- Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Beschwerde-
fähigkeit
jede natürliche Person
? jeder Grundrechtsträger
? Maßstab = Grundrechtsfähigkeit
(P) Nasciturus
( Ungeborene )
h.M.:beschwerdeführungsfähig
durch gesetzliche Vertreter
e.A.: Art. 18 AEUV
Con. 116 GG
(P) Tote
nur aus Art. 1 I
Arg. er kann nicht handeln
e.A.: nur Wirkung des
personalen Substrats
Arg.: Grundrechte können nur bei Durch-
wirkung der nat. Personen bestehen
h.M.: grundrechts-
typische Gefahr
Konfusionsargument
Ausnahmen, Art. 4,5,6 (partielle Grundrechtsfähigkeit)
Arg.: Art. 19 III will gerade eigene Rechte verleihen
Arg.: bei z.B. Stiftungen gibt es keine Personen, auf die abgestellt werden kann
Beschwerde-
gegenstand
jeder Akt öffent-
licher Gewalt
Legislative
Rechtssatz-VfB
(P) gesetzgeber-
isches Unterlassen
Sonderfall: unechtes Unterlassen
= unvollständiges Gesetz
hier ist das Gesetz
selber Gegenstand
echtes
Unterlassen
direkter Gesetzgebungsauftrag aus GG
z.B.: Art. 6 V, 12a II
oder Subjektivierung objektiv-
grundrechtlicher Schutzpflichten
alle Grundrechte
aber weites Ermessen des Gesetzgebers
Judikative
Urteils-VB
(P) Zivilrechtliche Streitgegenstände
s. Drittwirkung d. Grundrechte
Exekutive
(P) auch Rechtswegerschöpfung, da
Verfassungsbeschwerde sich vs. abschl.
verwaltungsgerichtliche Verfahren richtet
nicht: Akte
der EU
einheitliche Verfas-
sungsbeschwerde
die Beschwerde richtet sich auch immer gegen die höher-
instanzlichen bestätigenden Urteile, soweit vorhanden
Beschwerde-
befugnis
selbst betroffen
Verbot der Prozessstandsschaft
Mephisto-Fall
Ausnahme vom Verbot der Prozessstandsschaft
Arg.: ergibt sich aus Natur des PPR
gegenwärtig betroffen
(P) Unverkündete Gesetze
grds. beschwerdefähig s.O.
(P) Rechtssatz-VB
früher: grunds.: Unmittelbarkeit
(-), erst VA abwarten
Ausnahme: selbstvollziehende Gesetze (self-executing)
Ausnahme: man erfährt nie von Anwendung d. Gesetzes
z.B.: IMSI Catcher
heute:
Die Erforderlichkeit eines weiteren Vollzugsakts ist lediglich ein (wichtiges!) Indiz
für die fehlende Unmittelbarkeit. Maßgebend ist eine Wertung.
Entscheidend: ob Beschwerdeführer das Abwarten des Vollzugsakts unzumutbar ist.
Das Abwarten eines straf- oder bußgeldbewehrten VA ist nicht zumutbar.
Beschlüsse auf EU Ebene bedürfen idR nat. Umsetzungsgesetze ? keine Unmittelbarkeit
(P) Tod des Be-
schwerdeführers
Grunds.: Erledigung
Arg.: VB gewährt subj. Rechtsschutz, Ziel kann nicht erreicht werden
Ausnahme: es gibt auch obj.
Funktion der VB-Entscheide
quasi Wiederholungsgefahr
Wunsiedel-Beschluss
spezifische Grundrechtsverletzung bei U-VB
Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
GR-Verletzung ist von vornherein in jeder
Betrachtungsweise ausgeschlossen
Rechtswegerschöpfung,
§ 90 II 1 BVerfGG
genau auf Gegenstand achten
z.B.: einstweiliger Rechtsschutz wird nicht durch nicht abgeschl.- Hauptsacheverfahren gestört
gegen formelle Gesetze gibt es keinen Rechtsweg!
Auch zulässig, wenn vorherige Beanspruchung für Beschwerdeführer unzumutbar § 90 II S. 2 BVerfGG
Subsidiarität
(ungeschr. Merkmal)
Gem. § 90 II 1 BVerfGG muss vorher der Rechtsweg zu den
Fachgerichten in Anspruch genommen und erschöpft werden
Gründe:
-Entlastung des BVerfG + soll nur verf.recht. Fragen klären
-Fachgerichte gewähren effektiven Rechtsschutz
- P: in Zivilprozess Grundrechtsverstoß nicht geltend gemacht
- BverfG: Grds. keine Rügepflicht
Unmittelbarer Rechtsweg ggn e-e Rechtsnorm:
nur § 47 VwGO ? beschränkt auf Satzungen und RVO
Ansonsten (-)
Maßgebend, ob fachgerichtlicher RS
ggü e-r Rechtsnorm zumutbar und effektiv ist
zumutbar ist grds. die Erhebung e-r VK/FK
- die Rechtsnorm wird inzident geprüft. Es ergeht ein Urteil mit Rechtskraftwirkung inter partes
- VG kann gem Art. 100 I 1 GG dem BVerfG vorlegen
- VB kann ggn die letztinstanzliche Entscheidung der Fachgerichte erhoben werden
Aunahmsweise kann unmittelbar ggn. ein vollziehungsbedürftiges Gesetz vorgegangen werden,
wenn Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder
wenn eine nachträgliche Bekanntgabe langfristig ausbleiben wird
Form und Frist, § 23 I S. 1 BVerfGG,
§§ 92, 93 I S. 1 und § 23 I S. 2 BVerfGG
VB gg Gerichtsentscheidungen: binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung
- Wiedereinsetzung nur bei Monatsfrist
- bei Jahresfrist (RVB)
- Arg. diese Frist und bezieht sich somit systematisch auf §93 I 1 BVerfGG
Beginn mit Zustellung (§166 ZPO) oder Verkündung- vgl. Def. Bekanntgabe
Berechnung §222 ZPO, §§187 f. BGBohne Verschulden- allgemeiner Sorgfaltsmaßstab
- vgl. Zurechnung §93 II 6 BVerfGG
Rechtssatzverfassungsbeschwerde Jahresfrist
- Rechtswegwendung bezieht sich nur auf formelle Gesetze
- sowieso kein Rechtsweg bzgl. formeller Gesetze
- (P) Fristversäumnis nur durch die Anrufung der Fachgerichtsbarkeit
- tel. Red. bei Verfristung durch Anrufung der Gerichte
jede natürliche Person
? jeder Grundrechtsträger
? Maßstab = Grundrechtsfähigkeit
(P) Nasciturus
( Ungeborene )
h.M.:beschwerdeführungsfähig
durch gesetzliche Vertreter
e.A.: Art. 18 AEUV
Con. 116 GG
(P) Tote
nur aus Art. 1 I
Arg. er kann nicht handeln
e.A.: nur Wirkung des
personalen Substrats
Arg.: Grundrechte können nur bei Durch-
wirkung der nat. Personen bestehen
h.M.: grundrechts-
typische Gefahr
Konfusionsargument
Ausnahmen, Art. 4,5,6 (partielle Grundrechtsfähigkeit)
Arg.: Art. 19 III will gerade eigene Rechte verleihen
Arg.: bei z.B. Stiftungen gibt es keine Personen, auf die abgestellt werden kann
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