- Kunst und Wissenschaft
Schutzbereich
Wissenschaft
ist Forschung + Lehre
Forschung ist jede Tätigkeit, die ernsthaft und
planmäßig der Wahrheitsermittlung dient. Geschützt
sind auch die Verbreitung und Verwertung
gewisser Kenntis-
stand notwendig?
Lehre steht im Zusammenhang mit Forschung und muss
selbständig und frei von Weisungen durchgeführt werden
personeller SB:
Träger sind diejenigen, die eigenverantwortlich in wissenschaftlicher Weise
tätig sind oder werden wollen, auch juristische Personen (insb. Hochschulen)
(P) Verhältnis zu an-
deren Grundrechten
weil auch Verbreitung und Verwertung erfasst liegt Spe-
zialität ggü. Meinungs-, Presse- und Berufsfreiheit vor
der SB der anderen GR ist daher schon nicht eröffnet!
Kunstfreiheit
Kunst
materieller Kunstbegriff: Die freie schöpferische Gestaltung, in
der Eindrücke und Erfahrungen durch das Medium in einer best.
Formensprache zur unm. Anschauung gebracht werden
formeller Kunstbegriff: Werk kann einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden
offener Kunstbegriff: Kunst ist, was interpretationfähig ist
geschützt ist Werk-
und Wirkbereich
Arg.: Außenwirkung ist wesentlich für Wirkung der Kunst
laut BVerfG (71, 162 (176)) aber keine massenhafte Teinahme an Konzert
Arg.: dienende Funktion (-), wirtschaftliche Interessen
bei spezifisch kommunikativem Verhältnis zur Straße, verfassungskonforme Auslegung der Gemeinnutzung nach §21 StrWG NRWEingriffe in die Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit können ähnlich wie bei Art. 5 I GG
in allen Verboten, Sanktionen oder tatsächlichen Maßnahmen liegen, die den Schutzbereich
verkürzen.
Rechtfertigung
schrankenlos
Lösung des
Problems
e.A.: Schanken von Art. 2 II (Theorie d. Schrankenübertragung)
con.: zu weitreichende Beschränkung möglich
e.A.: Schranken von Art. 5 II (Theorie d. Schrankenübertragung)
con.: Art. 5 I ist lex generalis zu Abs. 3
Arg.: Flexibilität trägt den Besonderheiten des jew. Falls Rechnung
- Schema:
Prüfung
abstrakte Wertigkeit
konkrete Eingriffsintensität
Floskel: die ... Freiheit kann aber nicht grenzenlos garantiert werden, da die
Rechtsgüter Dritter berührt werden können. Solche sind hier [...]. Die Schranken
vorbehaltloser Grundrechte sind daher aus der Verfassung selbst zu bestimmen.
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