- Übertragung von Eigentum, §§ 873 I BGB Fall 1, 925
(Einigung)
Auflassung, § 925 BGB
in der Praxis häufig durch Notarangestellte
'gleichzeitige Anwesenheit' bezieht
sich nur auf WE, nicht auf Personen
bei GbR wird gem § 899a BGB die Existenz der GbR und die Vertretungsmacht fingiert
gilt aber nicht für SchuldR ? nicht kondiktionsfest
Beurkundung
nicht notwendig
führt aber zu Schutz (§ 878 BGB , s.u.)
Bedingungsfeind-
lichkeit, § 925 II BGB
ok sind wiederum 'Rechtsbedingungen'
die schon gesetzl. vorliegen müssen
Eigentumsvorbehalt:
unmöglich
aber Praxis: 'Vorlagesperre' = Vereinbarung, dass Notar
die Umschreibung erst nach Zahlungseingang veranlasst
Anwartschaftsrecht
(entspr.: Übergabe)
Eintragung
Einigsein im
Zeitp. d. Übergabe
oder § 873 II BGB
Berechtigung
Eigentümer
vgl links
keine
Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbote
§§ 22 f. ZVG eingetragener
Versteigerungesetzliche Schuldverhältnisseermerk
§§ 23, 32, 80 f. InsO
erstmal: § 185 BGB analog
Überwindung
durch § 892 II BGB
Überwindung
durch § 878 BGB
nachträgliches Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
bindende Einigung
Stellung des Antrags beim Grundbuchamt
nur noch Eintragung fehlt
ungeschriebene Vrss., vgl. links
Rechtsgeschäft als
Verkehrsgeschäft
Verkehrsgeschäft heißt: auf Erwerberseite muss mind. eine
Person beteiligt sein, die nicht auf Veräußererseite tätig ist
ungeschriebenes TBM aufgr. des Normzwecks
? Arg.: Recht als 'Schmiermittel' der Wirtschaft
z.B.: OHG Gesellschafter übereignet an Gesamthand mit mehreren Gesellschaftern (nicht umgekehrt)
z.B.: Tochtergesellschaft übereignet an Muttergesellschaft,
Gesamthand (Erbengemeinschaft) übereignet an Gesamthänder (Erben)
(P) Übertragung
von Anteilen unter
Miteigentümern
z.B.: geisteskranker E veräußert an Eheleute V und K zu gleichen
Teilen. Eintragung ist erfolgt. Dann überträgt V an K seine Hälfte
Verkehrs-
geschäft (+)
Arg.: Definition
Arg.: Miteigentum begründet keinerlei rechtliche Identität zw. den Personen
a.A.: kein Ver-
kehrsgeschäft .
Arg.: Erwerber steht nicht wie Dritter fern
und ist nicht auf Info des GB angewiesen
Folge (P) Ausschluss, wenn Mitei-
gentümer in gleicher Weise von
Unwirksamkeit betroffen (s.o.)
e.A.: ja
h.M.:
nein
Arg.: sonst pauschale Schlechterstellung des Erwerbers bei Kennenmüssen (vgl. unten)
Arg.: Miteigentum begründet keinerlei rechtliche Identität zw. den Personen
Arg.: sonst nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung von Miteigentümern durch Fortwirkung
Arg.: § 892 BGB regelt abstrakten Vertrauenschutz, auf konkr. Lage kommt es nicht an
Rechtserwerb kraft Gesetz scheidet aus- z.B. Rechtserwerb durch Erbfolge (§ 1922 BGB ),
durch StaatsaktUnrichtigkeit
des Grundbuchs
Legitimation
des Veräußerers
Gutgläubigkeit
des Erwerbers
(P) Zeitpunkt:
wie lange?
Vorverlagerung
es darf nur noch
Eintragung fehlen
z.B.: Steuer nicht gezahlt, Genehmigungen fehlen
Arg.: Schutz nur vor langsamen Grundbuchämtern
der Vormerkungsinhaber wird davor geschützt, dass er selber bösgläubig wird
kein Widerspruch
nur zutreffende Widerprüche vereiteln Erwerb
also z.B.: keine Wirksamkeit v. Widerspruch des Nicht-E
(P) Widerspruch nur gg.
erstes Eigentum bei
Veräußerungsketten
z.B.: Bucheigentümer B bestellt unredl. H eine Hypothek. E erwirkt danach Widerspruch
gg. das Eigentum des B. H tritt gesicherte Forderung (inkl. §§ 401, 412 BGB ) an gutgläubig X ab
e.A.: zersört guten Glauben
- Arg. Widerspruch gg. Eigentum verhindert auch Hypothekenerwerb, weil Hypothekenbestellung Eigentum voraussetzt
h.M.: guter Glaube besteht für
2te und ff. Verfügung weiter
Arg.: hier konnte X auf gutgläubig Erwerb des H vertrauen, denn bösgläubig ergibt sich nicht aus GB
anders läge der Fall, wenn Widerspruch vor Erwerb des H eingetragen
- Widerspruch nur bzgl. Eigentum und anderweitiger redlicher Erwerb möglich
- Arg. sonst Hypothek faktisch unveräußerlich ohne das Hypothekar dies herbeigeführt hat
Bösgläubigkeit sonst nur
bei positiver Kenntnis
nur bei Kenntnis von Umständen die allgemein bekannt zu Nichtigkeit führen ? § 892 BGB (-)
z.B.: Erwerber weiß, dass V von Minderjährigem Eigentum erlangt hat
insb. bei § 142 II BGB
positive Kenntnis der Anfechtbarkeit
Zurechnung
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