Gesetzgebungs kompetenzen Schema
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  • Gesetzgebungs kompetenzen

    • grundsätzlich sind die Länder zuständig, Art. 70 GG

    • ausschließliche

      Gesetzgebung

      Art. 73 I, 71

    • konkurrierende

      Gesetzgebung

      Art. 74 I, 72

      • #

        • Bund

          zuständig

          1. Kernkompetenzen

            sonstige Gebiete des Art. 74

          2. Bedarfskompetenzen

            Gebiete des Art. 72 II, wenn Regelung erforderlich

            • zur Aufrechterhaltung/ Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse

              oder Wahrung der Rechts- und Wirschaftseinheit

              • Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
                Lebensverhältnisse in den Ländern der BRD haben sich in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weisen auseinander entwickelt oder eine solche Entwicklung zeichnet sich konkret ab
              • Wahrung der Rechtsseinheit
                aufgrund von Gesetzesvielfalt auf Länderebene drohtRechtszersplitterung, die für Bund und Länder problematisch ist 
              • Wirtschaftseinheit:
                Bundeseinheitliche Regelung  erforderlich für Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsraumes/ Landesregelungen oder Untätigkeit der Länder hätte erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft
            • selbstst. Überprüfbarkeit: Art. 90 I Nr. 2a,

          3. Abweichungskompetenzen

            Gebiete des Art. 72 III S.1

            • Bund hat zwar Kompetenz, aber Gesetze dann aufschiebend befristet und

            • Abweichungsmöglichkeit der Länder im: JagdR, NaturschutzR, Boden-

              verteilungsR, RaumordnungsR, WasserhaushaltsR, HochschulzulssungsR

        • Länder

          zuständig

          • grunds. nur solange und soweit Bund

            kein Gesetz gemacht hat (Art.72 I)

          • Ausn.: Abweichungskompetenz bei Art. 72 III S.1

    • ungeschriebene

      Kompetenzen

      1. kraft Sachzu-

        sammenhang

        • = in die Breite

          • z.B.: Bund hat Kompetenz für Bahn, also auch Bahnpolizei

        • unerlässliche Voraussetzung für Regelung einer be-

          stehenden Bundesmaterie wegen Überschneidung

          Übergriff in andere Marterie

        • Art 74 I Nr. 7 'Fürsorge' für die Sektenwarnung

        • Art. 21 III GG : Wahlwerbung

      2. Annex-

        kompetenz

        • = in die Tiefe

          • z.B.: Detailregelungen

        • Sachgebiet steht in notw. Zusammenhang mit Materie aus Bun-

          deskompetenz und dient deren Vorbereitung oder Durchführung

          bleibt innerhalb des Sachbereichs

      3. kraft Natur

        der Sache

        • wenn nur ein Bundesorgan die

          Materie sachgerecht lösen kann

          Nicht vorstellbar, dass Länder diese Marterie regeln können

        • z.B.: Festlegung der Bundeshauptstadt, Nationalfeiertage

    • bei Einschlägigkeit mehr-

      erer Kompetenznormen:

      • Schwerpunktbildung

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