6276
- Vorstand
- Geschäftsführung und Vertretung
- Geschäftsführung, § 76 BGB
- 'unter eigener Verantwortung' => weisungsfrei
- Delegation ok
- aber Möglichkeit muss vorhanden sein, Entscheidungsbefugnis zurückzunehmen
- in Satzung regelbar
- Grenzen (§23 V)
- mehrköpfiger Vorstand
- §77
- Ges. Regel: Gesamtgeschäftsführungsbefugnis
- Prakt. Regel: Aufteilung nach Ressorts
- Vertretung, § 76 BGB
- gem. §78 I gerichtlich und außergerichtlich
- gem. §82 nicht beschränkbar
- Bestellung und Anstellung
- Bestellung
- Bestellung durch Aufsichtsrat (§ 84 I S.1 BGB )
- auf 5 max. Jahre
- widerrufbar, wenn wichtiger Grund (§ 84 III S.1 BGB )
- Beispieldurch Vertrauenentzug auf Hauptversammlung
- BeispielUnfähigkeit
- Anstellung
- 'angemessene Vergütung' (§87 I)
- Anstellungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
- wird vom Aufsichtsrat geschlossen (§112)
- Widerruf der Bestellung => Kündigung (§626 BGB)
- Haftung für fehlerhafte Geschäftsführung, § 93 BGB
- Gründe
- aus Bestellung
- aus Anstellung
Vereinbarung von Haftungsmilderung unmöglich
- ordnungsgemäße Geschäftsführung (§ 93 I BGB )
generell weit auszulegen
→ 'Business Judgement Rule'
- Abkaufen von Anfechtungsrechten
- Katalog in Abs. 3
- stafrechtlich sanktioniertes Verhalten
- §§399, 400, 404
- §91
- Buchführung
- Einrichtung von System zur Erkennung von Gefahren
- Wettbewerbsverbot (§ 88 BGB )
- Folgen
- Abberufung aus wichtigem Grund
- Schadensersatz an Gesellschaft gem. 93 II
- durch Aufsichtsrat durchgesetzt (§ 112 BGB )
- Pflicht dies auch zu tun
- erzwingbar durch 10% Minderheit (§147 I S.1)
- sonst durch 5% Minderheit und Gericht -> besonderer Vertreter
- keine actio pro socio
- Schadensersatz an Gläubiger gem. 93 V
- Entlastung
- 1 mal im Jahr durch Hauptversammlung (gem. §120 I)
hat aber keinen Verzicht auf Ersatzansprüche zur Folge (Abs. 2 S.2)
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