- § 80a VwGO (-) kein VA
- § 123 VwGO auf Einstellung
- BeispielNachbar beruft sich auf angebl. fehlende Genehmigung
- Genehmigungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt dient nur geordneter städtebaul. Entwicklung
- P2: rglm. Ermessens VA str. s.o.
- für den Streit hier: Genehmigungsfreiheit soll Verfahren beschleunigen, nicht Nachbar schlechter stellen. Bei VA (+) / Antrag §§ 80, 80a VwGO dort wäre schon eA möglich, wenn Interesse überwiegt
- AO - Grund
- Eilbedürftigkeit
- Beispielvollendete Tatsachen, schwere Umsatzeinbußen
- keine Vorwegnahme der Hauptsache
- ausnahmsw.Vorwegn. ok, bei nicht wiedergutzumachenden Schäden
- Beispielso die Rspr. zu Zulassung von Gewerbetreibenden zum Jahrmarkt
- Arg.: GG Art. 19 IV
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10