- Gesetzgebungs kompetenzen
grundsätzlich sind die Länder zuständig, Art. 70 GG
ausschließliche
Gesetzgebung
Art. 73 I, 71
Parteienrecht
weitere Kompetenztitel über das GG verteilt, vgl. Art. 23 III, VII, 38 III, 41 III,
45c II, 48 III 3, 54 VII u.a.
restriktiv auszulegenkonkurrierende
Gesetzgebung
Art. 74 I, 72
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Bund
zuständig
Kernkompetenzen
sonstige Gebiete des Art. 74
ohne Erforderlichtkeitsprüfung des Art. 72 II
Bedarfskompetenzen
Gebiete des Art. 72 II, wenn Regelung erforderlich
zur Aufrechterhaltung/ Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
oder Wahrung der Rechts- und Wirschaftseinheit
- Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
Lebensverhältnisse in den Ländern der BRD haben sich in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weisen auseinander entwickelt oder eine solche Entwicklung zeichnet sich konkret ab - Wahrung der Rechtsseinheit
aufgrund von Gesetzesvielfalt auf Länderebene drohtRechtszersplitterung, die für Bund und Länder problematisch ist - Wirtschaftseinheit:
Bundeseinheitliche Regelung erforderlich für Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsraumes/ Landesregelungen oder Untätigkeit der Länder hätte erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft
selbstst. Überprüfbarkeit: Art. 90 I Nr. 2a,
Abweichungskompetenzen
Gebiete des Art. 72 III S.1
Bund hat zwar Kompetenz, aber Gesetze dann aufschiebend befristet und
Abweichungsmöglichkeit der Länder im: JagdR, NaturschutzR, Boden-
verteilungsR, RaumordnungsR, WasserhaushaltsR, HochschulzulssungsR
Länder
zuständig
grunds. nur solange und soweit Bund
kein Gesetz gemacht hat (Art.72 I)
Ausn.: Abweichungskompetenz bei Art. 72 III S.1
ungeschriebene
Kompetenzen
kraft Sachzu-
sammenhang
= in die Breite
z.B.: Bund hat Kompetenz für Bahn, also auch Bahnpolizei
unerlässliche Voraussetzung für Regelung einer be-
stehenden Bundesmaterie wegen Überschneidung
Übergriff in andere Marterie
Art 74 I Nr. 7 'Fürsorge' für die Sektenwarnung
Art. 21 III GG : Wahlwerbung
Annex-
kompetenz
= in die Tiefe
z.B.: Detailregelungen
Sachgebiet steht in notw. Zusammenhang mit Materie aus Bun-
deskompetenz und dient deren Vorbereitung oder Durchführung
bleibt innerhalb des Sachbereichs
kraft Natur
der Sache
wenn nur ein Bundesorgan die
Materie sachgerecht lösen kann
Nicht vorstellbar, dass Länder diese Marterie regeln können
z.B.: Festlegung der Bundeshauptstadt, Nationalfeiertage
bei Einschlägigkeit mehr-
erer Kompetenznormen:
Schwerpunktbildung
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