Zustimmungserfordernis des BR, Art. 77 Schema
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  • Zustimmungserfordernis des BR, Art. 77

    • Zustimmungs-

      pflichtigkeit

      • Einspruchsgesetze

        (Der BT kann allein entscheiden)

        • Regelfall (wenn nicht anders aufgeführt)

        • Verfahren

          1. Vermittlungsausschuss anrufen (Art. 77 II)

          2. erst nach Verm.Verf. Einspruch einlegen (Art. 77 III)

      • Zustimmungsgesetze

        (Der BR muss zustimmen)

        • Schema:

          wenn in GG aufgezählt

          Enumerationsprinzip

          • verfassungsändernde

            Gesetze (Art. 79 II)

            • also anders als vor Föderalismusreform: gerade nicht, wenn Errichtung von Behörden vorgeschrieben

            • z.B. Gesetz: 'die Länder haben Verfahren XY durchzuführen. Eine Abweichungsmöglichkeit der Länder besteht nicht'

          • in Auftragesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung (Art. 85):

            bei Vorschriften ü. Behördenerrichtung

            • = Eingriff in die Organisa-

              tionshoheit der Länder

        • Verfahren

          • nur ausdrückliche Zustimmung

    • Sonderfall:

      Änderungsgesetz

      • BVerfGE 37, 363 (383) - Die Zustimmungsbedürftigkeit ergibt sich nicht per

        se aus der Tatsache, dass das Ausgangsgesetz zustimmungsbedürftig war

        • der Bundesrat hatte vorher die Ansicht vertreten, dass dies der Fall sei, weil er mit urspr. Zustim-

          mung die Mitverantwortung für Gesetz übernommen habe, ÄnderungsG veschmelze zu Einheit

        • aber Arg.: BR ist im Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren dem BT nicht ebenbürtig, keine 2. Kammer!

      • Zustimmungs-

        pflicht (+), wenn

        1. ÄnderungsG enthält selbst zustimmungsplf. Teil

        2. ÄnderungsG ändert zustimmungspfl. Teil des UrsprungsG

        3. ÄnderungsG wirkt indirekt + sehr stark

          ('neue Bedeutung und Tragweite') auf

          Zustimmungspfl. auslösenden Vorschr.

          • qualitativer, kein bloß quantitativer Unterschied

          • z.B. bei Änderung des LuftSiG: zusätzl. Überwachung auch von

            privaten Piloten ist zwar Mehraufwand, aber nicht qualitativ anders

          • 'Systemveschiebung'

        4. ÄnderungsG hebt Befristung aus UrsprungsG auf

          • z.B.: Restlaufzeiten für AKW sind zumind. vom Wortlaut her keine Befristung

      • z.B.: Verlängerung der

        AKW-Laufzeiten 2010

        • gegen die Zustimmungs-

          bedürftigkeit spricht

          • Arg.: bei der Bundesauftragesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung (Art. 85) haben die Länder grunds. schon weniger

            Rechte als bei ländereigener Verwaltung (Art. 84), daher keine Übertragbarkeit der Rspr.

          • Arg.: Bundesrat ist im Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren dem Bundestag nicht ebenbürtig, daher ist seine Kompetenz zurückhaltend auszulegen

        • dafür

          • Arg.: zu treffende Maßnahmen zur Terrorabwehr wären neu gewesen

    • (P) Umdeutung d.

      BR - Verhaltens

      • (P) Umdeutung, wenn BR denkt,

        ZustimmungsG ? Zustimmungs-

        verweigerung, tatsächl.: EinsG

        • Umdeutung

          in Einspruch

          • e.A.: ja

            • Arg.: BR bringt zum Ausdruck, das Gesetz in jedem Fall abzulehnen

            • Einspruch ist ein 'minus' der Zustimmung

          • h.M.: undenkbar, Anrufung v. Ver-

            mittlungsausschuss kommt zuvor

            • Einspruch wäre daher fehlerhaft zustande gekommen

            • der Einspruch stellt ein aliud dar, kein 'minus' der Zustimmung,

              da das Gesetzgebungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren ganz anders abläuft

            • Arg. Vss. des §140 BGB analog nicht eingehalten
        • Umdeutung in Anrufen

          des Vermittlungsaus-

          schusses, Art. 77 II

          • h.M.:

            nein

            • Arg.: fehlende Verhandlungsbereitschaft (Nein!) kann

              nicht in postives Tun (Anrufen) umgedeuted werden!

        • Gesetz ist daher form. verfassungswidrig

      • (P) Umdeutung, wenn BR denkt,

        EinspruchsG, tatsächlich aber

        ZustimmungsG (umgekehrt)

        • kein Bedürfnis, weil wenn keine Zustimm-

          mung, dann nicht zustandegekommen

        • Gesetz ist daher form. verfassungskonform

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