- Vertretung Vertretungsmacht
Grundlagen
zu Vertretung VertretungsmachtPrimäranspruch:
schwebend unwirksam
Genehmigung
§ 177 I BGB i.V.m. §§ 183 ff. BGB
Rückwirkung der Wirksamkeit, § 184 I BGB
Zustimmung formfrei, § 182 II BGB
Aufforderung zur Genehmigung
Bei mehreren Geschäftspartnern müssen alle an Aufforderung mitwirken
Ab diesem Zeitpunkt nur noch ggü 'dem anderen ' (Geschäftspartner) möglich
Fristverkürzung ? 2 Wochen
Davor abgegebene Erklärungen werden ungültig
§ 177 II S.2 BGB Sonderfall, Schweigen als WE ? Nein
des
falsus procurator
Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der Vertreter, § 179 I BGB
Fall der verschuldensunabhängigen, gesetzlichen Garantiehaftung
h.M.: ausgeschlossen
Arg.: Abschließende Sonderregeln
- Schema:
Prüfung
Stellvertretung ohne
Vertretungsmacht, § 179 I BGB
Haftung gerichet auf Erfüllungsinteresse
Vertreter haftet so wie Vertretener bei vorhandener Vertretungsmacht haften würde
Beweislastumkehr
bzgl. VM
Der Vertreter (bzw. f.p.) muss Vorliegen
der Vertretungsmacht beweisen
kein Haftungs-
ausschluss
teilw. wegen
Gutgläubigkeit des f.p., § 179 II BGB
Kennt Vertreter Mangel an Vertretungsmacht nicht,
so haftet er nur auf negatives Interesse
Haftungsausschluss wegen
Kenntnis des Geschätspartners, § 179 III BGB
Keine Haftung bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels durch Geschäftsgegner
Arg. Geschäftsgegner ist nicht schutzwürdig;
Es fehlt an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für Haftung nach § 179 I BGB
Auch keine Haftung des beschränkt geschäftsfähigen Vertreters
(soweit keine Zustimmung seines ges. Vertreters)
Haftungsausschluss (h.M.): wenn
Undurchsetzbarkeit ? Vertretenen
noch auf anderen Gründen beruht
insb. § 178 BGB
Insolvenz des
Vertretenen
(P) Besserstellung des
Geschäftspartners
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'doppelter' Erfüllungsanspruch
h.M.: unproblematisch, § 179 I BGB ist Garantiehaftung,
auf die Verhältnisse des Geschäftsherrn kommt es nicht an
§ 179 I BGB ist Vertrauenshaftung;
Wäre Erfüllungsanspruch gegen Vertretenen nicht durchseztbar, ist auch die Haftung des Vertreters auf Efüllung/ SE ausgeschlossen
die Vertretungsmacht erlischt in diesem Fall gem. § 117 I InsO
- Die Kausalität liegt nicht vor, soweit anderweitige Aufrechnung oder sonstige Einreden
§ 179 BGB analog
jemand tritt für eine Scheinperson auf
des
Geschäftsherrn
falsus procurator hat als Verrichtungsgehilfe des Vertretenen den Geschäftsgegner deliktisch geschädigt
Falsche Auswahl oder fehlende Überwachung durch Geschäftsherrn
Geschäftsherr schaltet falsus procurator
willentlich in Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen ein
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