
- Einzelkaufmann
- Schema § 1:
IstKaufmann
(§ 1 HGB)
Kaufmann
dauerhaft
- Absicht reicht!
- = Planmäßigkeit
selbständig
selbständig ist, wer nicht
weisungsgebunden ist
legal
Gewinnerzielung
anbieten von ent-
geltlichen Leistungen
Absicht
erforderlich?
wird bei privaten Unternehmen vermutet
e.A.: erforderlich
a.A.: nicht
erforderlich
Arg.: schwierig festzustellen
- Arg.: Vergleich mit § 14 BGB ? Verbaucherschutz
z.B. auch hobbymäßige Erzielung von Einnahmen erfasst
ausgeschlossen
freie Berufe
- Katalog in § 1 II PartGG
Urproduktion
betreiben v. Gewerbe
das Gewerbe wird von derjenigen Person betrieben, in deren
Namen die entsprechenden Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden
(P) Kaufmanns-
eigenschaft von
Gesellschaftern
bei Kapitalgesellschaft nur
Gesellschaft und nicht Vorstand
bei Personen-
gesellschaften
Komplementär, OHG /
GbR Gesellschafter (+)
Kommanditist (-)
Arg.: er haftet nicht und kann organschaftl. nicht vertreten
das Handelsgewerbe
ist (gem. § 1 II)
Handelsgewerbe liegt vor, wenn Art und Umfang
eine kaufmännische Einrichtung erfordern
in Abs. 2 steht 'oder'
- gesetzl. Vermutung
- wegen neg. Formulierung 'es sei denn'
Art und
(Un)üÃberschaubarkeit
- einfache Bargeschäfte
Umfang
ca. 100.000 ? Jahresumsatz
KannKaufmann
a.k.a. Kleingewerbe
- Schema § 2:
Prüfung
betreiben eines Gewerbes
das kein Handelsgewerbe ist
Eintragung
hier also konstitutiv
- Vrrs. für § 3
landwirtschaftlicher Betrieb
= Nutzung des Bodens
Definition in § 585 I 2 BGB
'Rückfahrkarte'
für Kleingewerbe gem. § 2 S.3
grds. nicht für Bauern (§ 3)
aber doch, wenn gleichzeitig Kleingewerbe
Kaufmann kraft
Eintragung (§ 5 HGB)
praktisch kein Anwendungsbereich
denn wenn Eintragung (+) ? KannKaufmann § 2(+)
Anwendung, wenn erst § 1 und Eintragung,
und dann Absinken unter Niveau von § 1 II
(str.), Kaufmannseigenschaft kann aber
immer zusätzl. durch § 5 begründet werden
denn § 2 spricht nur von irgendeiner Eintragung, nicht bloß
Eintragung nach § 2 - Kannkaufmann also immer (+)
Fiktion, keine Einrede
Wirkung auch zugunsten des Eingetragenen und zugunsten Bösgläubiger
- Schema § 5:
Prüfung
Eintragung
Gewerbe (s.o,)
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