Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Schema
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  • Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

    • Beschwerde-

      fähigkeit

    • Beschwerde-

      gegenstand

      1. jeder Akt öffent-

        licher Gewalt

      2. einheitliche Verfas-

        sungsbeschwerde

        • die Beschwerde richtet sich auch immer gegen die höher-

          instanzlichen bestätigenden Urteile, soweit vorhanden

    • Beschwerde-

      befugnis

      1. selbst betroffen

        • Verbot der Prozessstandsschaft

          • Mephisto-Fall

          • Ausnahme vom Verbot der Prozessstandsschaft

            • Arg.: ergibt sich aus Natur des PPR

      2. gegenwärtig betroffen

        • (P) Unverkündete Gesetze

          • grds. beschwerdefähig s.O.

        • (P) Rechtssatz-VB

          • früher: grunds.: Unmittelbarkeit

            (-), erst VA abwarten

            • Ausnahme: selbstvollziehende Gesetze (self-executing)

            • Ausnahme: man erfährt nie von Anwendung d. Gesetzes

              • z.B.: IMSI Catcher

          • heute:

            Die Erforderlichkeit eines weiteren Vollzugsakts ist lediglich ein (wichtiges!) Indiz

            für die fehlende Unmittelbarkeit. Maßgebend ist eine Wertung.

            Entscheidend: ob Beschwerdeführer das Abwarten des Vollzugsakts unzumutbar ist.

            Das Abwarten eines straf- oder bußgeldbewehrten VA ist nicht zumutbar.

          • Beschlüsse auf EU Ebene bedürfen idR nat. Umsetzungsgesetze ? keine Unmittelbarkeit

        • (P) Tod des Be-

          schwerdeführers

          • Grunds.: Erledigung

            • Arg.: VB gewährt subj. Rechtsschutz, Ziel kann nicht erreicht werden

          • Ausnahme: es gibt auch obj.

            Funktion der VB-Entscheide

            • quasi Wiederholungsgefahr

            • Wunsiedel-Beschluss

      3. spezifische Grundrechtsverletzung bei U-VB

      4. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung

        • GR-Verletzung ist von vornherein in jeder

          Betrachtungsweise ausgeschlossen

    • Rechtswegerschöpfung,

      § 90 II 1 BVerfGG

      • genau auf Gegenstand achten

        • z.B.: einstweiliger Rechtsschutz wird nicht durch nicht abgeschl.- Hauptsacheverfahren gestört

      • gegen formelle Gesetze gibt es keinen Rechtsweg!

      • Auch zulässig, wenn vorherige Beanspruchung für Beschwerdeführer unzumutbar § 90 II S. 2 BVerfGG

    • Subsidiarität

      (ungeschr. Merkmal)

      • Gem. § 90 II 1 BVerfGG muss vorher der Rechtsweg zu den

        Fachgerichten in Anspruch genommen und erschöpft werden

        • Gründe:

          -Entlastung des BVerfG + soll nur verf.recht. Fragen klären

          -Fachgerichte gewähren effektiven Rechtsschutz

          • P: in Zivilprozess Grundrechtsverstoß nicht geltend gemacht
          • BverfG: Grds. keine Rügepflicht
      • Unmittelbarer Rechtsweg ggn e-e Rechtsnorm:

        nur § 47 VwGO ? beschränkt auf Satzungen und RVO

        Ansonsten (-)

      • Maßgebend, ob fachgerichtlicher RS

        ggü e-r Rechtsnorm zumutbar und effektiv ist

        • zumutbar ist grds. die Erhebung e-r VK/FK

          - die Rechtsnorm wird inzident geprüft. Es ergeht ein Urteil mit Rechtskraftwirkung inter partes

          - VG kann gem Art. 100 I 1 GG dem BVerfG vorlegen

          - VB kann ggn die letztinstanzliche Entscheidung der Fachgerichte erhoben werden

        • Aunahmsweise kann unmittelbar ggn. ein vollziehungsbedürftiges Gesetz vorgegangen werden,

          wenn Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Maßnahme erlangt oder

          wenn eine nachträgliche Bekanntgabe langfristig ausbleiben wird

    • Form und Frist, § 23 I S. 1 BVerfGG,

      §§ 92, 93 I S. 1 und § 23 I S. 2 BVerfGG

      • VB gg Gerichtsentscheidungen: binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung

        • Wiedereinsetzung nur bei Monatsfrist

          • bei Jahresfrist (RVB)
            • Arg. diese Frist und bezieht sich somit systematisch auf §93 I 1 BVerfGG
        • Beginn mit Zustellung (§166 ZPO) oder Verkündung

          • vgl. Def. Bekanntgabe
        • Berechnung §222 ZPO, §§187 f. BGB

        • ohne Verschulden

          • allgemeiner Sorgfaltsmaßstab
          • vgl. Zurechnung §93 II 6 BVerfGG
      • Rechtssatzverfassungsbeschwerde Jahresfrist

        • Rechtswegwendung bezieht sich nur auf formelle Gesetze

          • sowieso kein Rechtsweg bzgl. formeller Gesetze
        • (P) Fristversäumnis nur durch die Anrufung der Fachgerichtsbarkeit

          • tel. Red. bei Verfristung durch Anrufung der Gerichte
    • jede natürliche Person

      ? jeder Grundrechtsträger

      ? Maßstab = Grundrechtsfähigkeit

      • e.A.: nur Wirkung des

        personalen Substrats

        • Arg.: Grundrechte können nur bei Durch-

          wirkung der nat. Personen bestehen

      • h.M.: grundrechts-

        typische Gefahr

          • Konfusionsargument

          • Ausnahmen, Art. 4,5,6 (partielle Grundrechtsfähigkeit)

        • Arg.: Art. 19 III will gerade eigene Rechte verleihen

        • Arg.: bei z.B. Stiftungen gibt es keine Personen, auf die abgestellt werden kann

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