- Mobiliarvollstreckung § 808 ZPO
Vollstreckungs-
gegenstand
'körperliche', gemeint sind
bewegliche Sachen (Fahrnis)
nach § 90 BGB ist bereits jede Sache ein 'körperlicher' Gegenstand
über § 90a S.3 BGB auch Tiere
§§ 811 I ZPO Nr. 3 und 4, 811c
Hypothekhaftungesetzliche Schuldverhältnisseerband, §§ 1120 ff. BGB
§ 865 II ZPO : Vollstreckung in Immobilien
§ 810 ZPO : noch nicht vom Grundstück getrennte Früchte
Wertpapiere
Legitimiationspapiere (-)
- Schema § 808 ZPO :
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Besondere Vollstreckungs-
voraussetzungen
§ 751 I ZPO , Abhängigkeit von Kalendertag
§ 751 II ZPO , Abhängigkeit von Sicherheitsleistung
Urkunde über § 108 ZPO
§§ 756, 765 ZPO , Anbieten der Gegenleistung
bei Verurteilung Zug um Zug
keine Vollstreckungs-
hindernisse
Verstrickung
- Schema § 808 ZPO :
Vrss
der VollstreckungsS. darf jetzt nicht mehr
Übewindung
/ Erlöschen
nicht durch Entfernen des Pfandsiegels
guter Glaube an Eigentum reicht nicht
Arg.: guter Glaube an Verfügungsbefugnis nur in § 366 I HGB geschützt
guter Glaube an Nichtbestehen von Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerboten
hier ausnahmsweise bei bewegl.
Sachen auch der gute Glaube an
Verfügungsbefugnis geschützt
sonst noch bei § 2211 II ZPO (guter Glaube nach Nichtbestehen
der Verfügungsbeschr. durch Testamentsvollstreckung)
§ 2113 III BGB (guter Glaube nach Nichtbestehen der Verfügungsbeschr. durch Nacherbe)
§ 804 ZPO , Pfändungs-
pfandrecht (PPR)
Voraussetzungen des
Pfändungspfandrechts
a.A.: öRechtliche
Theorie ('ZPO Theorie')
nur Verstrickungesetzliche Schuldverhältnisserss
bloße Verfahrensfehler (z.B.: Titel ohne Klausel, § 750 ZPO ) egal, soweit nicht nichtig
Arg.: Wortlaut § 804 I ZPO
h.M.: gemischte
Theorie (Rspr.)
insb. Eigentum an der Sache
gutgläubig Erwerb unmöglich, weil nicht r.geschäftlich
insb. Bestehen der Forderung wegen der vollstreckt wird
Verfahrensvorschrift ist z.B.: fehlerhafte Zustellung, siehe Bsp. oben
Wirkung
des PPR
der VollstreckungsGl. darf jetzt
insb. Herausgabe § 804 II
ZPO, §§ 1227, 985 BGB
aber nur Herausgabe an
GV, nicht an sich selbst
Arg.: PPR gibt kein eigenes BesitzrR
nur VerwertungsR, nicht NutzungsR § 1214 II ZPO
= Grund zum Behalten dürfen
gleiches Ergebnis
Unterschied nur bzgl. Rangsichergung (§ 50 I Alt.2 InsO)
Erlöschen
nicht durch Entfernen des Pfandsiegels
hier aber inzident § 929 ff. ZPO (bei normalem PfandR) oder § 932 ff. ZPO bei Verstrickung (vgl. rechts) prüfen
Auswirkungen des
Theorienstreits
Bereicherungs-
ansprüche nach
der Verwertung
= Erlösverteilung
gleiches Ergebnis
Rangwirkung
des PfandR
z.B.: Pfändung ohne Klauselzustellung
nur nach der öR Theorie kann Gl nach § 166 ff. 50 I Alt. 2 InsO Aussonderung verlangen
Vorrang nach öR Theorie auch wenn Forderung (-)
Konvaleszenz
wenn gemischter Theoie gefolgt und dann
Erwerb der Sache durch Vollstreckungs-S
gleiches Ergebnis
z.B.: GL-1 pfändet am 04.01. GL-2 pfändet am 05.01. schuldnerfremde Sachen. Dann erbtSchuldnerdie Sache