- Rechtsschutz gegen reformatio in peius
Konstellation
Widerspruchsbescheid belastet ihn noch stärker (Bestandskraft (-))
z.B. Schüler wird 10 Tage suspendiert,
Widerspruch - dann 15 Tage
(P1) was ist Klage-
gegenstand?
e.A.: Ausgangs-VA in Gestalt
von Widerspruchsbescheid (§ 79 I VwGO Nr. 1)
Arg.: RIP ist nicht selbständig i.S.d. Abs. 2
a.A.: nur der Widerspruchsbecheid, d.h. isoliert (§ 79 I VwGO Nr. 2)
im Beispiel dann nur bzgl. 5 Tage extra
Arg.: Selbständigkeit ist i.S.v. Art. 19 IV GG weit auszulegen
bei der erstmailigen Beschwer
(kein Fall der RIP, Drittwiderspruch)
hier ist isolierte Anfechtung obligatorisch
e.A.: nein, direkte Anwendung von § 68 I VwGO 2 Nr. 2
a.A.: nein, analoge Anwendung von § 68 I VwGO 2 Nr.2
Arg.: es droht weitere Verböserung
evtl. weglassenbei Anfechtung von Ausgangs-VA
in Gestalt von Widerspruchsbescheid
- Ausgangsbehörde, § 78 I VwGO
bei isolierter Anfechtung
von Widerspruchsbescheid
- Widerspruchsbehörde, §§ 79 II 3, 78 II VwGO
bei Selbsteintritt
Klage gegen rip => Ausgangsbehörde
Klage gegen Selbsteintritt => Widerspruchsbehörde
Klagenhäufung § 44 VwGO idR nicht möglich
(P7) Zuständigkeit?
- wenn Ausgangs- und
Widerspruchsbehörde- identisch sind
- Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde
- (P) nicht
identisch sind?- e.A.: Widerspruchsbehörde
- Arg.: Devolutiveffekt
- Con.: §§ 68, 73 VwGO regeln nur Zuständigkeit für
Widerspruch, nicht aber für weitergehende Entscheidung
- h.M.: Widerspruchsbehörde, wenn
sie zugleich Fachaufsichtsbehörde ist- Arg.: hat Befugnis, Ausgangsbehörde anzuweisen, VA
zum Nachteil von Widerspruchsführer zu ändern - nicht einzusehen, warum ihr nicht Befugnis
zustehen soll, VA selbst zu ändern - Arg.: macht für Widerspruchsführer keinen Unterschied,
durch welche Behörde VA zu seinem Nachteil geändert wird
- a.A.: Widerspruchsbehörde, wenn
sie Selbsteintrittsrecht hat- Con.: Widerspruchsbehörde benötigt nur
Selbsteintrittsrecht, wenn sie neuen VA erlassen will - RIP ist aber nur quantitative Änderung von vorhandenem VA
- z.B. i.R.d. kommunalrechte. Ersatzvornahme
- wenn Widerspruchsbehörde (die nicht
identisch mit Ausgangsbehörde ist) neuen
VA erlassen will, benötigt sie Selbsteintrittsrecht- RIP erfasst nur quantitative Veränderungen, die in sachlich-
funktionalem Zusammenhang zu Ausgangs-VA stehen
(P6) Anhörung
erforderlich?
e.A.: § 71 VwGO nur bei neuen Tatsachen
h.M.: nach § 71 VwGO immer
Arg.: neue Chance zurückzunehmen
nicht heilbar!- a.A: doch heilbar, § 45 VwVfG
ist unstr. nicht entbehrlich, kann
aber nach h.M. nachgeholt werden
(P5) EGL?
m.M.: §§ 48, 49 VwGO , weil RIP als (Teil-)
Rücknahme oder Widerruf zu werten ist
- dann würde sich zugunsten Bürgern bei begünstigenden Vasen
insb. Vertrauensschutz nach §§ 48, II-IV, 49 II, III VwVfG auswirken - Con.: Behörde hat bei Begründetheit von
Widerspruch nicht ausreichendes ermessen
h.M.: EGL von
Ausgangs-VA
(P4) materielle
Zulässigkeit?
h.M.: ja
Arg.: gesicherte Rechtsposition entsteht erst mit Bestandskraft von VA,
deren Eintritt Widerspruchsführer durch Widerspruch selbst verhindert hat
Arg.: nach § 68 VwGO hat Widerspruchsbehörde umfassende
Rechts- und Zweckmäßigkeitskontrolle vorzunehmenArg.: Gesetzgeber geht z.B. in § 79 II 1 VwGO davon aus, dass
Widerspruchsbescheid zusätzliche Beschwer enthalten kanna.A.: contra RIP
Arg.: Risiko hält Bürger von Einhegung von Widerspruch
ab, was zu faktischer Einschränkung von Art. 19 IV GG führt
Arg.: §§ 48, 49 VwVfG sind für nachträgliche Änderungen
von VA abschließend, weil Bundesgesetzgeber gem.
Art. 74 I Nr. 1 GG nur Kopetenz hat, Vorverfahren als
Sachurteilsvoraussetzung zu regelnArg.: Vertrauensschutz, üblicherw. kein Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung
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ausnahmsweise (-) bei Prüfungsanfechtung
Arg.: Grundsatz der Chancengleichheit
anders als im Verwaltungsprozess:
? RIP ist immer verboten