
- Glaubensfreiheit
Schutzbereich
Glaube ist jede Überzeugung von der Stellung des
Menschen in der Welt und seine Beziehung zu
höheren Mächten und tieferen Seiensschichten
innere Überzeugung
(forum internum)
Bekenntnis (Art. 4 II)
(forum externum)
Plausibilitätsprüfung
muss durch Religion nicht zwingend vorgegeben sein
Reichweite:
Glaubensbezug
z.B.: Verkauf von Speisen
(-), rein kommerzieller Hintergrund
z.B.: Scientology
(-), rein kommerzieller Hintergrund
einheitliches GRpersönlicher Schutzbereich: eigene Entscheidungsreife (nach Eigengestaltung Art. 4 GG mangels verbindlicher Regelung)- sonst Prozessstandschaft der Eltern§15 KErzG ab 14. Lebensjahr
Gesamtansicht über die Welt und das Leben
(-): Überzeugung zu Teilaspekten
z.B. Politik, Natur, Ästhetik
Kollekive Glaubensgemeinschaft
grundsätzlich jede
Art. 4 dient dem Minderheitenschutz
- egal ob groß oder klein
aber keine individuelle Überzeugung
(P) ist das Kollektiv der Gläubigen
direkt geschützt, oder über Art. 19 III
- Arg. Sonderstellung Staat Kirche keine Körperschaft
- nicht bloß als Vorwand, nicht die überwiegende Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet
negative
Glaubensfreiheit
man darf etwas tun, muss aber nicht
z.B.: Kruzifixentscheidung
Gebot der weltanschaulich - reli-
giösen Neutralität des Staates
abgeleitet aus Art. 4, 3 III GG, Art. 135, WRV iVm Art. 140 GG
insb. relevant, wenn Behörde bestimmte Religionsgruppen (z.B.: ev. Jugendgruppe) bezuschusst
Sonntagsgrundrecht
aus Art I, II iVm 140 GG, 139 WRV
Schutz der Sonntagsruhe
Selbstbestimmungsrecht
Art. 135, WRV iVm Art. 140 GG
e.A., BVerwG (alt): der Gerichtsbarkeit entzogen
(neu), BGH:
§ 40 I VwGO (+)
Arg.: Gerichte prüfen auch Binnenrecht
anderer Körperschaften, zB Vereinssatzungen
Konkurrenz zu Art. 9 I GG bei Kollektiv?- ganz h.M.: Religiöse Kollektivfreiheit ergibt sich aus Art. 4 I, II GG iVm Art. 140 GG iVm 137 II WRV
- sonst Art. 19 III GG
bei wirtschaftlichen Gesellschaften- nicht bloß als Vorwand, nicht die überwiegende Tätigkeit auf Gewinnerzielung gerichtet
- auch partielle Pflege umfasst
bei geistigem Gewand und Inhalt sowie äußerem Erscheinungsbildbei ScientologySchranken
(rein vom Wortlaut her)
schrankenloses Grundrecht
(P) wie ist trotzdem Ein-
schränkung möglich?
a.A.: Differenzierung,
Art. 5 II analog
forum internum: keine Schranken
forum externum: Art. 5 II analog
con.: einheitlicher Schutzbereich von Art. 4
a.A.: Bei kollektiver Glaubensfreiheit: Herleitung von Schranken
aus Weimarer Reichsverfassung
Art. 136 I,137 III WRV iVm 140 GG
con.: WRV hatte in Art. 135 weiteren Vorbehalt, der nicht inkorporiert wurde
con.: WRV erfasste nur Religion, nicht aber Gewissen / Welt-
anschauung, Anwendung ? Schlechterstellung der Religion
Kreuz im Gerichtssaal
kein Leistungsrecht der
christlichen Verfahrenbeteiligten
? verfassungswidrig
aber nur Abwehranspruch der Verfahrensbeteiligten
Kruzifixe / Kreuze
in Schulen
(str) status positivus der
christlichen Schüler, Art. 4
con.: liefe auf Mehrheitsbeschluss hinaus,
Art. 4 ist aber gerade Minderheitenschutz
status negativus der nichtchristlichen
Schüler (negative Glaubensfreieheit)
grds. kein Recht, nicht mit anderen Religionen
konfrontiert zu werden, hier quasi staatl. Zwang
Burkha bei
Lehrerinnen / Schöffinnen
staatliche Neutralitätspflicht, negative Glaubensfreieheit der Schüler
(alt, BVerfG alt) neg. Religionsfreiheit der Schüler hat grds. Vorrang
Burkhaverbot für Referendarinnen eher zulässig
(neu) grundsätzlich hat Religionsfreiheit Vorrang
Befreiung vom Schwimm-
unterricht, Burkini Fälle
Arg.: Art. 4 bietet keinen umfassenden Konfrontationsschutz, koeduka-
tiver Schulunterricht soll gerade pluralistische Gesellschaft vermitteln
Sonderfall: kollektive
Glaubensfreiheit
h.M. Schranken aus Art. 137 III WRV
Arg.: insoweit keine Überlagerung durch Art. 4
Art. 9 II GG als spezielle Verbotsschranke?- wird auch bei religiösen Vereinigungen für anwendbar gehalten
- Ist Art. 9 II GG eine Schutzbereichsbeschränkung oder ein Schrankenvorbehalt?
- hM: Schrankenvorbehalt vgl. Art. 21 II GG
- reicht ein Legislativakt als Verbot aus, oder muss ein Exekutivakt gestützt auf Art. 9 II GG erlassen werden?
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