- Schuldnerwechsel & Schuldbeitritt
Schuldnerwechsel
Schuldübernahme
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414: Vertrag zw.
Gl und NeuS
unkompliziert
sofort befreiende Schuldübernahme
Doppelcharakter:
- hat Verfügungscharakter, da mit Schuldübernahme Inhalt des SV geändert wird
- verpflichtungesetzliche Schuldverhältnisseertragsliches Element: zieht die Leistungspf. des Übernehmers an sich
415: Vertrag zw.
AltS und NeuS
z.B.: die beidenSchuldnervereinbaren 'Freistellung'
strittig:
Konstruktion
a.A.: Vertragstheorie, Übernahme
= Vertrag zw. Gl und Neu-S
Durch Mitteilung wird Gl der Abschluss des Schuldübernahmevertrags angetragen
also wie § 414 BGB
h.M.: Verfügungstheorie, Übernahme
Durch Einigung disponierenSchuldnerund Übernehmer über Inhalt der Forderung
und verfügen über die Forderung des Gl als Nichtberechtigte
Wortlaut, § 415 BGB ? Genehmigung, nicht Einverständnis iS e-r Angebotsannahme
Arg. §415 wäre bei Angebot bedeutungsloswenn noch nicht: § 415 III BGB
Bis zur Erteilung der Genehmigung ist die Schuldübernahme schwebend unwirksam.
?danach rückwirkend (§ 184 I BGB ) a.d.Z. des Abschlusses des Übernahmevertrages
§ 329 BGB , bloße Erfül-
lungsübernahme
Auslegungsregel: im Zweifel gilt:
der Alt-S haftet weiter
der Neu-S haftet nur intern dem
Alt-S (Freistellungsanspruch)
also kein Zahlungsanspruch des Gl gegen ihn
Rechtsfolgen
Wechsel des Schuldners nur bzgl dieser Verpflichtung,
sonst bleibt der alteSchuldnerVertragspartei
§ 418 BGB - Erlöschen der Sicherungsrechte
→ nur bzgl bestellter Sicherheiten
Ausnahme: Zustimmung: § 418 I S.3 BGB
Einwendungen des Übernehmers, § 417 I BGB
- jedoch keine Gestaltungsrechte
Eigene Einwendungen → je nach dem RG
- alle Mängel der Schuldübernahme (+), also des Verfügungsgeschäfts
Einwendungen aus dem Verhältnis Neu-S ? Alt-S gelten aber nicht ggü. Gl, § 417 II BGB
(P) Anfechtung des
NeuS wegen § 123 BGB
§ 414 BGB → Fall der Täuschung durch Dritte. § 123 II BGB (+), wenn Gläubiger die Täuschung kannte/kennen musste
§ 415 BGB → Nach § 123 I BGB → h.M: Anfechtung ist uneingeschränkt möglich, da Täuschender (AltS) hier nicht D, sondern Vertragspartner ist
Lit: Anfechtung durch NeuS nur wenn Gl die
Täuschung kannte/kennen musste.
Maßgeblich: Schutz de Gl, nicht die Weise der SchuldÜ.
con: die durch den Erklärungsgegner selbst getäuschte Partei nach
Wertung de § 123 II BGB verdient einen größeren Schutz
als jm, der 'nur' von einem Drittten getäuscht worden ist
Abgrenzung zur
Vertragsübernahme
keine ausdrückliche gesetzliche Regelung
Bsp: § 566 BGB ; § 581 II BGB § 613 BGB a
Unterschied: vollständiger Übergang der Position des Vertragspartners
? damit auch Gestaltungsrechte
rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme
VSS:
Beteiligung aller 3 Parteien
- § 418 BGB , § 415 III BGB entsprechend anwendbar
neuerSchuldnerneben
dem bisherigen
nur begrenzt akzessorisch, §§ 421 ff. BGB (Grundsatz der Einzelwirkung)!
nicht gesetz. geregelt, grds. zulässig nach § 311 I ? Grds. der Vertragsfreiheit
Bsp. der gesetzlichen Anordernung § 546 II, § 604 IV, 2382; §§ 25,28,130 HGB
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Vertrag zwischen
S2 (Beitretender) und SN (Gl)
Mitdarlehens-
nehmerschaft
in diesem Fall wäre § 138 BGB -Rspr. zugungsten von Ehegatten nicht anwendbar
Auslegung iRd Gesamtbetrachtung,
nicht formell danach, ob mit unterschrieben
eigenes finanzielles Interesse des Ehegatten
Indiz: eigener Auszahlungsanspruch bzgl. Darlehen
keine Geltendmachung v. Einreden
des S1 ? Gl. durch den S2
Einwendungen
dagegen schon
z.B.:Sicherungsgeberist ggü SN der Schuld desSchuldnerbei-
getreten. Danach verjährt Forderung gg. S
SG kann sich grds. nicht auf die Verjährung
des Anspruches Gl ?Schuldnerberufen, § 425 I BGB , II
Arg.: keine Akzessorietät
Arg.: Beitritt in konkreter Form der Schuld
Vertrag zwischen
S2 (Beitretender) und S1
Abgrenzung § 329 BGB : eigenes
ForderungsR. für SN gewollt?
keine Genehmigungsbedürftigkeit
anders als rechts
keine Geltendmachung v. Einreden
des S1 → Gl. durch den S2
s.o.
Einwendungen S2 → S1
Fortbestand auch ggü. Gl
z.B.:SchuldnersollSicherungsgeber(Versprechender) im Gegenzug zu dessen Schuldbeitritt sein Auto
leihen -Sicherungsgeberkann sich gegenüber Gl (Dritter) auf §§ 334, 320 BGB berufen, bisSchuldnerüberlässt
anders als (rechts) beim Schuldnerwechsel: § 417 II BGB
+ besonderes Formerfordernis (bzgl. des Beitrittsvertrags)
direkte Anwendbarkeit (-), weil keine Entgeltlichkeit
Rspr.: analoge
Anwendung (+)
Arg.: anders als bei Bürgschaft hier eigene Schuld, mehr Schutz
Arg.: besondere Schutzbedürftigkeit folgt auch aus fehldendem Formerfordernis
z.B.: Angabe des effektiven Jahreszinses
e.A.: ja
Arg.: diese Pflichtangaben dienen nur Vergleich mit Konkurrenz-
angeboten, dieSicherungsgebernicht interessieren, weil er keine Wahl hat
nein, voller
Schutz
Arg.: auchSicherungsgeberist schutzwürdig, insb. Irrtum, es handele
sich bei Nominalzinssatz um effektiven Satz
Folge(P) Heilung
nach § 494 II BGB
BGH: nur, wenn Mittel an SG
augezahlt wurden (also nie)
Rechtsfolgen
Einwendungen
des AltS:
- die im Ztpt des Betritts bestanden ? § 417 analog
- später entstehende ?§§ 422-425 BGB
Eigene aus Verhältnis zum AltS:
- bei SB zw. Gl und B ? § 417 II BGB analog ? B kann ggü Gl keine Einwendungen aus dem RV mit AltS
- bei SB zw. AltS und B ? § 417 II BGB wird durch § 334 BGB eingeschränkt ? Gl muss sich die Einw. aus dem RV mit AltS entgegenhalten lassen
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