- Zustimmungserfordernis des BR, Art. 77
Zustimmungs-
pflichtigkeit
Einspruchsgesetze
(Der BT kann allein entscheiden)
Regelfall (wenn nicht anders aufgeführt)
Verfahren
Vermittlungsausschuss anrufen (Art. 77 II)
erst nach Verm.Verf. Einspruch einlegen (Art. 77 III)
Zustimmungsgesetze
(Der BR muss zustimmen)
- Schema:
wenn in GG aufgezählt
Enumerationsprinzip
verfassungsändernde
Gesetze (Art. 79 II)
also anders als vor Föderalismusreform: gerade nicht, wenn Errichtung von Behörden vorgeschrieben
z.B. Gesetz: 'die Länder haben Verfahren XY durchzuführen. Eine Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht nicht'
in Auftragesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung (Art. 85):
bei Vorschriften ü. Behördenerrichtung
= Eingriff in die Organisa-
tionshoheit der Länder
Verfahren
nur ausdrückliche Zustimmung
Sonderfall:
Änderungsgesetz
BVerfGE 37, 363 (383) - Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich nicht per
se aus der Tatsache, dass das Ausgangsgesetz zustimmungsbedürftig war
der Bundesrat hatte vorher die Ansicht vertreten, dass dies der Fall sei, weil er mit urspr. Zustim-
mung die Mitverantwortung für Gesetz übernommen habe, ÄnderungsG veschmelze zu Einheit
aber Arg.: BR ist im Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren dem BT nicht ebenbürtig, keine 2. Kammer!
Zustimmungs-
pflicht (+), wenn
ÄnderungsG enthält selbst zustimmungsplf. Teil
ÄnderungsG ändert zustimmungspfl. Teil des UrsprungsG
ÄnderungsG wirkt indirekt + sehr stark
('neue Bedeutung und Tragweite') auf
Zustimmungspfl. auslösenden Vorschr.
qualitativer, kein bloß quantitativer Unterschied
z.B. bei Änderung des LuftSiG: zusätzl. Überwachung auch von
privaten Piloten ist zwar Mehraufwand, aber nicht qualitativ anders
'Systemveschiebung'
ÄnderungsG hebt Befristung aus UrsprungsG auf
z.B.: Restlaufzeiten für AKW sind zumind. vom Wortlaut her keine Befristung
z.B.: Verlängerung der
AKW-Laufzeiten 2010
gegen die Zustimmungs-
bedürftigkeit spricht
Arg.: bei der Bundesauftragesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung (Art. 85) haben die Länder grunds. schon weniger
Rechte als bei ländereigener Verwaltung (Art. 84), daher keine Übertragbarkeit der Rspr.
Arg.: Bundesrat ist im Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren dem Bundestag nicht ebenbürtig, daher ist seine Kompetenz zurückhaltend auszulegen
dafür
Arg.: zu treffende Maßnahmen zur Terrorabwehr wären neu gewesen
(P) Umdeutung d.
BR - Verhaltens
(P) Umdeutung, wenn BR denkt,
ZustimmungsG ? Zustimmungs-
verweigerung, tatsächl.: EinsG
Umdeutung
in Einspruch
e.A.: ja
Arg.: BR bringt zum Ausdruck, das Gesetz in jedem Fall abzulehnen
Einspruch ist ein 'minus' der Zustimmung
h.M.: undenkbar, Anrufung v. Ver-
mittlungsausschuss kommt zuvor
Einspruch wäre daher fehlerhaft zustande gekommen
der Einspruch stellt ein aliud dar, kein 'minus' der Zustimmung,
da das Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren ganz anders abläuft
- Arg. Vss. des §140 BGB analog nicht eingehalten
Umdeutung in Anrufen
des Vermittlungsaus-
schusses, Art. 77 II
h.M.:
nein
Arg.: fehlende Verhandlungsbereitschaft (Nein!) kann
nicht in postives Tun (Anrufen) umgedeuted werden!
Gesetz ist daher form. verfassungswidrig
(P) Umdeutung, wenn BR denkt,
EinspruchsG, tatsächlich aber
ZustimmungsG (umgekehrt)
kein Bedürfnis, weil wenn keine Zustimm-
mung, dann nicht zustandegekommen
Gesetz ist daher form. verfassungskonform
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