
- Widerspruch, §§ 68 ff VwGO (VwGO)
Grundlagen
zu Widerspruch, §§ 68 ff VwGO (VwGO)3 Zwecke
alles damit begründbar, weil 'für jeden was dabei'
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Rechtsschutz für den Bürger
Korrekturmöglichkeit für Behörde
Entlastungswirkung für Gericht
Entscheidungs-
möglichkeiten
Abhilfe
72
Ende des Verfahrens
keine
Abhilfe
73
eventuell Klageerhebung
sog. Widerspruchsbescheid
Sachurteilsvoraussetzung
für die Klage vor den VG
in manchen Ländern
weitgehend abgeschafft
§ 6 AG VwGO NRW
in Nordrhein-Westfalen ist Vorverfahren nicht notwendig
§ 8a AG VwGO NDS
in Niedersachsen weitgehend abgeschafft
nach § 79 VwGO
selbständige
Beschwer (II S. 1)
das gilt auch für wesentl. Verfahrensfehler,
auf denen Widerspr.bschd. beruht (II S. 2)
erstmalige Beschwer (§ 79 I VwGO Nr. 2)
z.B.: Drittwiderspruch
Begründetheit
(P) maßgebl.
Zeitpunkt
grds. Entscheidungszeitpunkt über WS
Ausn.: WS des Nachbarn
gegen erteilte Bau-
gegenehmigung (h.M.)
Arg.: Durch Erteilung steht dem Begünstigten eine Position
nach Art. 14 zu, die nur aufgr. von EGL entzogen werden darf,
die aber § 68 ff. VwGO nicht enthält
(P) beschränkter
Prüfungsumfang
grds nicht, anders als
Gerichtsentscheidung
Ausnahme 1: Prüfungsrecht
Ausnahme 2: Drittwiderspruch
Schema § 68 VwGO :Zulässigkeit
öR Streitigkeit
zuständige Behörde, §§ 72, 73 VwGO
Statthaftigkeit
h.M.: (-)
'Untätigkeitswiderspruch' ?
h.M.: (-)
Arg.: § 347 I VwGO 2 AO enthält abschl. Sonderregel
kein gesetzl.
Ausschluss
keine Anwendung, wenn Behörde nach §§ 48 VwGO / 49 aufhebt
(P) analoge Anwendung
§ 68 I S.2 VwGO 1. Alt.
gesetzl. Ausschluss
bei Untätigkeit der
Behörde, § 75 VwGO
(P) Behörde entscheidet
über Antrag erst, als Untä-
tigkeitsklage anhängig ist
wenn Klage zu-
lässig (3 Monate)
wenn Klage
unzulässig (< 3)
Abschaffung im Landesrecht
§ 110 VwGO JustizG NRW
Grds.: § 110 I VwGO Vorverfahren unstatthaft
Ausnahmen
§ 68 S.2 VwGO 2. Alt. Nr.1: oberste Behörde
ungeschriebene
Entbehrlichkeit
rügeloses Einlassen, wenn Behörde
sich sachlich auf Klage einlässt und Ab-
weisung als unbegründet beantragt
ja
Arg.: Prozessökonomie
Arg.: Behörde zeigt, dass sie sich auch nicht anders entscheiden würde
a.A.: nein
Arg.: Widerspruch soll Gericht entlasten
allerding niemals bei Drittwiderspruch (insb. im Baurecht)
wenn Zweck des Vorverfahrens
nicht erreicht werden kann
h.M.:
ja
Arg.: da sich in Gesetzesbegründung keine Hinweise auf 'numerus clausus' des § 68 VwGO
finden, ist davon auszugehen, dass Gesetzgeber an 'alte Vorbilder' anküpfen wollte
z.B.: wenn Behörde eindeutig erkennen lässt, dass sie nicht abhelfen wird
z.B.: wenn Rechtsaufsichtsbehörde schon verbindliche Weisung erteilt hat
Widerspruchsbefugnis
Arg.: Natur als Vorschaltrechtsbehelf
Arg.: kein 'Popularwiderspruch'
Widerspruchsinteresse
= RSB
Beteiligungsfähigkeit
einen 'Gegner' gibt es im Wsp.Verfahren nicht
kein kontradiktorisches Verfahren
nicht nach §§ 61, 62 VwGO
sondern z.B.: § 11 VwVfG
Form, § 70 VwGO
Standard(P):
Unterschrift fehlt
entbehrlich, wenn Schriftstück Vertrautsein mit
den entscheidungserh. Tatsachen erkennen lässt
Arg.: weniger strenge Formalisierung des Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens
(P) Entscheidung
über verfristeten
Widerspruch ok?
e.A.: nein
Arg.: Entlastung der Gerichte
h.M.: ja, Behörde kann sich
über Frist hinwegsetzen
Arg.: Behörde ist Herrin des Vorverfahrens
so kann die unzulässige Klage wieder zulässig werden!
hier kommt Darüberhinwegsetzen nicht in Betracht
Arg.: Vertrauensschutz des Bauherrn
insb. bei Nachbarn
im Baurecht
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