Nötigung § 240 StGB Schema
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  • Nötigung § 240 StGB

    • Grundlagen

      zu Nötigung § 240 StGB

      • kein Antragsdelikt

      • Konkurrenzen

      • §241 als typische Begleittat, kann zurücktreten, wenn Nötigung schwerwiegender ist

    • Schema § 240 StGB :

      Prüfung

    • Gewalt

      • rein psychische

        Gewalt erfasst?

        • z.B.: Gewalt durch Androhung der Selbsverbrennung / Sitzbockade

        • Reichsgericht: körperliche Gewalt

          • Arg.: es kommt auf den Angriff des T an

        • Lit.: körperlich wirkender Zwang, der aber

          auch durch Sachen vermittelt werden kann

          • Arg.: nach BGH Rspr. wird tatbestandsloses Verhalten

            durch strafloses Verhalten eines Anderen strafbar ? Zufall

        • Zwangswirkung beim Opfer

          'vergeistigter Gewaltbegriff'

          • als körperlichen Zwang empfinden

            • so auch rein psychische Gewalt erfasst

          • Arg.: nicht Täter- sondern Opfersicht entscheidend, Willensbetätigungsfreiheit bei phys. und psych. gleichermaßen eingeschränkt

          • con: BVerfG: verstößt gegen Art. 103 II GG

          • ? danach: Zweite-Reihe-

            Rechtsprechung

            • con.: tatbestandsloses Verhalten wird durch straf-

              loses Verhalten eines Anderen strafbar ? Zufall

        • keine bloße Passivität

      • Gewalt gegen

        Sachen

        • h.M.: nur wenn physische Auswirkung

        • a.A.: immer erfasst

          • Arg.: Vergleich zu Drohungsalternative

        • z.B.: Heizung ausstellen

      • Gewalt gegen Dritte

        'Dreiecksnötigung'

        • wenn als eigener Zwang empfunden

        • ob dies der Fall ist, hängt von

          Kraft der Näheverhältnisses ab

          • e.A.: persönliche Beziehung

          • a.A.. rein wirtschaftl. - faktische Beziehung reicht

    • Drohung

      • Drohung mit einem

        rechtm. Unterlassen

        • z.B.: Perrsonalchef sagt: wenn sie nicht mit mir schlafen, stelle ich sie nicht ein!

        • e.A.: straffrei ist es auf jeden Fall, wenn

          Drohung mit Entgehen einer Chance,

          also Erweiterung der Rechte des Opfers

          • Arg.: Autonomieprinzip

          • con.: Aufzeigen eines Auswegs aus einer bestehenden Notlage muss grds. zulässig sein

        • BGH: es kommt auf Sozialwidrigkeit an

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