Vertretung  Vertretungsmacht Schema
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  • Vertretung Vertretungsmacht

    • Grundlagen

      zu Vertretung Vertretungsmacht

    • Primäranspruch:

      schwebend unwirksam

    • des

      falsus procurator

      • Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der Vertreter, § 179 I BGB

      • Fall der verschuldensunabhängigen, gesetzlichen Garantiehaftung

        • h.M.: ausgeschlossen

        • Arg.: Abschließende Sonderregeln

      • Schema:

        Prüfung

        1. Stellvertretung ohne

          Vertretungsmacht, § 179 I BGB

          • Haftung gerichet auf Erfüllungsinteresse

            • Vertreter haftet so wie Vertretener bei vorhandener Vertretungsmacht haften würde

          • Beweislastumkehr

            bzgl. VM

            • Der Vertreter (bzw. f.p.) muss Vorliegen

              der Vertretungsmacht beweisen

        2. kein Haftungs-

          ausschluss

          1. teilw. wegen

            Gutgläubigkeit des f.p., § 179 II BGB

            • Kennt Vertreter Mangel an Vertretungsmacht nicht,

              so haftet er nur auf negatives Interesse

          2. Haftungsausschluss wegen

            Kenntnis des Geschätspartners, § 179 III BGB

              • Keine Haftung bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Mangels durch Geschäftsgegner

              • Arg. Geschäftsgegner ist nicht schutzwürdig;

                Es fehlt an einem schutzwürdigen Vertrauenstatbestand für Haftung nach § 179 I BGB

              • Auch keine Haftung des beschränkt geschäftsfähigen Vertreters

                (soweit keine Zustimmung seines ges. Vertreters)

          3. Haftungsausschluss (h.M.): wenn

            Undurchsetzbarkeit ? Vertretenen

            noch auf anderen Gründen beruht

            • insb. § 178 BGB

            • Insolvenz des

              Vertretenen

              • (P) Besserstellung des

                Geschäftspartners

                ---------------------------------------

                'doppelter' Erfüllungsanspruch

                • h.M.: unproblematisch, § 179 I BGB ist Garantiehaftung,

                  auf die Verhältnisse des Geschäftsherrn kommt es nicht an

                • § 179 I BGB ist Vertrauenshaftung;

                  Wäre Erfüllungsanspruch gegen Vertretenen nicht durchseztbar, ist auch die Haftung des Vertreters auf Efüllung/ SE ausgeschlossen

              • die Vertretungsmacht erlischt in diesem Fall gem. § 117 I InsO

            • Die Kausalität liegt nicht vor, soweit anderweitige Aufrechnung oder sonstige Einreden
    • § 179 BGB analog

      • jemand tritt für eine Scheinperson auf

    • des

      Geschäftsherrn

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