- Nötigung § 240 StGB
Grundlagen
zu Nötigung § 240 StGBkein Antragsdelikt
Konkurrenzen
wenn Nötigungserfolg = § 239 StGB tritt dieser hinter § 240 StGB zurück
- §241 als typische Begleittat, kann zurücktreten, wenn Nötigung schwerwiegender ist
Schema § 240 StGB :Prüfung
Nötigungs-
handlung
Gewalt
körperlich wirkender Zwang
zur Überwindung v. Widerstand
Drohung
Drohung ist das in Aussichtstellen eines
empfindlichen, zukünftigen Übels, auf
das Täter Einfluss zu haben vorgibt
Abgr. Warnung
? kein Einfluss
z.B.: Anwalt mahnt wissentlich nichtbestehende Ansprüche + und droht mit
Strafanzeige ? idR konkl. Einfluss auf Mandanten erklärt, §§ 22, 240 StGB , 253 (+)
Abgr. zukünftig ? Gewalt
Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so
erheblich ist, dass seine Ankündigung iSd Täterverlangens motivieren kann
Nötigungs-
erfolg
Handeln, Dulden, Unterlassen
beim gescheiterten Raub / Erpressung (§ 22 StGB ) differen-
zieren: nur Handlung oder auch Duldung beabsichtigt?
im letzteren Fall kann Erfolg
der Nötigung schon (+) sein
Kausalität
RWK
normale
Rechtfertigungsgründe
z.B.: § 229 ff. BGB bei eigenmächtiger Inpfandnahme
verwerfliche Mittel -
Zweck Relation, § 240 II StGB
Verwerflich ist ein Nötigung, wenn sie in
hohem Maße sittlich zu missbilligen ist
Drohung mit Strafanzeigen
wg. angeblichen Betrugs
nur verwerflich, wenn nicht konnex zu (vorgestellten) zivilR Ansprüchen
verwerflich, wenn Drohender weiß, dass Betroffener straflos istGewalt
rein psychische
Gewalt erfasst?
z.B.: Gewalt durch Androhung der Selbsverbrennung / Sitzbockade
Reichsgericht: körperliche Gewalt
Arg.: es kommt auf den Angriff des T an
Lit.: körperlich wirkender Zwang, der aber
auch durch Sachen vermittelt werden kann
Arg.: nach BGH Rspr. wird tatbestandsloses Verhalten
durch strafloses Verhalten eines Anderen strafbar ? Zufall
Zwangswirkung beim Opfer
'vergeistigter Gewaltbegriff'
als körperlichen Zwang empfinden
so auch rein psychische Gewalt erfasst
Arg.: nicht Täter- sondern Opfersicht entscheidend, Willensbetätigungsfreiheit bei phys. und psych. gleichermaßen eingeschränkt
con: BVerfG: verstößt gegen Art. 103 II GG
? danach: Zweite-Reihe-
Rechtsprechung
con.: tatbestandsloses Verhalten wird durch straf-
loses Verhalten eines Anderen strafbar ? Zufall
keine bloße Passivität
Gewalt gegen
Sachen
h.M.: nur wenn physische Auswirkung
a.A.: immer erfasst
Arg.: Vergleich zu Drohungsalternative
z.B.: Heizung ausstellen
Gewalt gegen Dritte
'Dreiecksnötigung'
wenn als eigener Zwang empfunden
ob dies der Fall ist, hängt von
Kraft der Näheverhältnisses ab
e.A.: persönliche Beziehung
a.A.. rein wirtschaftl. - faktische Beziehung reicht
Drohung
Drohung mit einem
rechtm. Unterlassen
z.B.: Perrsonalchef sagt: wenn sie nicht mit mir schlafen, stelle ich sie nicht ein!
e.A.: straffrei ist es auf jeden Fall, wenn
Drohung mit Entgehen einer Chance,
also Erweiterung der Rechte des Opfers
Arg.: Autonomieprinzip
con.: Aufzeigen eines Auswegs aus einer bestehenden Notlage muss grds. zulässig sein
BGH: es kommt auf Sozialwidrigkeit an
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